• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Obiter dictum - Sonstiges
  5. Sachenrecht vergleichbar mit Örecht
Antworten

 
Sachenrecht vergleichbar mit Örecht
Questioner
Member
***
Beiträge: 70
Themen: 16
Registriert seit: Mar 2024
#1
01.08.2024, 17:08
Findet ihr auch, dass die Art zu denken beim Sachenrecht ähnlich wie im Örecht ist?

Was ich damit damit: in der Regel ziemlich strukturiert und man arbeitet in der Reihenfolge die Normen ab.

Im Schuldrecht zB finde ich, herrscht in der Klausur totales Chaos, und man muss ineinandergreifende Normen an der richtigen Stelle einsetzen. Es kommt mir mehr so vor, als würde man einen komplizierten Knoten lösen müssen


Vielleicht kann es ja jemand nachempfinden 😂
Suchen
Zitieren
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 490
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
01.08.2024, 19:13
Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass sowohl die Normen des Sachenrecht als auch die Normen des öffentlichen Rechtes in der Regel zwingend und gerade nicht dispositiv sind, sofern das Gesetz nicht die selbst die Möglichkeit einer Abweichung einräumt wie die Buchhypothek als Abweichung vom gesetzlichen Grundfall der Briefhypothek. Im Schuldrecht kommt es in erster Linie auf die Parteivereinbarung an, die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere des Besonderen Teils sind dabei lediglich ergänzend, wenn die Parteien keine Vereinbarung bzgl. des jeweiligen Punktes getroffen haben. Etwas anderes gilt ggf. in Sonderfällen wie zum Beispiel dem Verbraucherrecht, bei dem dann explizit gewisse schuldrechtliche Vorschriften zu beachten und der Disposition der Parteien entzogen werden. Gleichermaßen gibt es solche Einschränkungen teils im Arbeitsrecht, bspw. § 622 VI BGB oder im Wesentlichen im Arbeitsschutzrecht, bei dem es zwar dem AG oftmals möglich ist ein höheres als das gesetzlich zugesicherte Schutzniveau zu gewähren, Vereinbarungen über ein geringeres aber unzulässig sind.

Im öffentlichen Recht handelt es sich auch in der Regel um zwingend anzuwendendes, nicht dispositives Recht. Das folgt auch aus Art. 20 III GG, die Exekutive kann sich schließlich nicht aussuchen, ob sie Recht und Gesetz beachtet. Sofern von einer gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden soll, so muss bei öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Gesetz diese in der Regel auch selbst vorsehen und schaffen inklusive derer Voraussetzungen (bspw. die LBO sehen grundsätzlich die Genehmigungspflicht für alle Baumaßnahmen vor, gleichzeitig werden aber anschließend bestimmte Baumaßnahmen davon ausgenommen und die wesentlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmen dargelegt - der Zweck hinter den Ausnahmen ist auch völlig nachvollziehbar, sie müssen aber normiert sein, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht den grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt beachten und ggf. bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen müsste).
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.08.2024, 19:37 von RefNdsOL.)
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 2.000
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
01.08.2024, 21:17
Ehrlich gesagt finde ich das öffentliche Recht abseits dem öffentlichen Sachenrecht gar nicht ähnlich dem Sachenrecht, was das Handling angeht. Aber das empfindet vielleicht jeder anders ...
Suchen
Zitieren
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 490
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#4
01.08.2024, 21:22
(01.08.2024, 21:17)Praktiker schrieb:  Ehrlich gesagt finde ich das öffentliche Recht abseits dem öffentlichen Sachenrecht gar nicht ähnlich dem Sachenrecht, was das Handling angeht. Aber das empfindet vielleicht jeder anders ...

Dem würde ich völlig zustimmen. Obige Ausführungen waren die einzige Gemeinsamkeit, die mir ersichtlich ist.
Suchen
Zitieren
Gästle
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2024
#5
01.08.2024, 21:38
(01.08.2024, 19:13)RefNdsOL schrieb:  Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass sowohl die Normen des Sachenrecht als auch die Normen des öffentlichen Rechtes in der Regel zwingend und gerade nicht dispositiv sind, sofern das Gesetz nicht die selbst die Möglichkeit einer Abweichung einräumt wie die Buchhypothek als Abweichung vom gesetzlichen Grundfall der Briefhypothek. Im Schuldrecht kommt es in erster Linie auf die Parteivereinbarung an, die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere des Besonderen Teils sind dabei lediglich ergänzend, wenn die Parteien keine Vereinbarung bzgl. des jeweiligen Punktes getroffen haben. Etwas anderes gilt ggf. in Sonderfällen wie zum Beispiel dem Verbraucherrecht, bei dem dann explizit gewisse schuldrechtliche Vorschriften zu beachten und der Disposition der Parteien entzogen werden. Gleichermaßen gibt es solche Einschränkungen teils im Arbeitsrecht, bspw. § 622 VI BGB oder im Wesentlichen im Arbeitsschutzrecht, bei dem es zwar dem AG oftmals möglich ist ein höheres als das gesetzlich zugesicherte Schutzniveau zu gewähren, Vereinbarungen über ein geringeres aber unzulässig sind.

