26.03.2024, 12:33
Hallo alle zusammen,
soeben habe ich eine Klausur skizziert und festgestellt, dass der Beklagtenvertreter im Schriftsatz das fehlen des Widerspruch bestritten hat. Das habe ich auf meiner Lösungsskizze als streitig vermerkt. Im Lösungsvorschlag wurde dieses Bestreiten nicht in den Tatbestand aufgenommen, stattdessen wurde in den Entscheidungsgründen Bezug auf das vorbringen des Beklagten genommen und der Widerspruch geprüft.
Meine Frage an euch, wäre es ratsam alles das von Seiten des Beklagten bestreitet wird in den Tatbestand aufzunehmen?
Ich persönlich würde Bezug auf jedes Bestreiten nehmen. Die Lösungsskizze irritiert mich sehr!
soeben habe ich eine Klausur skizziert und festgestellt, dass der Beklagtenvertreter im Schriftsatz das fehlen des Widerspruch bestritten hat. Das habe ich auf meiner Lösungsskizze als streitig vermerkt. Im Lösungsvorschlag wurde dieses Bestreiten nicht in den Tatbestand aufgenommen, stattdessen wurde in den Entscheidungsgründen Bezug auf das vorbringen des Beklagten genommen und der Widerspruch geprüft.
Meine Frage an euch, wäre es ratsam alles das von Seiten des Beklagten bestreitet wird in den Tatbestand aufzunehmen?
Ich persönlich würde Bezug auf jedes Bestreiten nehmen. Die Lösungsskizze irritiert mich sehr!
26.03.2024, 21:54
Ich nehme an, es geht um Zivilrecht? Und mit Fehlen des Widerspruchs ist gemeint, dass der Kläger den Klageanspruch auf einen Widerspruch stützt, dessen Erklärung der Beklagte bestreitet?
Dann würde ich es so machen: Wenn der Kläger behauptet, dem Beklagten sei der Widerspruch am xy zugegangen und der Beklagte das nur bestreitet, würde ich das als streitiges Klägervorbringen anführen - dass der Beklagte es anders sieht, ergibt sich ja schon daraus.
Je mehr der Beklagte den Zugang mit Substanz bestreitet, insbesondere wenn er sagt, warum nicht oder nicht rechtzeitig, gehört das in den Urteilstatbestand. An sich ins streitige Beklagtenvorbringen, u.U. kann man es auch beim Klägervorbringen anbringen ("während der Beklagte behauptet, das Schreiben sei seinem Nachbarn in den Briefkasten geworfen und ihm erst am xy weitergegeben worden" - das hilft der Verständlichkeit, ist aber natürlich nicht ganz sauber, also in der Klausur heikel).
Jetzt ist es natürlich so, dass auch Tatsachenvortrag, der erst in den Entscheidungsgründen eingeführt wird, Teil des Tatbestands im materiellen Sinne ist, insbesondere an der Beweiskraft des Tatbestands teilhat. Aber es ist nicht ganz sauber, insbesondere wenn nicht nur der Vortrag konkretisiert sondern quasi dort ganz neu eingeführt wird. Ich würde das in der Klausur vermeiden, auch wenn die Praxis es mitunter macht.
Dann würde ich es so machen: Wenn der Kläger behauptet, dem Beklagten sei der Widerspruch am xy zugegangen und der Beklagte das nur bestreitet, würde ich das als streitiges Klägervorbringen anführen - dass der Beklagte es anders sieht, ergibt sich ja schon daraus.
Je mehr der Beklagte den Zugang mit Substanz bestreitet, insbesondere wenn er sagt, warum nicht oder nicht rechtzeitig, gehört das in den Urteilstatbestand. An sich ins streitige Beklagtenvorbringen, u.U. kann man es auch beim Klägervorbringen anbringen ("während der Beklagte behauptet, das Schreiben sei seinem Nachbarn in den Briefkasten geworfen und ihm erst am xy weitergegeben worden" - das hilft der Verständlichkeit, ist aber natürlich nicht ganz sauber, also in der Klausur heikel).
Jetzt ist es natürlich so, dass auch Tatsachenvortrag, der erst in den Entscheidungsgründen eingeführt wird, Teil des Tatbestands im materiellen Sinne ist, insbesondere an der Beweiskraft des Tatbestands teilhat. Aber es ist nicht ganz sauber, insbesondere wenn nicht nur der Vortrag konkretisiert sondern quasi dort ganz neu eingeführt wird. Ich würde das in der Klausur vermeiden, auch wenn die Praxis es mitunter macht.
27.03.2024, 09:39
Praktiker, deine Antworten hier im Forum in allen Ehren, aber ich verstehe den Fall überhaupt gar nicht und das verwirrt mich. Was soll ein Widerspruch sein, auf den man im Zivilrecht einen Anspruch stützen könnte? Kenne das Institut nur als Rechtsbehelf aus dem Verwaltungsrecht Haha
27.03.2024, 09:42
(27.03.2024, 09:39)9erDart schrieb: Praktiker, deine Antworten hier im Forum in allen Ehren, aber ich verstehe den Fall überhaupt gar nicht und das verwirrt mich. Was soll ein Widerspruch sein, auf den man im Zivilrecht einen Anspruch stützen könnte? Kenne das Institut nur als Rechtsbehelf aus dem Verwaltungsrecht Haha
Zb 574 bgb, 924 zpo
27.03.2024, 10:10
(27.03.2024, 09:42)Konova schrieb:(27.03.2024, 09:39)9erDart schrieb: Praktiker, deine Antworten hier im Forum in allen Ehren, aber ich verstehe den Fall überhaupt gar nicht und das verwirrt mich. Was soll ein Widerspruch sein, auf den man im Zivilrecht einen Anspruch stützen könnte? Kenne das Institut nur als Rechtsbehelf aus dem Verwaltungsrecht Haha
Zb 574 bgb oder 924 zpo
Ja, so könnte der Fall sein: Kläger hat der Kündigung angeblich widersprochen und klagt auf Feststellung, dass das Mietverhältnis fortbesteht. Oder es ist eigentlich "Widerruf" gemeint. Und in der Tat: es verwirrt, wenn die Fälle nicht vollständig geschildert werden, auch wenn sich über die Fragen auch abstrakt sprechen lässt. Nicht nachahmenswert im Aktenvortrag...