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  5. Verhältnis von Einziehung und Beschlagnahme/Sicherstellung
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Verhältnis von Einziehung und Beschlagnahme/Sicherstellung
Ref-
Junior Member
**
Beiträge: 12
Themen: 4
Registriert seit: May 2023
#1
17.12.2023, 16:26
Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Verständnisproblem. 
Wenn z. B. ein Tatmittelt sichergestellt/beschlagnahmt wird nach §§ 94 ff. StPO-
Tatobjekte unterliegen ja der Einziehung nach § 74 StGB.

Prüfe ich dann in Gutachten und Anklageschrift sowohl die Voraussetzungen von §§ 94 ff.
und von § 74? Irgendwie ist mir das Verhälnis nicht ganz klar.

Danke euch!
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#2
17.12.2023, 20:47
Zunächst erstmal: In der Anklageschrift prüfst du nichts mehr.

Aber zu deiner Frage: Die Normen und Maßnahmen beziehen sich auf unterschiedliche Verfahrenszeitpunkte. Die Sicherstellung nach § 94 StPO geschieht im Ermittlungsverfahren, wenn ein Gegenstand potenzielles Beweismittel ist und als potenzieller Beweisgegenstand in Verwahrung genommen wird. Die Einziehung nach dem StGB erfolgt nachdem das Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Mit dem Strafurteil erfolgt dann die Einziehung nach dem StGB. Im Ermittlungsverfahren sollte man noch die §§ 111a ff. StPO im Blick behalten, also die Normen, die für eine vorläufige Einziehung notwendig zu beachten sind, also die §§ 73 ff. StGB "vorbereiten".

Alle Normen regeln sozusagen schrittweise, was mit Gegenständen passiert. Benötigt man sie als potenzielles Beweismittel, werden sie sichergestellt § 94 StPO. Erkennt man, dass es sich um das Tatmittel/-produkt handelt und ggf. das Opfer zu entschädigen ist (Wertersatz bspw.) werden die Gegenstände vorläufig eingezogen gem. §§ 111a ff. StPO und nicht mehr herausgegeben. Letzteres kann bspw. erfolgen, wenn man ein Handy Fahrzeug sichergestellt hat, aber im Ermittlungsverfahren ersichtlich wird, dass das Fahrzeug nichts mehr der Tat zutun hat oder keinen Beweiswert hat. Bei einem Küchenmesser bspw., was zunächst sichergestellt wurde, wo sich herausstellt, dass es die Tatwaffe war, wird es vorläufig eingezogen, damit es als Beweismittel in der HV genutzt wird und später ggf. über § 73 StGB eingezogen werden kann. 

Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich. So habe ich es mir immer gemerkt. 

Im A-Gutachten sprichst du meist nur die Sicherstellung nach § 94 StPO an, wenn diese bspw. fehlerhaft vorgenommen wurde (fehlender Beschluss) und ob daraus ein BVV erwächst. Im B-Gutachten - sofern nicht ausgeschlossen - kann man noch die vorläufige Einziehung nach §§ 111a ff. StPO thematisieren. In der Anklage schreibst du - sofern ebenfalls nicht ausgeschlossen - nur den Satz, dass das Tatmittel der Einziehung unterliegt.
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Ref-
Junior Member
**
Beiträge: 12
Themen: 4
Registriert seit: May 2023
#3
18.12.2023, 00:21
(17.12.2023, 20:47)Cenaira schrieb:  Zunächst erstmal: In der Anklageschrift prüfst du nichts mehr.

Aber zu deiner Frage: Die Normen und Maßnahmen beziehen sich auf unterschiedliche Verfahrenszeitpunkte. Die Sicherstellung nach § 94 StPO geschieht im Ermittlungsverfahren, wenn ein Gegenstand potenzielles Beweismittel ist und als potenzieller Beweisgegenstand in Verwahrung genommen wird. Die Einziehung nach dem StGB erfolgt nachdem das Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Mit dem Strafurteil erfolgt dann die Einziehung nach dem StGB. Im Ermittlungsverfahren sollte man noch die §§ 111a ff. StPO im Blick behalten, also die Normen, die für eine vorläufige Einziehung notwendig zu beachten sind, also die §§ 73 ff. StGB "vorbereiten".

Alle Normen regeln sozusagen schrittweise, was mit Gegenständen passiert. Benötigt man sie als potenzielles Beweismittel, werden sie sichergestellt § 94 StPO. Erkennt man, dass es sich um das Tatmittel/-produkt handelt und ggf. das Opfer zu entschädigen ist (Wertersatz bspw.) werden die Gegenstände vorläufig eingezogen gem. §§ 111a ff. StPO und nicht mehr herausgegeben. Letzteres kann bspw. erfolgen, wenn man ein Handy Fahrzeug sichergestellt hat, aber im Ermittlungsverfahren ersichtlich wird, dass das Fahrzeug nichts mehr der Tat zutun hat oder keinen Beweiswert hat. Bei einem Küchenmesser bspw., was zunächst sichergestellt wurde, wo sich herausstellt, dass es die Tatwaffe war, wird es vorläufig eingezogen, damit es als Beweismittel in der HV genutzt wird und später ggf. über § 73 StGB eingezogen werden kann. 

Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich. So habe ich es mir immer gemerkt. 

Im A-Gutachten sprichst du meist nur die Sicherstellung nach § 94 StPO an, wenn diese bspw. fehlerhaft vorgenommen wurde (fehlender Beschluss) und ob daraus ein BVV erwächst. Im B-Gutachten - sofern nicht ausgeschlossen - kann man noch die vorläufige Einziehung nach §§ 111a ff. StPO thematisieren. In der Anklage schreibst du - sofern ebenfalls nicht ausgeschlossen - nur den Satz, dass das Tatmittel der Einziehung unterliegt.

Das war sehr verständlich, vielen Dank für die Mühe!! Okay, bei einem sichergestellten Tatobjekt habe ich erst § 94 und dann § 111b nach der HV.
Kannst du dir eine Situation vorstellen, in der ich nur die Sicherstellung erwähne und dass der Gegenstand der Einziehung unterliegt (§ 111b unerwähnt)?
Das wäre doch nur dann der Fall, wenn man den Gegenstand nach der HV nicht mehr benötigt?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.12.2023, 00:47 von Ref-.)
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#4
18.12.2023, 16:11
Beachte bitte, dass § 111b StPO nur die vorläufige Einziehung betrifft! Nicht aber die endgültige nach der HV :) Dafür ist dann das StGB zuständig.

Einziehung nach der HV ist meist bei BtM, Waffen u.ä. der Fall :)
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