11.05.2024, 18:19
Guten Abend,
ich wiederhole gerade StPO und bin dabei über den § 154f StPO gestolpert. Demnach kann der Staatsanwalt das Verfahren vorläufig einstellen wenn zB der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht ermittelt werden kann. Allerdings läuft die Verjährung weiter.
Ich frag mich jetzt ob irgendeine Möglichkeit gibt, eine drohende Verjährung zu verhindern? Eine Anklageerhebung wäre ja theoretisch dennoch möglich aber Nr. 104 RiStBV besteht auf eine sofortige Einstellung durch den Staatsanwalt.
ich wiederhole gerade StPO und bin dabei über den § 154f StPO gestolpert. Demnach kann der Staatsanwalt das Verfahren vorläufig einstellen wenn zB der Aufenthaltsort des Beschuldigten nicht ermittelt werden kann. Allerdings läuft die Verjährung weiter.
Ich frag mich jetzt ob irgendeine Möglichkeit gibt, eine drohende Verjährung zu verhindern? Eine Anklageerhebung wäre ja theoretisch dennoch möglich aber Nr. 104 RiStBV besteht auf eine sofortige Einstellung durch den Staatsanwalt.
11.05.2024, 18:43
Haftbefehl
11.05.2024, 20:30
Nach umstrittener Meinung reicht eine Ausschreibung zur Vernehmung als Beschuldigter - wenn es noch keine Vernehmung gab - aus, um eine Unterbrechung nach 78c S. 1 Nr. 1 StGB zu erreichen. Setzt aber voraus, dass der Ausschreibungstext konkret genug gefasst ist.
12.05.2024, 07:39
(11.05.2024, 18:19)Jaelli schrieb: Ich frag mich jetzt ob irgendeine Möglichkeit gibt, eine drohende Verjährung zu verhindern? Eine Anklageerhebung wäre ja theoretisch dennoch möglich aber Nr. 104 RiStBV besteht auf eine sofortige Einstellung durch den Staatsanwalt.
An welche Konstellation denkst Du da?