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  5. Unbekannter Beschuldigter/Angeklagter
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Unbekannter Beschuldigter/Angeklagter
thofrahe
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 5
Registriert seit: Aug 2024
#1
05.09.2024, 20:41
Eine eher theoretische Frage, die aber irgendwie doch auftauchen kann:
Angenommen, ein Beschuldigter wird "auf frischer Tat" ertappt und festgenommen. Er hat keine Ausweispapiere bei sich und weigert sich, seinen Namen zu nennen, und die Identität des Beschuldigten lässt sich auch nicht anders ermitteln.

Dies kann ja eigentlich kein Prozesshindernis sein.

Ist die Anklage dann gegen "N. N." zu erheben?
Und wie wird mit § 272 Nr. 4 StPO umgegangen, wonach das Protokoll der Hauptverhandlung die Namen der Angeklagten enthalten muss?
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.945
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
05.09.2024, 20:58
Wenn Pseudonyme genutzt wurden, werden die Aliasnamen mit aufgeführt, jedenfalls habe ich das schon so gemacht. Irgendwie nennt sich jeder, da würde ich dann den Namen verwenden. Und ob ein Name, Alter usw. wirklich stimmt, weiß man ohnehin oft nicht. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eindeutig zu identifizieren ist.
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Drin
Senior Member
****
Beiträge: 386
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#3
05.09.2024, 22:31
Wenn mal gar nichts geht: 25 PStG
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thofrahe
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 5
Registriert seit: Aug 2024
#4
06.09.2024, 16:17
(05.09.2024, 22:31)Drin schrieb:  Wenn mal gar nichts geht: 25 PStG

Danke, guter Tipp
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RiNrw
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#5
08.09.2024, 22:50
(05.09.2024, 20:58)Praktiker schrieb:  Wenn Pseudonyme genutzt wurden, werden die Aliasnamen mit aufgeführt, jedenfalls habe ich das schon so gemacht. Irgendwie nennt sich jeder, da würde ich dann den Namen verwenden. Und ob ein Name, Alter usw. wirklich stimmt, weiß man ohnehin oft nicht. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eindeutig zu identifizieren ist.

+1 
Notfalls werden Nummern verteilt. UP 01 etc

https://www.lto.de/recht/justiz/j/unbeka...eil-anonym
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