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Minifall zum Eigentumserwerb
Lost_inPages
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#1
22.09.2023, 09:56
Hey Leute, eine Frage zum folgenden Fall:

A beauftragt B ein Fahrrad zu kaufen.
B kauft im Namen der A bei C ein Fahrrad und übergibt es ihr einige Tage später.


In welchem Zeitpunkt wird A Eigentümer? Könnte mir das einer bzw eine Schritt für Schritt darstellen mit normativen Anknüpfung?
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Joko
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#2
22.09.2023, 12:59
(22.09.2023, 09:56)Lost_inPages schrieb:  Hey Leute, eine Frage zum folgenden Fall:

A beauftragt B ein Fahrrad zu kaufen.
B kauft im Namen der A bei C ein Fahrrad und übergibt es ihr einige Tage später.


In welchem Zeitpunkt wird A Eigentümer? Könnte mir das einer bzw eine Schritt für Schritt darstellen mit normativen Anknüpfung?


Unterscheide bei 929 S. 1 schuldrechtliche Einigung (auf dinglicher Ebene) und Übergabe (Realakt).

Stellvertretung bzgl Einigung ganz normal nach 164 I 1. (eigene WE, Im Namen der A, mit Vertretungsmacht). 

Bezüglich Übergabe ist 164 I 1 nicht anwendbar, da keine Willenserklärung, sondern Realakt; 164 analog: nein, da keine Regelungslücke. 

B hat mittelbaren Besitz iSv 868 wegen Auftrag.

Berechtigung des C im Rahmen von 929 S. 1: (+).

Ergebnis: Vorliegen aller Voraussetzungen daher bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an B wegen mittelbaren Besitz der A nach 868; spätere tatsächliche Übergabe an A daher irrelevant. 

Quelle: Grüneberg, 929, Rn. 19.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.09.2023, 13:01 von Joko.)
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Lost_inPages
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#3
22.09.2023, 13:37
(22.09.2023, 12:59)Joko schrieb:  
(22.09.2023, 09:56)Lost_inPages schrieb:  Hey Leute, eine Frage zum folgenden Fall:

A beauftragt B ein Fahrrad zu kaufen.
B kauft im Namen der A bei C ein Fahrrad und übergibt es ihr einige Tage später.


In welchem Zeitpunkt wird A Eigentümer? Könnte mir das einer bzw eine Schritt für Schritt darstellen mit normativen Anknüpfung?


Unterscheide bei 929 S. 1 schuldrechtliche Einigung (auf dinglicher Ebene) und Übergabe (Realakt).

Stellvertretung bzgl Einigung ganz normal nach 164 I 1. (eigene WE, Im Namen der A, mit Vertretungsmacht). 

Bezüglich Übergabe ist 164 I 1 nicht anwendbar, da keine Willenserklärung, sondern Realakt; 164 analog: nein, da keine Regelungslücke. 

B hat mittelbaren Besitz iSv 868 wegen Auftrag.

Berechtigung des C im Rahmen von 929 S. 1: (+).

Ergebnis: Vorliegen aller Voraussetzungen daher bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an B wegen mittelbaren Besitz der A nach 868; spätere tatsächliche Übergabe an A daher irrelevant. 

Quelle: Grüneberg, 929, Rn. 19.


Vielen Dank!
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Joko
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Registriert seit: Dec 2021
#4
22.09.2023, 13:50
(22.09.2023, 13:37)Lost_inPages schrieb:  
(22.09.2023, 12:59)Joko schrieb:  
(22.09.2023, 09:56)Lost_inPages schrieb:  Hey Leute, eine Frage zum folgenden Fall:

A beauftragt B ein Fahrrad zu kaufen.
B kauft im Namen der A bei C ein Fahrrad und übergibt es ihr einige Tage später.


In welchem Zeitpunkt wird A Eigentümer? Könnte mir das einer bzw eine Schritt für Schritt darstellen mit normativen Anknüpfung?


Unterscheide bei 929 S. 1 schuldrechtliche Einigung (auf dinglicher Ebene) und Übergabe (Realakt).

Stellvertretung bzgl Einigung ganz normal nach 164 I 1. (eigene WE, Im Namen der A, mit Vertretungsmacht). 

Bezüglich Übergabe ist 164 I 1 nicht anwendbar, da keine Willenserklärung, sondern Realakt; 164 analog: nein, da keine Regelungslücke. 

B hat mittelbaren Besitz iSv 868 wegen Auftrag.

Berechtigung des C im Rahmen von 929 S. 1: (+).

Ergebnis: Vorliegen aller Voraussetzungen daher bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an B wegen mittelbaren Besitz der A nach 868; spätere tatsächliche Übergabe an A daher irrelevant. 

