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Urteilsstil
frogseatfrogs
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 3
Registriert seit: May 2024
#1
30.07.2024, 09:15
Hallo, 

ich habe vor allem bei Z I Klausuren immer noch Probleme mit der konsequenten Einhaltung des Urteilsstils.
Darf man denn im Urteil unter keinen Umständen in dem Gutachten- oder verkürzten Gutachtenstil abrutschen, wenn es eine Stelle im Urteil gibt, die problematisch ist? Soll man in der Urteilsklausur dauerhaft im Urteilsstil bleiben?

und wie ist das in der RA-Klausur. Habe ich richtig verstanden, dass man dort den Gutachten-/verkürzten Gutachtenstil verwendet, da man ja ein materielles Gutachten erstellt, das jenem aus dem 1. Examen gleicht?


Danke für die Rückmeldung!
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.947
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
30.07.2024, 20:35
Zu 1: Es steht eben immer das Ergebnis oben. Ansonsten schau doch mal in BGHZ, wie es bei wirklich schwierigen Rechtsfragen formuliert wird. Natürlich heißt es dann: Nach einer Ansicht... nach einer anderen Ansicht... Der Senat entscheidet die Frage im letzten Sinne. Denn ... Nur ist über dieser Darstellung ein Satz, der das Ergebnis vorwegnimmt und kein "es fragt sich...".

Zu 2: Würde ich auch so sehen.
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Negatives Tatbestandsmerkmal
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2024
#3
13.08.2024, 14:10
Immer dran denken, es gibt zwei "Arten" des Urteilstils.

Den kurzen/verkürzten, wenn etwas unproblematisch ist:

Ergebnis
Subsumtion

Der Angeklagte handelte vorsätzlich, denn er wusste und wollte was er tat.



und den langen/normalen Urteilstil. Dieser wird dort eingesetzt, wo in der Klausur/im Urteil Schwerpunkte gesetzt werden bzw. etwas problematisiert wird.

Ergebnis
Definition
Zwischenergebnis
Subsumtion

Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis all seiner Umstände. Dies liegt beim Angeklagten vor. Der Angeklagte wusste was er tat und nahm dies auch zumindest billigend in Kauf.

Man sieht also, den Gutachtenstil braucht man überhaupt nicht. Selbst der Feststellungsstil ist unnötig, dieser ist nämlich das genaue Gegenstück zum kurzen Urteilstil. (Der Angeklagte wusste und wollte was er tat, er handelte somit vorsätzlich)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.08.2024, 00:24 von Negatives Tatbestandsmerkmal.)
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