11.07.2023, 10:41
Hey Leute,
ich habe das zweite Examen bestanden, Klausureinsicht genommen und bei mir kamen wilde Ergebnisse raus.
In einer Klausur: Erstkorrektor 8, Zweitkorrektor 11 Punkte.
In einer anderen Klausur Erstkorrektor: 5, der andere 7 Punkte
In einer Klausur: Erstkorrektor 16 Punkte, Zweitkorrektor: 13 Punkte.
Sonst drei weitere Klausuren mit einem Punkt Abweichung.
Meine Frage:
Kann man im Widerspruchsverfahren UNTERANDEREM, nicht ausschließlich (!) damit argumentieren, dass man mehr Punkte für die Aufsichtsarbeit vertretbarerweise bekommen dürfte, da ein Korrektor bereits der Auffassung ist? Hat jemand solche Erfahrungen gemacht, dass die Korrektoren dann der höheren Punktzahl des anderen Korrektors nachgekommen sind?
ich habe das zweite Examen bestanden, Klausureinsicht genommen und bei mir kamen wilde Ergebnisse raus.
In einer Klausur: Erstkorrektor 8, Zweitkorrektor 11 Punkte.
In einer anderen Klausur Erstkorrektor: 5, der andere 7 Punkte
In einer Klausur: Erstkorrektor 16 Punkte, Zweitkorrektor: 13 Punkte.
Sonst drei weitere Klausuren mit einem Punkt Abweichung.
Meine Frage:
Kann man im Widerspruchsverfahren UNTERANDEREM, nicht ausschließlich (!) damit argumentieren, dass man mehr Punkte für die Aufsichtsarbeit vertretbarerweise bekommen dürfte, da ein Korrektor bereits der Auffassung ist? Hat jemand solche Erfahrungen gemacht, dass die Korrektoren dann der höheren Punktzahl des anderen Korrektors nachgekommen sind?
11.07.2023, 11:32
(11.07.2023, 10:41)Tanjiro schrieb: Hey Leute,1. Glückwunsch zu dem Examen !
ich habe das zweite Examen bestanden, Klausureinsicht genommen und bei mir kamen wilde Ergebnisse raus.
In einer Klausur: Erstkorrektor 8, Zweitkorrektor 11 Punkte.
In einer anderen Klausur Erstkorrektor: 5, der andere 7 Punkte
In einer Klausur: Erstkorrektor 16 Punkte, Zweitkorrektor: 13 Punkte.
Sonst drei weitere Klausuren mit einem Punkt Abweichung.
Meine Frage:
Kann man im Widerspruchsverfahren UNTERANDEREM, nicht ausschließlich (!) damit argumentieren, dass man mehr Punkte für die Aufsichtsarbeit vertretbarerweise bekommen dürfte, da ein Korrektor bereits der Auffassung ist? Hat jemand solche Erfahrungen gemacht, dass die Korrektoren dann der höheren Punktzahl des anderen Korrektors nachgekommen sind?
2. Ja. Die nach oben abweichende Note ist diesbezüglich eine große Hilfestellung und erhöht die Chancen wesentlich.
Aus welchem Bundesland bist du? Ich habe bisher leider nur minimale Abweichungen in den Korrekturen des Zweitkorrektors gesehen.
11.07.2023, 13:35
(11.07.2023, 10:41)Tanjiro schrieb: Hey Leute,
ich habe das zweite Examen bestanden, Klausureinsicht genommen und bei mir kamen wilde Ergebnisse raus.
In einer Klausur: Erstkorrektor 8, Zweitkorrektor 11 Punkte.
In einer anderen Klausur Erstkorrektor: 5, der andere 7 Punkte
In einer Klausur: Erstkorrektor 16 Punkte, Zweitkorrektor: 13 Punkte.
Sonst drei weitere Klausuren mit einem Punkt Abweichung.
Meine Frage:
Kann man im Widerspruchsverfahren UNTERANDEREM, nicht ausschließlich (!) damit argumentieren, dass man mehr Punkte für die Aufsichtsarbeit vertretbarerweise bekommen dürfte, da ein Korrektor bereits der Auffassung ist? Hat jemand solche Erfahrungen gemacht, dass die Korrektoren dann der höheren Punktzahl des anderen Korrektors nachgekommen sind?
Erstmal Glückwunsch!
