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  5. Als Korrekturassistent ESt-/USt-Erklärung abgeben und Gewerbe anmelden oder überflüss
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Als Korrekturassistent ESt-/USt-Erklärung abgeben und Gewerbe anmelden oder überflüss
GoldenRetriever
Junior Member
Beiträge: 24
Themen: 24
Registriert seit: Jul 2023
#1
27.10.2023, 08:40
Hallo,

Ich arbeite als Korrekturassistent und korrigiere an mehreren Universitäten freiberuflich Klausuren. Daneben habe ich kein nennenswertes Einkommen, sodass meine Gesamteinkünfte unter oder leicht über dem Steuerfreibetrag von 10.000 EUR liegen sollten. 

Ein Gewerbe habe ich bisher noch nicht angemeldet, da ich davon ausgehe, dass es sich um eine wissenschaftlich-freiberufliche Tätigkeit handelt. Was meint ihr dazu? Oder sollte ich ein Gewerbe anmelden? 

Mein Steuerberater meint, dass ich neben einer Einkommensteuererklärung sogar eine Umsatzsteuererklärung für die Klausurkorrektur abgeben soll, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für das Kleinunternehmerprivileg (unter 25.000 EUR) vorliegen. Da ich nicht im Leben an 25.000 EUR Umsatz herankomme, halte ich dies für etwas „überzogen”. Ggf. wollte mein Steuerberater hier mit einer zusätzlichen USt-Erklärung etwas Umsatz für seine eigene Kanzlei machen. Oder was meint ihr dazu?

Die größten Zweifel habe ich jedoch bezüglich der Einkommensteuererklärung. Selbst wenn ich über 10.000 EUR Einkünfte hätte, würde ich natürlich nur sehr wenig Steuern bezahlen, was für mich kein großes Problem wäre. Zudem fragen mehrere Universitäten, für die ich korrigiere, regelmäßig nach meiner Steuernummer, sodass ich ohnehin davon ausgehe, dass die Universitäten die Umsätze jeweils inkl. meiner Steuernummer an das Finanzamt melden. 

Bedenken macht mir eher die Sozialversicherung bzw., dass ich dort enorme Nachzahlungen zu leisten habe, wenn ich eine ESt-Erklärung abgebe, und das Finanzamt die Einkünfte an meine Sozialversicherung meldet. Besteht ein solcher Austausch zwischen Finanzamt und Sozialversicherungen oder eher nicht? Und teilt das Finanzamt Einkünfte ggf. auch dem Bafög-Amt mit, sodass es dort zu Kürzungen kommt?

Wie habt ihr das Thema als Korrekturassistent geregelt - habt ihr die Einkünfte dem Finanzamt und eurer Sozialversicherung gemeldet oder nicht? Und habt ihr ein Gewerbe angemeldet?

Ich frage ständig andere Korrekturassistenten in meinem Umfeld, was ich in dieser Hinsicht zu beachten habe. Diese sagen jedoch schlicht: „es gibt nichts zu beachten”. Dennoch frage ich mich, ob ich hinsichtlich Sozialversicherung, Gewerbe und Steuer hier nicht doch etwas übersehe.

Vielen Dank im Voraus für alle Tipps und Erfahrungsberichte!
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Kreuzberger
Junior Member
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Beiträge: 12
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2023
#2
27.10.2023, 15:45
Eigentlich sollte das bis zu 3000 € im Jahr unter die Übungsleiterpauschale fallen und sogar steuerfrei sein, wenn sich da nichts geändert hat.

Die Unis melden das aber den Finanzämtern. Daher dort anmelden. In der jährlichen Umsatzsteuererklärung musst du nur die Höhe der Einnahmen angeben um nachzuweisen, dass du Kleinunternehmer bist.
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Homer S.
Senior Member
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Beiträge: 542
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#3
28.10.2023, 07:47
ESt --> § 25 III, 46 EStG, du musst eine Erklärung abgeben
Übungsleiterpausche gem. § 3 Nr 26 EStG greift grds nur für nebenberufliche Tätigkeiten.

USt --> § 18 UStG du musst grds eine Steueranmeldung einreichen. 

GewSt --> hier sehe nach dem von dir gesagten keine Steuerpflicht und damit auch keine Pflicht zur Erklärung, §14a, 5 GewStG

Finanzamt muss die Daten grds die Sozialversicherung melden, § 31 II AO
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2023, 07:53 von Homer S..)
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SchwabenjuristLD
Junior Member
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Beiträge: 22
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2021
#4
28.10.2023, 15:55
Ich sehe das anders, als der Kollege über mir. 

Umsatzsteuervoranmeldung erst, wenn die Voraussetzungen des § 19 UStG nicht mehr erfüllt werden. Bei Dir wohl nicht. 

Übungsleiterpauschale aus § 3 Nr. 26 EStG gilt unabhängig von der Art der Tätigkeit für die Einkünfte unterhalb der Freigrenze. Achtung! Nur für die Korrektur an Unis, nicht für kommerzielle Repetitoren.
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Homer S.
Senior Member
****
Beiträge: 542
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#5
28.10.2023, 16:26
(28.10.2023, 15:55)SchwabenjuristLD schrieb:  Ich sehe das anders, als der Kollege über mir. 

Umsatzsteuervoranmeldung erst, wenn die Voraussetzungen des § 19 UStG nicht mehr erfüllt werden. Bei Dir wohl nicht. 

Übungsleiterpauschale aus § 3 Nr. 26 EStG gilt unabhängig von der Art der Tätigkeit für die Einkünfte unterhalb der Freigrenze. Achtung! Nur für die Korrektur an Unis, nicht für kommerzielle Repetitoren.

