19.04.2024, 14:31
Hallo alle zusammen!
ich habe eine Frage an euch. Soeben habe ich mir eine Anwaltsklausur angeschaut. Dabei ging es um einen Beklagten, wobei im seinen Namen Verträge abgeschlossen wurde. Ihm wurde auch bereits eine Klageschrift zugestellt. Meine Frage: Der Mandant hat im Mandantengespräch jeden Vorgang sehr intensiv geschildert. In der Klageschrift hat der Kläger jedoch nicht vieles ausgeführt.
Auch in einer Anwaltsklausur muss ich einen Tatbestand verfassen, muss ich auch im Tatbestand den Vorgang die der Beklagte im Mandantengespräch sehr intensiv erläutert hat als unstreitige Tatsache in den Tatbestand aufnehmen, oder muss ich mich auf den Inhalt beschränken, die der Kläger im Klageschrift vorträgt. Ich freue mich jetzt schon auf eine Antwort! Danke im Voraus!
ich habe eine Frage an euch. Soeben habe ich mir eine Anwaltsklausur angeschaut. Dabei ging es um einen Beklagten, wobei im seinen Namen Verträge abgeschlossen wurde. Ihm wurde auch bereits eine Klageschrift zugestellt. Meine Frage: Der Mandant hat im Mandantengespräch jeden Vorgang sehr intensiv geschildert. In der Klageschrift hat der Kläger jedoch nicht vieles ausgeführt.
Auch in einer Anwaltsklausur muss ich einen Tatbestand verfassen, muss ich auch im Tatbestand den Vorgang die der Beklagte im Mandantengespräch sehr intensiv erläutert hat als unstreitige Tatsache in den Tatbestand aufnehmen, oder muss ich mich auf den Inhalt beschränken, die der Kläger im Klageschrift vorträgt. Ich freue mich jetzt schon auf eine Antwort! Danke im Voraus!
19.04.2024, 15:28
Warum solltest du in der Anwaltsklausur einen Tatbestand verfassen müssen? Mandatenbegehren, Gutachten, Zweckmäßigkeit, praktischer Teil (sofern einschichtig aufgebaut wird).
19.04.2024, 16:50
Ich schließe mich meinem Vorredner an. In Anwaltsklausuren wird kein Sachbericht vor dem Gutachten gefordert, zumindest soweit es mir bekannt ist. Du hast maximal im praktischen Teil, also deiner Klageerwiderungsschrift, einen tatbestandsähnlichen Teil zu schreiben, in dem du bestreitenden, abweichenden oder ergänzenden Vortrag, soweit letzterer deinem Mandanten behilflich ist und für die rechtliche Würdigung sinnvoll ist, darstellen solltest.
19.04.2024, 17:48
In der AG wurde uns aber beigebracht, einen Tatbestand zu verfassen- außer dies wird ausgeschlossen-
19.04.2024, 21:34
Dann frag am besten nochmal deinen AG-Leiter. In der Regel sind bei RA-Klausuren ein Gutachten, Zweckmäßigkeit und ein Schriftsatz gefordert und im BV steht meist eine Ziffer in der Art: "Von einem Sachbericht vor dem Gutachten wird abgesehen. Sollte ein Schriftsatz an das Gericht für zweckmäßig erachtet werden, so hat der Schriftsatz eine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten."
In der Regel ist dann lediglich, wie schon gesagt, der tatbestandsähnliche Teil eines Schriftsatzes zu schreiben. Einen Tatbestand habe ich bisher noch nicht gesehen, zumal in einer Gutachtenklausur das auch kein Tatbestand, sondern ein Sachbericht ist, der tatbestandsähnlich aufgebaut wird.
In der Regel ist dann lediglich, wie schon gesagt, der tatbestandsähnliche Teil eines Schriftsatzes zu schreiben. Einen Tatbestand habe ich bisher noch nicht gesehen, zumal in einer Gutachtenklausur das auch kein Tatbestand, sondern ein Sachbericht ist, der tatbestandsähnlich aufgebaut wird.