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JAG-Änderungen(NRW); wann tritt was in Kraft?
Rfrndr
Junior Member
**
Beiträge: 27
Themen: 6
Registriert seit: Mar 2023
#1
16.07.2023, 13:39
Hallo, ich grüße euch!
Ich bin noch ein bisschen verloren, was die Änderungen des JAG betrifft.
Im Klausurenkurs letzte Woche wurde das ja nochmal thematisiert und ich habe im Chat gesehen, dass auch bei anderen noch Unklarheiten bestehen.


Es gab ja bereits ein paar Beiträge hierzu im Forum, aber folgende Fragen sind geblieben:

  1. Stichtag für alle "Regulären" ist ja März 2022. Damit gelten alle(?) neuen Regelungen ab dem Examenstermin Termin November 2023

  2. Übergangsregelungen finden sich im § 67 des neuen JAG. Wichtig erscheint mir hierbei der Absatz 3, welcher die Regelungen der alten Gesetzes-Fassung für "Rechtsreferendare, die bereits den Vorbereitungsdienst [vor dem Stichtag] aufgenommen haben [für anwendbar erklärt]. Sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Regelungen binnen zwei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen."
    ->Das wäre dann ja September 2024?

  3. Weiter heißt es dort: "Für das gesamte Prüfungsverfahren gilt das bei der ersten Prüfungsleistung angewendete Recht, sofern nicht das Verfahren eingestellt wurde. Bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 4, §§ 20 bis 23 (ohne § 20 Absatz 1 Nummer 1), § 27 sowie § 27a in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm."
    ->Das heißt weiterhin gilt die Regelung, dass § 20 Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich Anwendung findet, durch § 56 Absatz 2 jedoch dahingehend modifiziert wird, dass man maximal 5 Aufsichtsarbeiten verhauen darf, sofern der Schnitt über 3,5 liegt?

  4. Bedeutet dies auch, dass der neue Prüfungsstoff (§ 11, § 52) für diese Prüflinge nicht gilt? Bekommen die dann andere Klausuren ausgeteilt?
  5.  Dann gibt es noch den Absatz 4, der lautet: "Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch angewendete Recht anzuwenden. Dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung für nicht unternommen erklärt worden ist oder als nicht unternommen gilt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung zu den dort genannten Verfahren nach Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist."
    -> Ich verstehe es so, dass dieser spezieller zu Absatz 3 ist (?)
Hat jemand hierzu noch erleuchtende Erkenntnisse? 
Oder kann etwa zu den o.g. Unklarheiten sagen?


Vorschriften:
- JAG neu https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anz...9101636983
- JAG alt https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_his...p_id=25393

Danke :)
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Lost_inPages
Senior Member
****
Beiträge: 316
Themen: 76
Registriert seit: Mar 2023
#2
16.07.2023, 16:57
Das neue JAG gilt für diejenigen, die bereits vorher im Vorbereitungsdienst waren, ab dem 17.08.2024. Bis dahin wird man nach neuem Recht geprüft. Heißt  3 Klausuren bestehen, und wohl auch der alte Pflichtstoff. Entweder kriegt man andere Klausuren, oder was einfacher wäre, das Prüfungsamt fragt den neuen Stoff noch nicht ab.



Zudem Achtung (!). Bisher konnte man sich beliebig lange aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen. Das geht jetzt nicht mehr. Ab dem 17.08.2024 findet das neue JAG Anwendung mit der Folge, dass man sich maximal 2 Jahre entlassen lassen kann, (soweit es nicht iwelche entschuldigen Gründe gibt).
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Laesio enormis
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: May 2022
#3
17.07.2023, 20:39
(16.07.2023, 16:57)Lost_inPages schrieb:  Zudem Achtung (!). Bisher konnte man sich beliebig lange aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen. Das geht jetzt nicht mehr. Ab dem 17.08.2024 findet das neue JAG Anwendung mit der Folge, dass man sich maximal 2 Jahre entlassen lassen kann, (soweit es nicht iwelche entschuldigen Gründe gibt).


Darf ich fragen, wo das steht? Ich finde das mit den 2 Jahren gerade irgendwie nicht.

In § 31 Abs. 2 JAG NRW steht: 
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis  ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.


Demnach wäre es doch wie bisher. Eine Pausierung von mindestens 6 Monaten, aber keine Obergrenze.


Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_deta..._id=608144
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Lost_inPages
Senior Member
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Beiträge: 316
Themen: 76
Registriert seit: Mar 2023
#4
17.07.2023, 21:37
(17.07.2023, 20:39)Laesio enormis schrieb:  
(16.07.2023, 16:57)Lost_inPages schrieb:  Zudem Achtung (!). Bisher konnte man sich beliebig lange aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen. Das geht jetzt nicht mehr. Ab dem 17.08.2024 findet das neue JAG Anwendung mit der Folge, dass man sich maximal 2 Jahre entlassen lassen kann, (soweit es nicht iwelche entschuldigen Gründe gibt).


Darf ich fragen, wo das steht? Ich finde das mit den 2 Jahren gerade irgendwie nicht.

In § 31 Abs. 2 JAG NRW steht: 
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis  ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.


Demnach wäre es doch wie bisher. Eine Pausierung von mindestens 6 Monaten, aber keine Obergrenze.


Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_deta..._id=608144

In § 50 Abs. 4 JAG
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