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Entlassung Proberichter
Monsieur
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Registriert seit: Mar 2024
#1
10.03.2024, 13:46
......
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2024, 00:00 von Monsieur. Bearbeitungsgrund: Gelöscht )
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Praktiker
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#2
10.03.2024, 19:57
Jedenfalls in BW ist das u.U. gar keine Disziplinarentscheidung - man ist dann einfach ungeeignet, 78 LRiStAG.
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Kollegialiter
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#3
10.03.2024, 20:55
Es geht ja nicht um reine Ungeeignetheit. Ein Proberichter kann doch trotzdem geeignet sein.
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Monsieur
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#4
10.03.2024, 23:11
(10.03.2024, 20:55)Kollegialiter schrieb:  Es geht ja nicht um reine Ungeeignetheit. Ein Proberichter kann doch trotzdem geeignet sein.


Genau. Oder wird statt das Disziplinarverfahren zu führen einfach die Ungeeignetheit begründet?
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Praktiker
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#5
10.03.2024, 23:31
(10.03.2024, 23:11)Monsieur schrieb:  
(10.03.2024, 20:55)Kollegialiter schrieb:  Es geht ja nicht um reine Ungeeignetheit. Ein Proberichter kann doch trotzdem geeignet sein.


Genau. Oder wird statt das Disziplinarverfahren zu führen einfach die Ungeeignetheit begründet?

Kann, muss aber nicht. Ein Richter, der Dienstpflichten verletzt, wird in vielen Fällen auch ungeeignet erscheinen, 22 III DRiG.

Ansonsten, um auf die ursprüngliche Frage zurückzukommen, geht aus dem Gesetz auch die Zuständigkeit hervor.
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Kollegialiter
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#6
11.03.2024, 01:32
Das „kann“ halt einfach ein Entlassungsgrund sein, hat aber nichts mit Ungeeignetheit im engeren Sinne zu tun.
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Praktiker
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#7
11.03.2024, 08:13
(11.03.2024, 01:32)Kollegialiter schrieb:  Das „kann“ halt einfach ein Entlassungsgrund sein, hat aber nichts mit Ungeeignetheit im engeren Sinne zu tun.

Warum? Wenn ein Proberichter im Extremfall das Recht beugt: Dann ist er sowohl ungeeignet und aus dem Probedienst zu entlassen, wie auch Disziplinarmaßnahmen erlassen werden können. Das ist ein Nebeneinander von zwei Regimen, im Einzelfall kann das eine, das andere oder beides greifen, wobei dann die Entlassung Vorrang hat Kraft gesetzlicher Anordnung.
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Monsieur
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Registriert seit: Mar 2024
#8
11.03.2024, 09:46
.....
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2024, 00:00 von Monsieur.)
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Praktiker
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#9
11.03.2024, 11:58
(11.03.2024, 09:46)Monsieur schrieb:  Unterstellt, dass die letzte Beurteilung den Proberichter für geeignet hielt, und nun ein außerdienstlicher strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht, müsste der Dienstherr nun das Disziplinarverfahren führen und die angebliche Tat auch nachweisen?

Da wird der Dienstherr sehr wahrscheinlich erst einmal das Strafverfahren abwarten und allenfalls vorläufige Maßnahmen ergreifen. Im Extremfall - Vorsatztat und über 12 Monate - endet das Richterverhältnis schon Kraft Gesetzes, und auch sonst wird die StA schneller und effektiver ermitteln können als der Dienstherr. Allenfalls wenn die Probezeit bald endet und durch den Tatverdacht die Ungeeignetheit auf der Hand liegt, wird man da selbst versuchen schneller tätig zu werden.

Magst Du genauer schreiben, worum es geht?
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Homer S.
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Themen: 5
Registriert seit: Apr 2023
#10
11.03.2024, 13:35
(11.03.2024, 11:58)Praktiker schrieb:  
(11.03.2024, 09:46)Monsieur schrieb:  Unterstellt, dass die letzte Beurteilung den Proberichter für geeignet hielt, und nun ein außerdienstlicher strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht, müsste der Dienstherr nun das Disziplinarverfahren führen und die angebliche Tat auch nachweisen?

Da wird der Dienstherr sehr wahrscheinlich erst einmal das Strafverfahren abwarten und allenfalls vorläufige Maßnahmen ergreifen. Im Extremfall - Vorsatztat und über 12 Monate - endet das Richterverhältnis schon Kraft Gesetzes, und auch sonst wird die StA schneller und effektiver ermitteln können als der Dienstherr. Allenfalls wenn die Probezeit bald endet und durch den Tatverdacht die Ungeeignetheit auf der Hand liegt, wird man da selbst versuchen schneller tätig zu werden.

Magst Du genauer schreiben, worum es geht?

so ist es. Ist in den meisten BL auch gesetzlich geregelt, für NRW zB in § 22 Abs. 1 LDG. Danach ist das Disziplinarverfahren grds. auszusetzen, sofern im Strafverfahren Klage erhoben wird - Ausnahme, es bestehen keine begründeten Zweifel am Sachverhalt. Denke diese Ausnahme greift vor allem, bei einfachen Sachverhalten, z.B. wenn man seinen Kammervorsitzenden beleidigt oder sowas...

Zuständig ist generell jede dienstvorgesetzte Stelle. Für die Entfernung aus dem Beamten(Richter) Verhältnis wäre jedoch eine Disziplinarklage notwendig, die dann vorm VG verhandelt wird. 

Um das Ganze etwas besser einordnen zu können, bräuchte man def. nähere Infos. Insbesondere stellt ja nicht jede außerhalb des Dienstes begangene Straftat überhaupt ein Dienstvergehen dar, § 47 I BeamtStG...
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