22.06.2019, 17:56
Hi !
ich frage mich, wie das Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren prozessual zu werten ist.
Also VU -> Einspruch > Kläger beantragt VU aufrecht zu erhalten und fügt noch weitere Leistungsanträge und einen Feststellungsantrag hinzu. Überschrieben ist der Schriftsatz mit "Klageerhöhung".
Also obj. Klagehäufung. Aber wäre sonst noch etwas im Rahmen eines Urteils zu beachten? Oder reicht es im Tatbestand in einer vorgezogenen Prozessgeschichte auszuführen: "der Kläger beantragte ursprünglich...." und dann in den Anträgen: "der Kläger beantragt nunmehr,...".
Vllt. hat ja jemand einen Tipp.
Danke !
ich frage mich, wie das Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren prozessual zu werten ist.
Also VU -> Einspruch > Kläger beantragt VU aufrecht zu erhalten und fügt noch weitere Leistungsanträge und einen Feststellungsantrag hinzu. Überschrieben ist der Schriftsatz mit "Klageerhöhung".
Also obj. Klagehäufung. Aber wäre sonst noch etwas im Rahmen eines Urteils zu beachten? Oder reicht es im Tatbestand in einer vorgezogenen Prozessgeschichte auszuführen: "der Kläger beantragte ursprünglich...." und dann in den Anträgen: "der Kläger beantragt nunmehr,...".
Vllt. hat ja jemand einen Tipp.
Danke !

22.06.2019, 18:07
(22.06.2019, 17:56)Ref_ÄH_rendar schrieb: Hi !
ich frage mich, wie das Hinzufügen von Anträgen im Einspruchsverfahren prozessual zu werten ist.
Also VU -> Einspruch > Kläger beantragt VU aufrecht zu erhalten und fügt noch weitere Leistungsanträge und einen Feststellungsantrag hinzu. Überschrieben ist der Schriftsatz mit "Klageerhöhung".
Also obj. Klagehäufung. Aber wäre sonst noch etwas im Rahmen eines Urteils zu beachten? Oder reicht es im Tatbestand in einer vorgezogenen Prozessgeschichte auszuführen: "der Kläger beantragte ursprünglich...." und dann in den Anträgen: "der Kläger beantragt nunmehr,...".
Vllt. hat ja jemand einen Tipp.
Danke !
"Hat ursprünglich beantragt". Dann die Prozessgeschichte zum VU und dann die neuen Anträge
22.06.2019, 18:30
Vielen Dank !
also stellt die Klageerhöhung durch die weiteren Anträge nur eine obj. Klagehäufung dar, die ich in den Entscheidungsgründen entsprechend kurz anspreche?
also stellt die Klageerhöhung durch die weiteren Anträge nur eine obj. Klagehäufung dar, die ich in den Entscheidungsgründen entsprechend kurz anspreche?
22.06.2019, 18:38
(22.06.2019, 18:30)Ref_ÄH_rendar schrieb: Vielen Dank !
also stellt die Klageerhöhung durch die weiteren Anträge nur eine obj. Klagehäufung dar, die ich in den Entscheidungsgründen entsprechend kurz anspreche?
Ich würde es nicht als Klageerhöhung bezeichnen. Den Begriff gibt es schlichtweg nicht. Es kann eine Klageänderung in Form einer nachträglichen objektive Klagehäufung sein, vorausgesetzt ein weiterer Streitgegenstand wurde eingeführt. Das kann ich dir aber ohne weitere Sachverhaltskenntnis nicht beantworten. In den Entscheidungsgründen in der Zulässigkeit kannst du das in der gebotenen Kürze (maximal ein Satz) ansprechen. In der Begründetheit natürlich ausführlicher.
23.06.2019, 15:19
Damit habt ihr mir schon geholfen. Vielen Dank !
23.06.2019, 15:21
Der Begriff der "Klageerhöhung" stammt aus dem anwaltlichen Schriftsatz. Da frage ich mich auch oft, warum man hier als Anwalt nicht "Sympathiepunkte" sammelt, indem man seine Anliegen direkt korrekt bezeichnet. :rolleyes: