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  5. Abtretung des gesamten Darlehensvertrages?
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Abtretung des gesamten Darlehensvertrages?
Staatsfeind #1
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 9
Registriert seit: Jun 2022
#1
30.08.2023, 16:11
Zwischen den Parteien besteht ein unbefristeter Darlehensvertrag. Würde der Darlehensgeber (DG) diesen Darlehensvertrag nun kündigen, dann ist drei Monate später der Rückzahlungsanspruch fällig (§ 488 III). Nach Zugang der Kündigungserklärung bei dem Darlehensnehmer (DN) kann der DGin einem zweiten Schritt den fälligen Rückzahlungsanspruch an einen Zessionar abtreten. Ein Abtretungsverbot ist nicht vereinbart. Die Abtretung muss dem DN wiederum angezeigt werden.

Nahmen wir aber an, dass die Kündigung noch nicht erklärt worden ist. Kann dann die gesamte vertragliche Position des DG an einen Zessionar abgetreten werden? Dann kann der Zessionar als der neue Gläubiger sich aussuchen, wann er die Kündigung (im eigenen Namen) erklärt. Drei Monate nach der Erklärung kann der Zessionar als neuer Gläubiger dann auch die Rückzahlung verlangen. Allerdings wäre das meines Erachtens scho ein vollständiger Wechsel des Vertragspartners, dem zumeist die andere Vertragspartei zustimmen muss. Eine Abtretung scheint es nicht zu sein, solange es um die vertragliche Position als Ganzes geht und nicht nur um eine "Forderung".

Oder kann der Rückzahlungsanspruch auch schon vor Erklärung der Kündigung abgetreten werden, da die Kündigung nur die Fälligkeit der Forderung betrifft (siehe § 488 III), die im Übrigen aber schon entstanden ist?
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Max Sauer
Member
***
Beiträge: 129
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2023
#2
31.08.2023, 00:09
(30.08.2023, 16:11)Staatsfeind #1 schrieb:  Zwischen den Parteien besteht ein unbefristeter Darlehensvertrag. Würde der Darlehensgeber (DG) diesen Darlehensvertrag nun kündigen, dann ist drei Monate später der Rückzahlungsanspruch fällig (§ 488 III). Nach Zugang der Kündigungserklärung bei dem Darlehensnehmer (DN) kann der DGin einem zweiten Schritt den fälligen Rückzahlungsanspruch an einen Zessionar abtreten. Ein Abtretungsverbot ist nicht vereinbart. Die Abtretung muss dem DN wiederum angezeigt werden.

Nahmen wir aber an, dass die Kündigung noch nicht erklärt worden ist.  Kann dann die gesamte vertragliche Position des DG an einen Zessionar abgetreten werden? Dann kann der Zessionar als der neue Gläubiger sich aussuchen, wann er die Kündigung (im eigenen Namen) erklärt. Drei Monate nach der Erklärung kann der Zessionar als neuer Gläubiger dann auch die Rückzahlung verlangen. Allerdings wäre das meines Erachtens scho ein vollständiger Wechsel des Vertragspartners, dem zumeist die andere Vertragspartei zustimmen muss. Eine Abtretung scheint es nicht zu sein, solange es um die vertragliche Position als Ganzes geht und nicht nur um eine "Forderung".

Oder kann der Rückzahlungsanspruch auch schon vor Erklärung der Kündigung abgetreten werden, da die Kündigung nur die Fälligkeit der Forderung betrifft (siehe § 488 III), die im Übrigen aber schon entstanden ist?

Ich bin der Auffassung, dass der Rückzahlungsanspruch auch beim ungekündigten Darlehensvertrag abgetreten werden kann. Die Rückzahlungsforderung besteht im Grunde. Man kann aber auch noch nicht entstandene, also zukünftige Forderungen abtreten, sofern man also davon ausgeht, dass die Forderung noch nicht entstanden ist, wäre die Abtretung dennoch möglich. 

Allerdings hat lediglich der Darlehensgeber und Vertragspartner das Kündigungsrecht. 

Der Darlehensgeber könnte dem neuen Forderungsinhaber (Zessionar) aber Vetretungsmacht hinsichtlich des Vertragsverhältnisses einräumen und je nach Ausgestaltung könnte der Zessionar dann über die Kündigung des Darlehens entscheiden.

Den gesamten Vertrag auf eine neue Person dürfte der Darlehensgeber nicht übertragen, bzw. nicht ohne Zustimmung des Darlehsnehmers.
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Landvogt
Member
***
Beiträge: 62
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2022
#3
31.08.2023, 06:49
Die Kündigung des Darlehensvertrags ist Fälligkeitsvoraussetzung (vgl. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Rückzahlungsforderung besteht also schon vorher, ist nur eben noch nicht durchsetzbar - insofern ist die Abtretung unproblematisch möglich und sofort wirksam.

Die Fälligkeitskündigung kann der Zessionar ohne entsprechende Vollmachtserteilung (oder gesonderte Abtretung, vgl. § 413 BGB) erklären, weil sie als forderungsbezogenes Nebenrecht automatisch übergeht, § 401 BGB analog (speziell zum Darlehensvertrag MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 146).
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