07.09.2024, 18:51
Hallo an alle,
im Kaiserskript "Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen" steht auf Seite 22, Rn. 38 "- Wenn der Beklagte gegenüber einem Zahlungsanspruch wegen eines eigenen bezifferten Geldanspruch ein "Zurückbehaltungsrecht" geltend macht, ist das eine konkludent erklärte Aufrechnung"
Ist diese Passage so zu verstehen, dass jedes mal wenn eine Partei solch ein Zurückbehaltungsrecht Geld gegen Geld geltend macht, man als Gericht dies als Aufrechnungserklärung umdeuten muss ?
im Kaiserskript "Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen" steht auf Seite 22, Rn. 38 "- Wenn der Beklagte gegenüber einem Zahlungsanspruch wegen eines eigenen bezifferten Geldanspruch ein "Zurückbehaltungsrecht" geltend macht, ist das eine konkludent erklärte Aufrechnung"
Ist diese Passage so zu verstehen, dass jedes mal wenn eine Partei solch ein Zurückbehaltungsrecht Geld gegen Geld geltend macht, man als Gericht dies als Aufrechnungserklärung umdeuten muss ?
07.09.2024, 19:05
Im Regelfall ja. Wobei die dogmatische Lösung nicht zwingend die Umdeutung sein muss. Siehe etwa MüKoBGB/Krüger § 273 BGB Rn. 75, mwN.
Allgemeiner Tipp: Wenn sich dir etwas nicht erschließt, ruhig und gerne im Grüneberg nachlesen.
Allgemeiner Tipp: Wenn sich dir etwas nicht erschließt, ruhig und gerne im Grüneberg nachlesen.
08.09.2024, 16:42
So absolut würde ich das nicht sagen. Ist halt Auslegungssache...