01.08.2024, 17:08
Findet ihr auch, dass die Art zu denken beim Sachenrecht ähnlich wie im Örecht ist?
Was ich damit damit: in der Regel ziemlich strukturiert und man arbeitet in der Reihenfolge die Normen ab.
Im Schuldrecht zB finde ich, herrscht in der Klausur totales Chaos, und man muss ineinandergreifende Normen an der richtigen Stelle einsetzen. Es kommt mir mehr so vor, als würde man einen komplizierten Knoten lösen müssen
Vielleicht kann es ja jemand nachempfinden 😂
Was ich damit damit: in der Regel ziemlich strukturiert und man arbeitet in der Reihenfolge die Normen ab.
Im Schuldrecht zB finde ich, herrscht in der Klausur totales Chaos, und man muss ineinandergreifende Normen an der richtigen Stelle einsetzen. Es kommt mir mehr so vor, als würde man einen komplizierten Knoten lösen müssen
Vielleicht kann es ja jemand nachempfinden 😂
01.08.2024, 19:13
Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass sowohl die Normen des Sachenrecht als auch die Normen des öffentlichen Rechtes in der Regel zwingend und gerade nicht dispositiv sind, sofern das Gesetz nicht die selbst die Möglichkeit einer Abweichung einräumt wie die Buchhypothek als Abweichung vom gesetzlichen Grundfall der Briefhypothek. Im Schuldrecht kommt es in erster Linie auf die Parteivereinbarung an, die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere des Besonderen Teils sind dabei lediglich ergänzend, wenn die Parteien keine Vereinbarung bzgl. des jeweiligen Punktes getroffen haben. Etwas anderes gilt ggf. in Sonderfällen wie zum Beispiel dem Verbraucherrecht, bei dem dann explizit gewisse schuldrechtliche Vorschriften zu beachten und der Disposition der Parteien entzogen werden. Gleichermaßen gibt es solche Einschränkungen teils im Arbeitsrecht, bspw. § 622 VI BGB oder im Wesentlichen im Arbeitsschutzrecht, bei dem es zwar dem AG oftmals möglich ist ein höheres als das gesetzlich zugesicherte Schutzniveau zu gewähren, Vereinbarungen über ein geringeres aber unzulässig sind.
Im öffentlichen Recht handelt es sich auch in der Regel um zwingend anzuwendendes, nicht dispositives Recht. Das folgt auch aus Art. 20 III GG, die Exekutive kann sich schließlich nicht aussuchen, ob sie Recht und Gesetz beachtet. Sofern von einer gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden soll, so muss bei öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Gesetz diese in der Regel auch selbst vorsehen und schaffen inklusive derer Voraussetzungen (bspw. die LBO sehen grundsätzlich die Genehmigungspflicht für alle Baumaßnahmen vor, gleichzeitig werden aber anschließend bestimmte Baumaßnahmen davon ausgenommen und die wesentlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmen dargelegt - der Zweck hinter den Ausnahmen ist auch völlig nachvollziehbar, sie müssen aber normiert sein, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht den grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt beachten und ggf. bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen müsste).
Im öffentlichen Recht handelt es sich auch in der Regel um zwingend anzuwendendes, nicht dispositives Recht. Das folgt auch aus Art. 20 III GG, die Exekutive kann sich schließlich nicht aussuchen, ob sie Recht und Gesetz beachtet. Sofern von einer gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden soll, so muss bei öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Gesetz diese in der Regel auch selbst vorsehen und schaffen inklusive derer Voraussetzungen (bspw. die LBO sehen grundsätzlich die Genehmigungspflicht für alle Baumaßnahmen vor, gleichzeitig werden aber anschließend bestimmte Baumaßnahmen davon ausgenommen und die wesentlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmen dargelegt - der Zweck hinter den Ausnahmen ist auch völlig nachvollziehbar, sie müssen aber normiert sein, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht den grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt beachten und ggf. bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen müsste).
01.08.2024, 21:17
Ehrlich gesagt finde ich das öffentliche Recht abseits dem öffentlichen Sachenrecht gar nicht ähnlich dem Sachenrecht, was das Handling angeht. Aber das empfindet vielleicht jeder anders ...
01.08.2024, 21:22
(01.08.2024, 21:17)Praktiker schrieb: Ehrlich gesagt finde ich das öffentliche Recht abseits dem öffentlichen Sachenrecht gar nicht ähnlich dem Sachenrecht, was das Handling angeht. Aber das empfindet vielleicht jeder anders ...
Dem würde ich völlig zustimmen. Obige Ausführungen waren die einzige Gemeinsamkeit, die mir ersichtlich ist.
