05.09.2023, 23:47
Guten Abend,
Im o.g. Skript findet sich auf S. 42 f. ein kurzer Fall:
K begehrt von B SE, weil dieser einen defekten Fernseher des K veräußert hat, statt ihn zu reparieren. B bestreitet den Reparaturauftrag und behauptet, er habe den Fernseher auf Weisung des B unrepariert veräußert. Der Schaden besteht in der Wertdifferenz zwischen dem audgekehrten Erlös und dem höheren Zeitwert. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt (keine Beweisanträge)
Die Autoren behaupten nun, der Anspruch würde sich aus 989, 990 ergeben, da "Fall" nur das Unstreitige sei und beide Parteien zu etwaigen Vereinbarungen unterschiedliches behaupten. Unstreitig sei nur, dass K dem B seinen Fernseher gegeben und dieser ihn weiter veräußert und den Erlös ausgekehrt habe.
Meine Frage: wie kann man der Klage gestützt auf 989 990 stattgeben, wenn der Kläger selbst einen Werkvertrag und damit ein Recht zum Besitz zur Zeit der Veräußerung vorliegt? Bezogen auf 989 990 ist dieser Vortrag doch unschlüssig, wie kann das dann die Lösung sein?
Im o.g. Skript findet sich auf S. 42 f. ein kurzer Fall:
K begehrt von B SE, weil dieser einen defekten Fernseher des K veräußert hat, statt ihn zu reparieren. B bestreitet den Reparaturauftrag und behauptet, er habe den Fernseher auf Weisung des B unrepariert veräußert. Der Schaden besteht in der Wertdifferenz zwischen dem audgekehrten Erlös und dem höheren Zeitwert. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt (keine Beweisanträge)
Die Autoren behaupten nun, der Anspruch würde sich aus 989, 990 ergeben, da "Fall" nur das Unstreitige sei und beide Parteien zu etwaigen Vereinbarungen unterschiedliches behaupten. Unstreitig sei nur, dass K dem B seinen Fernseher gegeben und dieser ihn weiter veräußert und den Erlös ausgekehrt habe.
Meine Frage: wie kann man der Klage gestützt auf 989 990 stattgeben, wenn der Kläger selbst einen Werkvertrag und damit ein Recht zum Besitz zur Zeit der Veräußerung vorliegt? Bezogen auf 989 990 ist dieser Vortrag doch unschlüssig, wie kann das dann die Lösung sein?
08.09.2023, 13:08
(05.09.2023, 23:47)s3jopivo schrieb: Guten Abend,
Im o.g. Skript findet sich auf S. 42 f. ein kurzer Fall:
K begehrt von B SE, weil dieser einen defekten Fernseher des K veräußert hat, statt ihn zu reparieren. B bestreitet den Reparaturauftrag und behauptet, er habe den Fernseher auf Weisung des B unrepariert veräußert. Der Schaden besteht in der Wertdifferenz zwischen dem audgekehrten Erlös und dem höheren Zeitwert. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt (keine Beweisanträge)
Die Autoren behaupten nun, der Anspruch würde sich aus 989, 990 ergeben, da "Fall" nur das Unstreitige sei und beide Parteien zu etwaigen Vereinbarungen unterschiedliches behaupten. Unstreitig sei nur, dass K dem B seinen Fernseher gegeben und dieser ihn weiter veräußert und den Erlös ausgekehrt habe.
Meine Frage: wie kann man der Klage gestützt auf 989 990 stattgeben, wenn der Kläger selbst einen Werkvertrag und damit ein Recht zum Besitz zur Zeit der Veräußerung vorliegt? Bezogen auf 989 990 ist dieser Vortrag doch unschlüssig, wie kann das dann die Lösung sein?
Das müsste der Fall des nicht-so-berechtigten Besitzers sein, oder? Also der Werkunternehmer durfte die Sache besitzen, aber nicht veräußern. Mithin schwingt er sich mit Veräußerung zum Eigenbesitzer auf, obwohl er nur Fremdbesitz hatte. Hier lehnt aber die ganz hM die Anwendung des EBV ab und wendet vertragliche Ansprüche ab. Nun ist aber hier ja die Besonderheit des Falls, dass unklar ist, ob der Unternehmer veräußern durfte. Er sagt "ja", der Kläger sagt "nein". Unter Zugrundelegung des K-Vortrags wäre ja problemlos §§ 280 I, 241 II BGB gegeben und der SE-Anspruch bestünde. Unter Zugrundelegung des B-Vortrags ("ich hatte Vereinbarung und durfte veräußern") hätte K keinen Anspruch, da dann nach der vorgetragenen Vereinbarung nur Erlösherausgabe geschuldet war. Wie nun hier aber §§ 989, 990 dann (ja zulasten des B) greifen soll, erschließt sich mir nicht, wenn die hM sagt, vertragliche Ansprüche sind abschließend.
08.09.2023, 13:36
(05.09.2023, 23:47)s3jopivo schrieb: Guten Abend,
Im o.g. Skript findet sich auf S. 42 f. ein kurzer Fall:
K begehrt von B SE, weil dieser einen defekten Fernseher des K veräußert hat, statt ihn zu reparieren. B bestreitet den Reparaturauftrag und behauptet, er habe den Fernseher auf Weisung des B unrepariert veräußert. Der Schaden besteht in der Wertdifferenz zwischen dem audgekehrten Erlös und dem höheren Zeitwert. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt (keine Beweisanträge)
Die Autoren behaupten nun, der Anspruch würde sich aus 989, 990 ergeben, da "Fall" nur das Unstreitige sei und beide Parteien zu etwaigen Vereinbarungen unterschiedliches behaupten. Unstreitig sei nur, dass K dem B seinen Fernseher gegeben und dieser ihn weiter veräußert und den Erlös ausgekehrt habe.
Meine Frage: wie kann man der Klage gestützt auf 989 990 stattgeben, wenn der Kläger selbst einen Werkvertrag und damit ein Recht zum Besitz zur Zeit der Veräußerung vorliegt? Bezogen auf 989 990 ist dieser Vortrag doch unschlüssig, wie kann das dann die Lösung sein?
So ganz spontan würde ich sagen, dass sich der Kläger hilfsweise den Vortrag des Beklagten zueigen gemacht hat, der ebenfalls einen Anspruch innerhalb des Antrags (§ 308 ZPO) begründen kann (äquipollentes Parteivorbringen).