Unabhängig davon, ob das Argument gut ist, lohnt sich auch mal ein Blick ins Gesetz um das Widerspruchsverfahren besser zu verstehen. In RLP zB wird bei Abweichungen bis zu 3,00 Punkte ein Durchschnittswert rangezogen, bei größeren Diskrepanzen kann es dann zu einem sog. Stichentscheid kommen. Ist dann aber erstmal ein Widerspruch gegen die Bewertung eingelegt, so (zumindest in RLP) bekommt idR der gleiche Korrektor die Möglichkeit, seine eigene Bewertung nochmal zu prüfen.
Grundsätzlich haben aber die Korrektoren einen subjektiven Beurteilungsspielraum, d.h. Bewertungen können nur auf Beurteilungsfehler geprüft werden. Der Erstkorrektor muss idR eine Begründung beilegen, der zweite Korrektor kann sich dem aber auch nur anschließen. Sofern also die Note lediglich auswuchs der vertretbaren Beurteilung eines Korrektors ist und keine Bewertungsfehler vorliegen, dann hilft auch nicht, dass ein anderer Korrektor deine Arbeit subjektiv besser findet. In RLP ist es zB auch so, dass der Zweitkorrektor durchaus die Note des Erstkorrektors vorher kennt - da würde das Argument, ein anderer habe besser bewertet, deswegen musst du auch nachziehen, entsprechend eher absurd rüber kommen.
11.07.2023, 16:24
(11.07.2023, 13:35)Ex-GK schrieb:(11.07.2023, 10:41)Tanjiro schrieb: Hey Leute,
ich habe das zweite Examen bestanden, Klausureinsicht genommen und bei mir kamen wilde Ergebnisse raus.
In einer Klausur: Erstkorrektor 8, Zweitkorrektor 11 Punkte.
In einer anderen Klausur Erstkorrektor: 5, der andere 7 Punkte
In einer Klausur: Erstkorrektor 16 Punkte, Zweitkorrektor: 13 Punkte.
Sonst drei weitere Klausuren mit einem Punkt Abweichung.
Meine Frage:
Kann man im Widerspruchsverfahren UNTERANDEREM, nicht ausschließlich (!) damit argumentieren, dass man mehr Punkte für die Aufsichtsarbeit vertretbarerweise bekommen dürfte, da ein Korrektor bereits der Auffassung ist? Hat jemand solche Erfahrungen gemacht, dass die Korrektoren dann der höheren Punktzahl des anderen Korrektors nachgekommen sind?
Erstmal Glückwunsch!
Unabhängig davon, ob das Argument gut ist, lohnt sich auch mal ein Blick ins Gesetz um das Widerspruchsverfahren besser zu verstehen. In RLP zB wird bei Abweichungen bis zu 3,00 Punkte ein Durchschnittswert rangezogen, bei größeren Diskrepanzen kann es dann zu einem sog. Stichentscheid kommen. Ist dann aber erstmal ein Widerspruch gegen die Bewertung eingelegt, so (zumindest in RLP) bekommt idR der gleiche Korrektor die Möglichkeit, seine eigene Bewertung nochmal zu prüfen.
Grundsätzlich haben aber die Korrektoren einen subjektiven Beurteilungsspielraum, d.h. Bewertungen können nur auf Beurteilungsfehler geprüft werden. Der Erstkorrektor muss idR eine Begründung beilegen, der zweite Korrektor kann sich dem aber auch nur anschließen. Sofern also die Note lediglich auswuchs der vertretbaren Beurteilung eines Korrektors ist und keine Bewertungsfehler vorliegen, dann hilft auch nicht, dass ein anderer Korrektor deine Arbeit subjektiv besser findet. In RLP ist es zB auch so, dass der Zweitkorrektor durchaus die Note des Erstkorrektors vorher kennt - da würde das Argument, ein anderer habe besser bewertet, deswegen musst du auch nachziehen, entsprechend eher absurd rüber kommen.
Die höhere Note sagt aus, dass es einen von dem Prüfungsamt gewählten Prüfer mit gleicher Qualifikation gibt, der für die Klausur eine bessere Note als angemessen betrachtet.
Das ist Mal was Anderes, als wenn nur der Prüfling oder sein Anwalt das behaupten würde. Ist einleuchtend.
Ich bin mir ziemlich sicher, wenn die Korrektoren die Noten des Erstkorrektors nicht sehen würden, würde man wahre Wunder erleben, was die Notenunterschiede betrifft

11.07.2023, 16:45
(11.07.2023, 16:24)Eyelashes schrieb:(11.07.2023, 13:35)Ex-GK schrieb:(11.07.2023, 10:41)Tanjiro schrieb: Hey Leute,
ich habe das zweite Examen bestanden, Klausureinsicht genommen und bei mir kamen wilde Ergebnisse raus.
