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Handelsgesetzbuch Paragraph 15 (2) ist die Definition so korrekt?
Mathias
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 2
Registriert seit: May 2024
#1
31.05.2024, 19:15
Hallo,

P 15 HGB sagt folgendes:

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

 Nur für mich damit ich es richtig verstehe, ich habe ein Unternehmen und ich gebe Max eine Prokura, die ich ins HR eintragen. 

Wegen einem Streit entziehen ich ihn die Prokura und trage es direkt ins HR ein. Max verkauft nach 7 Tagen meine ganzen Firmenwägen an Günther.

Das bedeutet das ich Pech habe und die Autos weg sind oder günther muss die mir nicht zurück geben?

Aber wenn er die Autos nach 20 Tagen verkauft bekomme ich die Autos wieder weil Günther ins HR reinschauen muss innerhalb der 15 Tage ist das korrekt?

(Ist nicht für ein Studium sonder für die Schule)
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