Quelle: Grüneberg, 929, Rn. 19.


Vielen Dank!

Hatte mich erst verguckt. 

Falls kein Auftrag bestünde (B sagt ich mach das als Freundschaftsdienst und A ist einverstanden, dass B die Sache für sie entgegennimmt):

868 liegt mangels Besitzmittlungsverhältnis nicht vor. 

Aber: Übergabe bereits bei B (+) wegen Figur Geheißerwerb. Darauf bezieht sich die Quelle.
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Lost_inPages
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Registriert seit: Mar 2023
#5
22.09.2023, 14:12
(22.09.2023, 13:50)Joko schrieb:  
(22.09.2023, 13:37)Lost_inPages schrieb:  
(22.09.2023, 12:59)Joko schrieb:  
(22.09.2023, 09:56)Lost_inPages schrieb:  Hey Leute, eine Frage zum folgenden Fall:

A beauftragt B ein Fahrrad zu kaufen.
B kauft im Namen der A bei C ein Fahrrad und übergibt es ihr einige Tage später.


In welchem Zeitpunkt wird A Eigentümer? Könnte mir das einer bzw eine Schritt für Schritt darstellen mit normativen Anknüpfung?


Unterscheide bei 929 S. 1 schuldrechtliche Einigung (auf dinglicher Ebene) und Übergabe (Realakt).

Stellvertretung bzgl Einigung ganz normal nach 164 I 1. (eigene WE, Im Namen der A, mit Vertretungsmacht). 

Bezüglich Übergabe ist 164 I 1 nicht anwendbar, da keine Willenserklärung, sondern Realakt; 164 analog: nein, da keine Regelungslücke. 

B hat mittelbaren Besitz iSv 868 wegen Auftrag.

Berechtigung des C im Rahmen von 929 S. 1: (+).

Ergebnis: Vorliegen aller Voraussetzungen daher bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an B wegen mittelbaren Besitz der A nach 868; spätere tatsächliche Übergabe an A daher irrelevant. 

Quelle: Grüneberg, 929, Rn. 19.


Vielen Dank!

Hatte mich erst verguckt. 

Falls kein Auftrag bestünde (B sagt ich mach das als Freundschaftsdienst und A ist einverstanden, dass B die Sache für sie entgegennimmt):

868 liegt mangels Besitzmittlungsverhältnis nicht vor. 

Aber: Übergabe bereits bei B (+) wegen Figur Geheißerwerb. Darauf bezieht sich die Quelle.

Die Figur des Geheißerwerbs verstehe ich nicht so ganz um ehrlich zu sein. Könntest du mir die erklären? Ich weiß nur, dass sie Anwendung findet, wenn zwischen den Personen keine besitzrechtlichen Beziehungen bestehen. Aber so wirklich gegriffen, kriege ich sie nicht
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Praktiker
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#6
23.09.2023, 21:35
(22.09.2023, 12:59)Joko schrieb:  
(22.09.2023, 09:56)Lost_inPages schrieb:  Hey Leute, eine Frage zum folgenden Fall:

A beauftragt B ein Fahrrad zu kaufen.
B kauft im Namen der A bei C ein Fahrrad und übergibt es ihr einige Tage später.


In welchem Zeitpunkt wird A Eigentümer? Könnte mir das einer bzw eine Schritt für Schritt darstellen mit normativen Anknüpfung?


Unterscheide bei 929 S. 1 schuldrechtliche Einigung (auf dinglicher Ebene) und Übergabe (Realakt).

... aber nenne es nicht "schuldrechtliche" Einigung. Vertraglich, sachenrechtlich, aber ganz bestimmt nicht schuldrechtliche. Welche Verpflichtungen sollen denn daraus folgen?
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Joko
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#7
24.09.2023, 15:03
(23.09.2023, 21:35)Praktiker schrieb:  
(22.09.2023, 12:59)Joko schrieb:  
(22.09.2023, 09:56)Lost_inPages schrieb:  Hey Leute, eine Frage zum folgenden Fall:

A beauftragt B ein Fahrrad zu kaufen.
B kauft im Namen der A bei C ein Fahrrad und übergibt es ihr einige Tage später.


In welchem Zeitpunkt wird A Eigentümer? Könnte mir das einer bzw eine Schritt für Schritt darstellen mit normativen Anknüpfung?


Unterscheide bei 929 S. 1 schuldrechtliche Einigung (auf dinglicher Ebene) und Übergabe (Realakt).

... aber nenne es nicht "schuldrechtliche" Einigung. Vertraglich, sachenrechtlich, aber ganz bestimmt nicht schuldrechtliche. Welche Verpflichtungen sollen denn daraus folgen?
Sorry war ungenau. :)

Ja dingliche Einigung ist natürlich korrekt.
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