13.03.2024, 17:22
Moin,
vielleicht kennt sich hier jemand mit dem hamburgischen Hinterlegungsgesetz aus und kann mir weiterhelfen:
Wenn ich einen hinterlegten Geldbetrag herausfordern möchte, bedarf es nach § 22 HintG eines Antrages des Berechtigen auf Auszahlung und einer entsprechenden Berechtigung. Die Berechtigung besteht dabei u.a. bei Bewilligung des Hinterlegenden.
Gibt es spezielle Vorgaben für den Antrag oder Vorlagen im Sinne des § 22 HintG? Woher weiß ich als Gläubiger ob die Bewilligung erteilt worden ist (wenn die Hinterlegung als solche wohl stattgefunden hat), geschieht dies zwingend bei der Hinterlegung?
Und abschließend: was ist der Unterschied zwischen der Freigabeerklärung (siehe: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...g-data.pdf) und der Bewilligung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG?
vielleicht kennt sich hier jemand mit dem hamburgischen Hinterlegungsgesetz aus und kann mir weiterhelfen:
Wenn ich einen hinterlegten Geldbetrag herausfordern möchte, bedarf es nach § 22 HintG eines Antrages des Berechtigen auf Auszahlung und einer entsprechenden Berechtigung. Die Berechtigung besteht dabei u.a. bei Bewilligung des Hinterlegenden.
Gibt es spezielle Vorgaben für den Antrag oder Vorlagen im Sinne des § 22 HintG? Woher weiß ich als Gläubiger ob die Bewilligung erteilt worden ist (wenn die Hinterlegung als solche wohl stattgefunden hat), geschieht dies zwingend bei der Hinterlegung?
Und abschließend: was ist der Unterschied zwischen der Freigabeerklärung (siehe: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...g-data.pdf) und der Bewilligung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG?
27.03.2024, 07:39
(13.03.2024, 17:22)Konova schrieb: Moin,
vielleicht kennt sich hier jemand mit dem hamburgischen Hinterlegungsgesetz aus und kann mir weiterhelfen:
Wenn ich einen hinterlegten Geldbetrag herausfordern möchte, bedarf es nach § 22 HintG eines Antrages des Berechtigen auf Auszahlung und einer entsprechenden Berechtigung. Die Berechtigung besteht dabei u.a. bei Bewilligung des Hinterlegenden.
Gibt es spezielle Vorgaben für den Antrag oder Vorlagen im Sinne des § 22 HintG? Woher weiß ich als Gläubiger ob die Bewilligung erteilt worden ist (wenn die Hinterlegung als solche wohl stattgefunden hat), geschieht dies zwingend bei der Hinterlegung?
Und abschließend: was ist der Unterschied zwischen der Freigabeerklärung (siehe: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...g-data.pdf) und der Bewilligung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG?
Der gute alte Prätendentenstreit. :D
27.03.2024, 09:32
(27.03.2024, 07:39)Joko schrieb:(13.03.2024, 17:22)Konova schrieb: Moin,
vielleicht kennt sich hier jemand mit dem hamburgischen Hinterlegungsgesetz aus und kann mir weiterhelfen:
Wenn ich einen hinterlegten Geldbetrag herausfordern möchte, bedarf es nach § 22 HintG eines Antrages des Berechtigen auf Auszahlung und einer entsprechenden Berechtigung. Die Berechtigung besteht dabei u.a. bei Bewilligung des Hinterlegenden.
Gibt es spezielle Vorgaben für den Antrag oder Vorlagen im Sinne des § 22 HintG? Woher weiß ich als Gläubiger ob die Bewilligung erteilt worden ist (wenn die Hinterlegung als solche wohl stattgefunden hat), geschieht dies zwingend bei der Hinterlegung?
Und abschließend: was ist der Unterschied zwischen der Freigabeerklärung (siehe: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/...g-data.pdf) und der Bewilligung nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG?
Der gute alte Prätendentenstreit. :D
Ne zum Glück nicht