In einer Klausur: Erstkorrektor 8, Zweitkorrektor 11 Punkte.
In einer anderen Klausur Erstkorrektor: 5, der andere 7 Punkte
In einer Klausur: Erstkorrektor 16 Punkte, Zweitkorrektor: 13 Punkte.
Sonst drei weitere Klausuren mit einem Punkt Abweichung.
Meine Frage:
Kann man im Widerspruchsverfahren UNTERANDEREM, nicht ausschließlich (!) damit argumentieren, dass man mehr Punkte für die Aufsichtsarbeit vertretbarerweise bekommen dürfte, da ein Korrektor bereits der Auffassung ist? Hat jemand solche Erfahrungen gemacht, dass die Korrektoren dann der höheren Punktzahl des anderen Korrektors nachgekommen sind?
Erstmal Glückwunsch!
Unabhängig davon, ob das Argument gut ist, lohnt sich auch mal ein Blick ins Gesetz um das Widerspruchsverfahren besser zu verstehen. In RLP zB wird bei Abweichungen bis zu 3,00 Punkte ein Durchschnittswert rangezogen, bei größeren Diskrepanzen kann es dann zu einem sog. Stichentscheid kommen. Ist dann aber erstmal ein Widerspruch gegen die Bewertung eingelegt, so (zumindest in RLP) bekommt idR der gleiche Korrektor die Möglichkeit, seine eigene Bewertung nochmal zu prüfen.
Grundsätzlich haben aber die Korrektoren einen subjektiven Beurteilungsspielraum, d.h. Bewertungen können nur auf Beurteilungsfehler geprüft werden. Der Erstkorrektor muss idR eine Begründung beilegen, der zweite Korrektor kann sich dem aber auch nur anschließen. Sofern also die Note lediglich auswuchs der vertretbaren Beurteilung eines Korrektors ist und keine Bewertungsfehler vorliegen, dann hilft auch nicht, dass ein anderer Korrektor deine Arbeit subjektiv besser findet. In RLP ist es zB auch so, dass der Zweitkorrektor durchaus die Note des Erstkorrektors vorher kennt - da würde das Argument, ein anderer habe besser bewertet, deswegen musst du auch nachziehen, entsprechend eher absurd rüber kommen.
Die höhere Note sagt aus, dass es einen von dem Prüfungsamt gewählten Prüfer mit gleicher Qualifikation gibt, der für die Klausur eine bessere Note als angemessen betrachtet.
Das ist Mal was Anderes, als wenn nur der Prüfling oder sein Anwalt das behaupten würde. Ist einleuchtend.
Ich bin mir ziemlich sicher, wenn die Korrektoren die Noten des Erstkorrektors nicht sehen würden, würde man wahre Wunder erleben, was die Notenunterschiede betrifft. Das zum "Beurteilungsspielraum".
Das mag ja faktisch so sein (aber: umgekehrt könnte man aber auch sagen, dass der Korrektor, der höher bewertet hat, sehr großzügig ist und die schlechtere Note daher Maßstab sein sollte - es hat ja ein anderer qualifizierter Jurist die gleiche Arbeit schlechter bewertet oder wer ist dann der "qualifizierte" der beiden?), ist aber im Ergebnis egal, wenn nun mal klar geregelt wird, was letztlich konkret im Widerspruchsverfahren überprüft wird. Das sollte man fast fertigen Juristen eigentlich nicht erklären müssen. Es gibt nun mal einen subjektiven Beurteilungsspielraum nach dem ein Korrektor frei bewerten darf. Daneben gibt es Kriterien, anhand derer dann eben dieser Beurteilungsspielraum gemessen wird und das sind Beurteilungsfehler. Liegen diese nicht vor, gibt es auch nichts zu ändern. Beispiel: Wenn ein Richter eine Strafe innerhalb des Strafrahmens festsetzt und ein anderer Richter da 10 Monate draufpacken würde (einfach weil dieser Richter das so macht), hat weder der eine noch der andere automatisch Unrecht, wenn sich alles innerhalb der festgelegten Entscheidungsgrenzen bewegt.
