25.05.2024, 15:47
Hallo zusammen,
ich erstelle gerade meine Liste für den Fachanwalt im Arbeitsrecht und bin mir nicht sicher, ob ich auf dem richtigen Weg bin. Vielleicht kann mir der ein oder andere Titelträger helfen.
Liege ich richtig damit, dass pro gefordertem Teilrechtsgebiet ein einziger Fall genügt, um die Anforderungen des § 10 FAO zu erfüllen?
Beispiel: Wenn es in § 10 Nr. 1 c) "Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge" heißt, reicht es beispielsweise, wenn ich hierzu eine einzelne Beratung mit der Erstellung eines Aufhebungsvertrages bei einer betrieblichen Altersvorsorge mache, in welcher das Schicksal der betrieblichen Altersvorsorge bei Austritt aus dem Unternehmen geregelt wird und eine Begleitmail an den Mandanten schicke, worauf man bei diesem Aufhebungsvertrag mit der Regelung der betrieblichen Altersvorsorge achten muss?
Oder: Wenn es in § 10 Nr. 1 e) heißt: Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts. Reicht es hier, wenn man jeweils ein Beratungsmandant mit schriftlichem Gutachten in der Fallliste vorweisen kann (z.B. Beratung dazu, was man in sozialrechtlicher Hinsicht bei der Beschäftigung eines Rentners beachten muss oder unter welchen Voraussetzungen die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen kann, wann man Kurzarbeitergeld beziehen kann etc).
Beim Kollektivarbeitsrecht heißt es unter § 10 Abs. Nr. 2 b) "Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht." Betriebsverfassungsrechtliche Fälle habe ich sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich genügend.
Ich habe aber keine Fälle aus dem Personalvertretungsrecht und weiß auch gar nicht, wie ich an diese kommen soll. Muss der Liste zwingend ein Fall aus diesem Teilgebiet vorliegen (da es Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht heißt?).
Ich wäre dankbar, wenn mir hier einige von Ihren Erfahrungen hinsichtlich der Erstellung der Fachanwaltsliste berichten können.
Vielen Dank!
S
Gru
ich erstelle gerade meine Liste für den Fachanwalt im Arbeitsrecht und bin mir nicht sicher, ob ich auf dem richtigen Weg bin. Vielleicht kann mir der ein oder andere Titelträger helfen.
Liege ich richtig damit, dass pro gefordertem Teilrechtsgebiet ein einziger Fall genügt, um die Anforderungen des § 10 FAO zu erfüllen?
Beispiel: Wenn es in § 10 Nr. 1 c) "Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge" heißt, reicht es beispielsweise, wenn ich hierzu eine einzelne Beratung mit der Erstellung eines Aufhebungsvertrages bei einer betrieblichen Altersvorsorge mache, in welcher das Schicksal der betrieblichen Altersvorsorge bei Austritt aus dem Unternehmen geregelt wird und eine Begleitmail an den Mandanten schicke, worauf man bei diesem Aufhebungsvertrag mit der Regelung der betrieblichen Altersvorsorge achten muss?
Oder: Wenn es in § 10 Nr. 1 e) heißt: Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts. Reicht es hier, wenn man jeweils ein Beratungsmandant mit schriftlichem Gutachten in der Fallliste vorweisen kann (z.B. Beratung dazu, was man in sozialrechtlicher Hinsicht bei der Beschäftigung eines Rentners beachten muss oder unter welchen Voraussetzungen die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen kann, wann man Kurzarbeitergeld beziehen kann etc).
Beim Kollektivarbeitsrecht heißt es unter § 10 Abs. Nr. 2 b) "Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht." Betriebsverfassungsrechtliche Fälle habe ich sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich genügend.
Ich habe aber keine Fälle aus dem Personalvertretungsrecht und weiß auch gar nicht, wie ich an diese kommen soll. Muss der Liste zwingend ein Fall aus diesem Teilgebiet vorliegen (da es Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht heißt?).
Ich wäre dankbar, wenn mir hier einige von Ihren Erfahrungen hinsichtlich der Erstellung der Fachanwaltsliste berichten können.
Vielen Dank!
S
Gru