Im öffentlichen Recht handelt es sich auch in der Regel um zwingend anzuwendendes, nicht dispositives Recht. Das folgt auch aus Art. 20 III GG, die Exekutive kann sich schließlich nicht aussuchen, ob sie Recht und Gesetz beachtet. Sofern von einer gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden soll, so muss bei öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Gesetz diese in der Regel auch selbst vorsehen und schaffen inklusive derer Voraussetzungen (bspw. die LBO sehen grundsätzlich die Genehmigungspflicht für alle Baumaßnahmen vor, gleichzeitig werden aber anschließend bestimmte Baumaßnahmen davon ausgenommen und die wesentlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmen dargelegt - der Zweck hinter den Ausnahmen ist auch völlig nachvollziehbar, sie müssen aber normiert sein, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht den grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt beachten und ggf. bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen müsste).

Mit vielen Worten am Anliegen des TE vorbeigeschrieben.

zum Thema: Nein, ich kann die beschriebene Vergleichbarkeit nicht nachempfinden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.08.2024, 21:45 von Gästle.)
Suchen
Zitieren
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 490
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#6
01.08.2024, 21:46
(01.08.2024, 21:38)Gästle schrieb:  
(01.08.2024, 19:13)RefNdsOL schrieb:  Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass sowohl die Normen des Sachenrecht als auch die Normen des öffentlichen Rechtes in der Regel zwingend und gerade nicht dispositiv sind, sofern das Gesetz nicht die selbst die Möglichkeit einer Abweichung einräumt wie die Buchhypothek als Abweichung vom gesetzlichen Grundfall der Briefhypothek. Im Schuldrecht kommt es in erster Linie auf die Parteivereinbarung an, die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere des Besonderen Teils sind dabei lediglich ergänzend, wenn die Parteien keine Vereinbarung bzgl. des jeweiligen Punktes getroffen haben. Etwas anderes gilt ggf. in Sonderfällen wie zum Beispiel dem Verbraucherrecht, bei dem dann explizit gewisse schuldrechtliche Vorschriften zu beachten und der Disposition der Parteien entzogen werden. Gleichermaßen gibt es solche Einschränkungen teils im Arbeitsrecht, bspw. § 622 VI BGB oder im Wesentlichen im Arbeitsschutzrecht, bei dem es zwar dem AG oftmals möglich ist ein höheres als das gesetzlich zugesicherte Schutzniveau zu gewähren, Vereinbarungen über ein geringeres aber unzulässig sind.

Im öffentlichen Recht handelt es sich auch in der Regel um zwingend anzuwendendes, nicht dispositives Recht. Das folgt auch aus Art. 20 III GG, die Exekutive kann sich schließlich nicht aussuchen, ob sie Recht und Gesetz beachtet. Sofern von einer gesetzlichen Vorschrift abgewichen werden soll, so muss bei öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Gesetz diese in der Regel auch selbst vorsehen und schaffen inklusive derer Voraussetzungen (bspw. die LBO sehen grundsätzlich die Genehmigungspflicht für alle Baumaßnahmen vor, gleichzeitig werden aber anschließend bestimmte Baumaßnahmen davon ausgenommen und die wesentlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmen dargelegt - der Zweck hinter den Ausnahmen ist auch völlig nachvollziehbar, sie müssen aber normiert sein, damit die Bauaufsichtsbehörde nicht den grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt beachten und ggf. bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen müsste).

Mit vielen Worten am Anliegen des TE vorbeigeschrieben.

Nicht wirklich. Aus dem dargestellten Unterschied zwischen Sachen- und Schuldrecht folgt zwangsläufig die unterschiedliche Bearbeitung. Zwingende Vorschriften haben eine mehr oder weniger standardisierte Struktur der Bearbeitung zur Folge mit entsprechend möglichen Problematiken. Bei weitgehend dispositivem Recht ist das anders, denn die primär maßgeblichen Parteivereinbarungen sind oftmals auslegungsbedürftig - erst recht in streitigen Fällen oder wenn es völlig an einer Vereinbarung hinsichtlich eines maßgeblichen Aspektes fehlt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.08.2024, 21:47 von RefNdsOL.)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus