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  5. Sitzungsdienst/ §230 II StPO
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Sitzungsdienst/ §230 II StPO
Referendarin97
Tatbestandlos
**
Beiträge: 18
Themen: 10
Registriert seit: Dec 2022
#1
29.07.2024, 13:22
Hi zusammen!

Wie ist es eigentlich, wenn sich jemand zur Sicherung der HV aufgrund eines Haftbefehls gem. § 230 II StPO in Haft befindet und dann in der Hauptverhandlung gegen ihn eine Haftstrafe ohne Bewährung verhängt wird - muss die StA dann Antrag auf Haftfortsetzung stellen oder einen Antrag auf U-Haft?
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#2
29.07.2024, 14:50
.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.09.2024, 12:51 von Cenaira.)
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Broton
Junior Member
**
Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2022
#3
29.07.2024, 14:59
Der Haftbefehl nach § 230 StPO ist erledigt, du kannst also keine Haftfortdauer beantragen (ebenso wie man nicht beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, da er sich alleine erledigt). Es kann durchaus das Ergebnis stehen, dass eine Person mit einem Haftbefehl nach § 230 StPO in die Hauptverhandlung geht, zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird und trotzdem (zunächst) als freier Mann den Gerichtssaal verlässt. Wenn du möchtest, dass sich der Angeklagte weiterhin in Haft befindet, musst du also einen neuen "echten" Haftbefehl beantragen, dessen Voraussetzungen dann § 112 StPO regelt.
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Referendarin97
Tatbestandlos
**
Beiträge: 18
Themen: 10
Registriert seit: Dec 2022
#4
29.07.2024, 16:19
Danke, Leute! Ihr habt mri sehr geholfen :)
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