04.07.2024, 21:21
Hallo, ich hätte eine Frage zur Genehmigung des FNP durch die Höhere Verwaltungsbehörde, § 6 Abs. 1 BauGB
In Bayern wird die Zuständigkeit über die § 2 Abs. 1 ZustVBau (§ 203 Abs. 3 BauGB) bei kreisangehörigen Gemeinden auf die Landratsämter übertragen.
Nach § 2 Abs.2 ZustvBau gilt das aber nicht für Große Kreisstädte. Also würde es bei der Regierung als Höhere Verwaltungsbehörde bleiben. Ist das irgendwo in einem Gesetz geregelt, dass die Regierung in diesem Fall als Höhere Verwaltungsbehörde fungiert? Ich finde keine Vorschrift, die darauf hinweist.
Etwas vergleichbares wie in Baden Württemberg § 13 S. 1 LVG, der grundsätzlich bestimmt, dass die Regierungspräsidien die Aufgaben der Höheren Verwaltungsbehörde bestimmt, finde ich nicht. Existiert eine dementsprechende Regelung in Bayern überhaupt?
Danke, falls jemand ein paar Ideen hat.
In Bayern wird die Zuständigkeit über die § 2 Abs. 1 ZustVBau (§ 203 Abs. 3 BauGB) bei kreisangehörigen Gemeinden auf die Landratsämter übertragen.
Nach § 2 Abs.2 ZustvBau gilt das aber nicht für Große Kreisstädte. Also würde es bei der Regierung als Höhere Verwaltungsbehörde bleiben. Ist das irgendwo in einem Gesetz geregelt, dass die Regierung in diesem Fall als Höhere Verwaltungsbehörde fungiert? Ich finde keine Vorschrift, die darauf hinweist.
Etwas vergleichbares wie in Baden Württemberg § 13 S. 1 LVG, der grundsätzlich bestimmt, dass die Regierungspräsidien die Aufgaben der Höheren Verwaltungsbehörde bestimmt, finde ich nicht. Existiert eine dementsprechende Regelung in Bayern überhaupt?
Danke, falls jemand ein paar Ideen hat.
18.02.2026, 15:40
Die Zuständigkeit für die Genehmigung des Flächennutzungsplans ergibt sich im Grundfall aus § 6 Abs. 1 BauGB (= höhere Verwaltungsbehörde), was nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BayBO die Regierung ist.
Von diesem Grundsatz macht § 2 Abs. 1 ZustVBau nur im Fall der kreisangehörigen Gemeinden, die keine großen Kreisstädte sind (§ 2 Abs. 2 ZustVBau) eine Ausnahme im Sinne von § 203 Abs. 3 BauGB (Ausnahmefall). In allen übrigen Fällen (große Kreiststädte, kreisfreie Städte) bleibt es damit bei der Grundzuständigkeit der Regierung. Die sachliche Zuständigkeit der Regierung für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen der großen Kreisstädte ist deshalb nicht in § 2 ZustVBau gesondert geregelt, weil insoweit keine Übertragung im Sinn von § 203 Abs. 3 BauGB stattgefunden hat.
Von diesem Grundsatz macht § 2 Abs. 1 ZustVBau nur im Fall der kreisangehörigen Gemeinden, die keine großen Kreisstädte sind (§ 2 Abs. 2 ZustVBau) eine Ausnahme im Sinne von § 203 Abs. 3 BauGB (Ausnahmefall). In allen übrigen Fällen (große Kreiststädte, kreisfreie Städte) bleibt es damit bei der Grundzuständigkeit der Regierung. Die sachliche Zuständigkeit der Regierung für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen der großen Kreisstädte ist deshalb nicht in § 2 ZustVBau gesondert geregelt, weil insoweit keine Übertragung im Sinn von § 203 Abs. 3 BauGB stattgefunden hat.