Und gerade wegen dieser Diskrepanzen gibt es ja (auch aktuell) immer wieder Diskussionen darüber, ob ein Zweitkorrektor die Vornote kennen sollte - das ist nicht in jedem Bundesland so, weshalb ich explizit auf Selbstlektüre des Gesetzes verwiesen habe.
11.07.2023, 17:38
(11.07.2023, 16:45)Ex-GK schrieb:(11.07.2023, 16:24)Eyelashes schrieb:(11.07.2023, 13:35)Ex-GK schrieb:(11.07.2023, 10:41)Tanjiro schrieb: Hey Leute,
ich habe das zweite Examen bestanden, Klausureinsicht genommen und bei mir kamen wilde Ergebnisse raus.
In einer Klausur: Erstkorrektor 8, Zweitkorrektor 11 Punkte.
In einer anderen Klausur Erstkorrektor: 5, der andere 7 Punkte
In einer Klausur: Erstkorrektor 16 Punkte, Zweitkorrektor: 13 Punkte.
Sonst drei weitere Klausuren mit einem Punkt Abweichung.
Meine Frage:
Kann man im Widerspruchsverfahren UNTERANDEREM, nicht ausschließlich (!) damit argumentieren, dass man mehr Punkte für die Aufsichtsarbeit vertretbarerweise bekommen dürfte, da ein Korrektor bereits der Auffassung ist? Hat jemand solche Erfahrungen gemacht, dass die Korrektoren dann der höheren Punktzahl des anderen Korrektors nachgekommen sind?
Erstmal Glückwunsch!
Unabhängig davon, ob das Argument gut ist, lohnt sich auch mal ein Blick ins Gesetz um das Widerspruchsverfahren besser zu verstehen. In RLP zB wird bei Abweichungen bis zu 3,00 Punkte ein Durchschnittswert rangezogen, bei größeren Diskrepanzen kann es dann zu einem sog. Stichentscheid kommen. Ist dann aber erstmal ein Widerspruch gegen die Bewertung eingelegt, so (zumindest in RLP) bekommt idR der gleiche Korrektor die Möglichkeit, seine eigene Bewertung nochmal zu prüfen.
Grundsätzlich haben aber die Korrektoren einen subjektiven Beurteilungsspielraum, d.h. Bewertungen können nur auf Beurteilungsfehler geprüft werden. Der Erstkorrektor muss idR eine Begründung beilegen, der zweite Korrektor kann sich dem aber auch nur anschließen. Sofern also die Note lediglich auswuchs der vertretbaren Beurteilung eines Korrektors ist und keine Bewertungsfehler vorliegen, dann hilft auch nicht, dass ein anderer Korrektor deine Arbeit subjektiv besser findet. In RLP ist es zB auch so, dass der Zweitkorrektor durchaus die Note des Erstkorrektors vorher kennt - da würde das Argument, ein anderer habe besser bewertet, deswegen musst du auch nachziehen, entsprechend eher absurd rüber kommen.
Die höhere Note sagt aus, dass es einen von dem Prüfungsamt gewählten Prüfer mit gleicher Qualifikation gibt, der für die Klausur eine bessere Note als angemessen betrachtet.
Das ist Mal was Anderes, als wenn nur der Prüfling oder sein Anwalt das behaupten würde. Ist einleuchtend.
Ich bin mir ziemlich sicher, wenn die Korrektoren die Noten des Erstkorrektors nicht sehen würden, würde man wahre Wunder erleben, was die Notenunterschiede betrifft. Das zum "Beurteilungsspielraum".
Das mag ja faktisch so sein (aber: umgekehrt könnte man aber auch sagen, dass der Korrektor, der höher bewertet hat, sehr großzügig ist und die schlechtere Note daher Maßstab sein sollte - es hat ja ein anderer qualifizierter Jurist die gleiche Arbeit schlechter bewertet oder wer ist dann der "qualifizierte" der beiden?), ist aber im Ergebnis egal, wenn nun mal klar geregelt wird, was letztlich konkret im Widerspruchsverfahren überprüft wird. Das sollte man fast fertigen Juristen eigentlich nicht erklären müssen. Es gibt nun mal einen subjektiven Beurteilungsspielraum nach dem ein Korrektor frei bewerten darf. Daneben gibt es Kriterien, anhand derer dann eben dieser Beurteilungsspielraum gemessen wird und das sind Beurteilungsfehler. Liegen diese nicht vor, gibt es auch nichts zu ändern. Beispiel: Wenn ein Richter eine Strafe innerhalb des Strafrahmens festsetzt und ein anderer Richter da 10 Monate draufpacken würde (einfach weil dieser Richter das so macht), hat weder der eine noch der andere automatisch Unrecht, wenn sich alles innerhalb der festgelegten Entscheidungsgrenzen bewegt.
