15.01.2024, 14:26
Hallo,
ich habe eine Frage zur Nennung von Anträgen im Tatbestand:
Wenn die klagende Partei in der Klageschrift (Leistungsklage vor AG, erste Instanz) beantragt, "Ihr eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß §750 Absatz 1 ZPO zu erteilen." - Kommt dieser Antrag in den Tatbestand des Urteils?
Ich weiß, dass Anträge z.B. zur Kostentragung oder zumAusspruch der vorl. Vollstreckbarkeit grds. nicht in den Tatbestand kommen, da/soweit das Gericht von Amts wegen entscheidet und die Anträge damit überflüssig sind bzw. keine Bedeutung haben. Habe im Anders/Gehle gesehen, dass dies anders ist, wenn eine Anordnungen nur auf Antrag erfolgt, z.B. bei Anträgen des § 710 und § 712, weil dort geregelte Anordnungen nur auf Antrag getroffen werden können.
Wie ist es bei einem Antrag gem. § 750? Die vollstreckbare Ausfertigung wird doch nach § 724 erteilt oder? Dies erfolgt auf Antrag. Aber gehört der Antrag dann in den TB des Urteils?
Liebe Grüße!
P.S.: ich habe ZwangsvollstreckR noch nicht gemacht.
ich habe eine Frage zur Nennung von Anträgen im Tatbestand:
Wenn die klagende Partei in der Klageschrift (Leistungsklage vor AG, erste Instanz) beantragt, "Ihr eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß §750 Absatz 1 ZPO zu erteilen." - Kommt dieser Antrag in den Tatbestand des Urteils?
Ich weiß, dass Anträge z.B. zur Kostentragung oder zumAusspruch der vorl. Vollstreckbarkeit grds. nicht in den Tatbestand kommen, da/soweit das Gericht von Amts wegen entscheidet und die Anträge damit überflüssig sind bzw. keine Bedeutung haben. Habe im Anders/Gehle gesehen, dass dies anders ist, wenn eine Anordnungen nur auf Antrag erfolgt, z.B. bei Anträgen des § 710 und § 712, weil dort geregelte Anordnungen nur auf Antrag getroffen werden können.
Wie ist es bei einem Antrag gem. § 750? Die vollstreckbare Ausfertigung wird doch nach § 724 erteilt oder? Dies erfolgt auf Antrag. Aber gehört der Antrag dann in den TB des Urteils?
Liebe Grüße!
P.S.: ich habe ZwangsvollstreckR noch nicht gemacht.
15.01.2024, 15:48
Das ist ein Antrag, über den das erkennende Prozessgericht nicht entscheidet, sondern der das Klauselerteilungsverfahren einleitet. Er hat im Urteil nichts zu suchen. Denn über ihn wird im Klageverfahren nicht entschieden.
15.01.2024, 16:28
(15.01.2024, 15:48)RiLG Hessen schrieb: Das ist ein Antrag, über den das erkennende Prozessgericht nicht entscheidet, sondern der das Klauselerteilungsverfahren einleitet. Er hat im Urteil nichts zu suchen. Denn über ihn wird im Klageverfahren nicht entschieden.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!