Da würde mich interessieren wieso/bzw. wie kommst du auf deine Meinung?

Das mit der USt stimmt ziemlich sicher nicht, auch der Kleinunternehmer muss eine Steuererklärung, bzw. Anmeldung abgeben. Unter einem Umsatz von 17.500 € wird die USt nur nicht erhoben. Das macht mE auch systematisch Sinn, weil die Anwendung der Regelung des § 19 UStG gem. § 19 Abs. 2 UStG im Ermessen des Stpfl. steht. Zudem trifft die Verpflichtung zur Abgabe halt "den Unternehmer iSd. § 2 UStG" und das ist auch der Kleinunternehmer.
Zudem ist man an die Kleinunternehmerregelung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gebunden, ohne Erklärung aber keine Festsetzung...

Das mit der Übungsleiterpauschale halte ich ebenfalls für falsch. § 3 Nr. 26 EStG nennt doch ausdrücklich die "Nebentätigkeit" und ich meine mich zu erinnern, dass es hier auch diverse BFH Urteile dazu gibt, was Nebentätigkeit in diesem Sinne ist... Abseits aller vom BFH gezogenen Grenzen würde hier für mich jedoch keine Nebentätigkeit vorliegen, da der TE nur dieser Tätigkeit nachgeht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2023, 17:05 von Homer S..)
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Egal_
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Beiträge: 1.534
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#6
30.10.2023, 20:24
Vermutlich wird sich das Finanzamt nicht darüber freuen, wenn jeder Unternehmer meint, seine Steuerpflicht selbst beurteilen zu können und demnach seine Tätigkeit gar nicht erst angibt. Das Finanzamt möchte nämlich selbst überprüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Interessant auch, dass du deinem Steuerberater nicht glauben willst. Du wärst mir der liebste Mandant, den ich direkt nach Hause schicken kann, weil er sich besser vertreten kann als ich ;-)
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SchwabenjuristLD
Junior Member
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Beiträge: 22
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2021
#7
31.10.2023, 20:17
Falls ich zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass keine Erklärung abzugeben ist, wollte ich das nicht. Ich meinte lediglich, dass mE keine Umsatzsteuer bis zur Grenze des 19 anfällt. 

Die Übungsleiterpauschale ist bei 3000 oder sowas in der Richtung begrenzt. Alles darüber wird normal besteuert.
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Egal_
Posting Freak
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Beiträge: 1.534
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#8
31.10.2023, 23:04
(31.10.2023, 20:17)SchwabenjuristLD schrieb:  Falls ich zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass keine Erklärung abzugeben ist, wollte ich das nicht. Ich meinte lediglich, dass mE keine Umsatzsteuer bis zur Grenze des 19 anfällt. 

Die Übungsleiterpauschale ist bei 3000 oder sowas in der Richtung begrenzt. Alles darüber wird normal besteuert.

Du meinst die Kleinunternehmerregelung? Zu der musst du aktiv optieren.
Ich bin neben meiner Arbeit als SyndikusRAin nebenberuflich selbstständig und habe von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht, damit ich keine Umsatzsteuervoranmeldungen machen muss. Das musste ich jedoch aktiv beantragen und am Ende des Jahres trotzdem eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
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Drin
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Beiträge: 346
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Registriert seit: Mar 2022
#9
31.10.2023, 23:06
Natürlich musst du Einkünfte auch ggü dem Bafög-Amt melden. Wenn du selbst meinst, dass es zu Kürzungen kommen könnte, bist du ja offensichtlich im bedingten Vorsatz zum Betrug. 

Zwischen FA und deiner Krankenkasse kommt es zu keinem Austausch. Dennoch musst du natürlich auch gegenüber der (gesetzlichen) Krankenkasse sämtliche Einkünfte mitteilen.

Und natürlich musst du eine USt-Erklärung abgeben, mit ggf. steuerfreien Umsätzen nach 21 lit. b) UStG. Die Kleinunternehmerregelung entbindet nur von der UStVA-Pflicht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.11.2023, 10:08 von Drin.)
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Egal_
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Beiträge: 1.534
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#10
31.10.2023, 23:16
(28.10.2023, 07:47)Homer S. schrieb:  ESt --> § 25 III, 46 EStG, du musst eine Erklärung abgeben
Übungsleiterpausche gem. § 3 Nr 26 EStG greift grds nur für nebenberufliche Tätigkeiten.

USt --> § 18 UStG du musst grds eine Steueranmeldung einreichen. 

GewSt --> hier sehe nach dem von dir gesagten keine Steuerpflicht und damit auch keine Pflicht zur Erklärung, §14a, 5 GewStG

Finanzamt muss die Daten grds die Sozialversicherung melden, § 31 II AO

Im Übrigen ist das hier ebenfalls mein Kenntnisstand, als ich letztes Jahr meine Nebentätigkeit steuerlich angemeldet habe.

Krankenversicherung zahle ich über meinen Hauptberuf. Bei dir, TE, nehme ich an, du bist Student? Da weiß ich nicht genau, wie das ist und du solltest dich mit deiner Krankenkasse kurzschließen. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Straftat, daher sollte es in deinem Interesse liegen, dass dies korrekt abläuft.
Wie andere Korrekturassistenten das handhaben, weiß ich nicht, aber das deutsche Steuerrecht ist komplex und sie wären nicht die ersten, die aus Unwissenheit unvollständige oder falsche Angaben machen.
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