01.08.2024, 21:38
(01.08.2024, 19:13)RefNdsOL schrieb: Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass sowohl die Normen des Sachenrecht als auch die Normen des öffentlichen Rechtes in der Regel zwingend und gerade nicht dispositiv sind, sofern das Gesetz nicht die selbst die Möglichkeit einer Abweichung einräumt wie die Buchhypothek als Abweichung vom gesetzlichen Grundfall der Briefhypothek. Im Schuldrecht kommt es in erster Linie auf die Parteivereinbarung an, die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere des Besonderen Teils sind dabei lediglich ergänzend, wenn die Parteien keine Vereinbarung bzgl. des jeweiligen Punktes getroffen haben. Etwas anderes gilt ggf. in Sonderfällen wie zum Beispiel dem Verbraucherrecht, bei dem dann explizit gewisse schuldrechtliche Vorschriften zu beachten und der Disposition der Parteien entzogen werden. Gleichermaßen gibt es solche Einschränkungen teils im Arbeitsrecht, bspw. § 622 VI BGB oder im Wesentlichen im Arbeitsschutzrecht, bei dem es zwar dem AG oftmals möglich ist ein höheres als das gesetzlich zugesicherte Schutzniveau zu gewähren, Vereinbarungen über ein geringeres aber unzulässig sind.
Im öffentlichen Recht handelt es sich auch in der Regel um zwingend anzuwendendes, nicht dispositives Recht. Das folgt auch aus Art. 20 III GG, die Exekutive kann sich schließlich nicht aussuchen, ob sie Recht und Gesetz beachtet. Sofern von einer gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden soll, so muss bei öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Gesetz diese in der Regel auch selbst vorsehen und schaffen inklusive derer Voraussetzungen (bspw. die LBO sehen grundsätzlich die Genehmigungspflicht für alle Baumaßnahmen vor, gleichzeitig werden aber anschließend bestimmte Baumaßnahmen davon ausgenommen und die wesentlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmen dargelegt - der Zweck hinter den Ausnahmen ist auch völlig nachvollziehbar, sie müssen aber normiert sein, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht den grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt beachten und ggf. bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen müsste).
Mit vielen Worten am Anliegen des TE vorbeigeschrieben.
zum Thema: Nein, ich kann die beschriebene Vergleichbarkeit nicht nachempfinden.
01.08.2024, 21:46
(01.08.2024, 21:38)Gästle schrieb:(01.08.2024, 19:13)RefNdsOL schrieb: Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass sowohl die Normen des Sachenrecht als auch die Normen des öffentlichen Rechtes in der Regel zwingend und gerade nicht dispositiv sind, sofern das Gesetz nicht die selbst die Möglichkeit einer Abweichung einräumt wie die Buchhypothek als Abweichung vom gesetzlichen Grundfall der Briefhypothek. Im Schuldrecht kommt es in erster Linie auf die Parteivereinbarung an, die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere des Besonderen Teils sind dabei lediglich ergänzend, wenn die Parteien keine Vereinbarung bzgl. des jeweiligen Punktes getroffen haben. Etwas anderes gilt ggf. in Sonderfällen wie zum Beispiel dem Verbraucherrecht, bei dem dann explizit gewisse schuldrechtliche Vorschriften zu beachten und der Disposition der Parteien entzogen werden. Gleichermaßen gibt es solche Einschränkungen teils im Arbeitsrecht, bspw. § 622 VI BGB oder im Wesentlichen im Arbeitsschutzrecht, bei dem es zwar dem AG oftmals möglich ist ein höheres als das gesetzlich zugesicherte Schutzniveau zu gewähren, Vereinbarungen über ein geringeres aber unzulässig sind.
Im öffentlichen Recht handelt es sich auch in der Regel um zwingend anzuwendendes, nicht dispositives Recht. Das folgt auch aus Art. 20 III GG, die Exekutive kann sich schließlich nicht aussuchen, ob sie Recht und Gesetz beachtet. Sofern von einer gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden soll, so muss bei öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Gesetz diese in der Regel auch selbst vorsehen und schaffen inklusive derer Voraussetzungen (bspw. die LBO sehen grundsätzlich die Genehmigungspflicht für alle Baumaßnahmen vor, gleichzeitig werden aber anschließend bestimmte Baumaßnahmen davon ausgenommen und die wesentlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmen dargelegt - der Zweck hinter den Ausnahmen ist auch völlig nachvollziehbar, sie müssen aber normiert sein, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht den grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt beachten und ggf. bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen müsste).
Mit vielen Worten am Anliegen des TE vorbeigeschrieben.
Nicht wirklich. Aus dem dargestellten Unterschied zwischen Sachen- und Schuldrecht folgt zwangsläufig die unterschiedliche Bearbeitung. Zwingende Vorschriften haben eine mehr oder weniger standardisierte Struktur der Bearbeitung zur Folge mit entsprechend möglichen Problematiken. Bei weitgehend dispositivem Recht ist das anders, denn die primär maßgeblichen Parteivereinbarungen sind oftmals auslegungsbedürftig - erst recht in streitigen Fällen oder wenn es völlig an einer Vereinbarung hinsichtlich eines maßgeblichen Aspektes fehlt.