Und gerade wegen dieser Diskrepanzen gibt es ja (auch aktuell) immer wieder Diskussionen darüber, ob ein Zweitkorrektor die Vornote kennen sollte - das ist nicht in jedem Bundesland so, weshalb ich explizit auf Selbstlektüre des Gesetzes verwiesen habe.
Die fast fertigen Juristen sollten vor allem wissen, dass man zu seinen Gunsten und nicht zu Lasten argumentiert ?. Wenn es doch Kriterien gibt, so sollte klar sein, was eine VB Klausur ist und was nicht, 8 und 11 Punkte haben nichts mehr mit dem Beurteilungsspielraum zu tun. Dass es in der Praxis so läuft, heißt überhaupt nicht, dass es auch rechtmäßig ist.
Bei den obigen Notenunterschieden sollte man auf jeden Fall dagegen vorgehen und in der Begründung möglichst nicht für die schlechtere Bewertung argumentieren ?
11.07.2023, 17:57
bei zulassungsbezogenen Prüfungen kann wegen Art. 12 GG auch die fachliche Richtigkeit einer Prüfungsleistung, notfalls mittels Sachverständigen, gerichtlich überprüft werden; der Beurteilungsspielraum ist hier nicht nur auf Beurteilungsfehler begrenzt
11.07.2023, 21:39
Wenn der Zweitgutachter schlechter bewertet hat und er das Erstgutachten kannte (so in BW), ist es kein gutes Argument, denn er hat ja in diesem Wissen die Note vergeben und sich oft explizit mit der besseren auseinandergesetzt.
Wenn es anders ist, mag es eine Chance geben.
Vor allem aber musst Du dich mit den Begründungen auseinandersetzen. Allein dass ein Prüfer die Bearbeitung einer fünfstündigen Klausur irgendwie an anders gewichteten Maßstäben fest gemacht und daher eine Notendifferenz erzeugt hat, die in vielen Ländern noch nicht einmal eine Drittkorrektur auslöst, ist etwas dünn als Widerspruchsbegründung.
Wenn es anders ist, mag es eine Chance geben.
Vor allem aber musst Du dich mit den Begründungen auseinandersetzen. Allein dass ein Prüfer die Bearbeitung einer fünfstündigen Klausur irgendwie an anders gewichteten Maßstäben fest gemacht und daher eine Notendifferenz erzeugt hat, die in vielen Ländern noch nicht einmal eine Drittkorrektur auslöst, ist etwas dünn als Widerspruchsbegründung.
13.07.2023, 20:06
Es ist leider völlig normal, dass die Bewertungen Unterschiedlich ausfallen können. Jeder Prüfer bewertet Fehler oder Schwerpunktsetzung anders. Zudem kommt die Note ja auch durch den Vergleich zu anderen Klausuren zustande. Bist du also auf einem Stapel gelandet, auf dem sonst eher schlechte Klausuren zu finden waren, hebt sich deine Klausur natürlich gleich hervor. Geht allerdings auch umgekehrt. Eine "starke" Abweichung konnte ich jetzt bei dir auch nicht feststellen. Sehe da also wenig Chancen.
Ich kenne einen Fall (allerdings bzgl 1. Examen) in der der erstkorrektor 9 Punkte vergeben hat und der Zweitkorrektor 2 Punkte. Das ist eine starke Abweichung. Bei 8 und 11 ist das einfach subjektive Würdigung.
Ich kenne einen Fall (allerdings bzgl 1. Examen) in der der erstkorrektor 9 Punkte vergeben hat und der Zweitkorrektor 2 Punkte. Das ist eine starke Abweichung. Bei 8 und 11 ist das einfach subjektive Würdigung.
15.07.2023, 01:42
Du musst es daher umgekehrt sehen: genau deshalb korrigieren immer mindestens zwei Leute, damit der Zufall minimiert wird, dass man bei einem strengen oder milden Prüfer landet. Wenn zwei korrigieren und der Schnitt gebildet wird, sind die Ausschläge geringer. Stell Dir vor, es hätte bei jeder Klausur nur der strengere geprüft... umgekehrt wäre es zwar schöner, aber eben auch viel Zufall...