22.04.2023, 16:26
Hallo zusammen,
ich habe gerade eine Akte, in der es um einen Warenagenten geht.
In einer Verfügung steht, dass die Geschädigten diejenigen sind, die Mahnungen erhalten haben.
Die Shops haben aber Abbuchungen vom Konto zurückgezahlt.
Spricht man trotzdem von Geschädigten, obwohl dann doch der Shop auf dem Schaden sitzen bleibt?
Und wie geht man damit um, wenn der Angeschuldigte noch nicht bzgl. aller Taten vernommen wurde?
Schreibt man da etwas in die Abschlussverfügung, klagt in der Anklageschrift aber trotzdem alles an?
Ich freue mich über jede Unterstützung.
Liebe Grüße
Kuchen
ich habe gerade eine Akte, in der es um einen Warenagenten geht.
In einer Verfügung steht, dass die Geschädigten diejenigen sind, die Mahnungen erhalten haben.
Die Shops haben aber Abbuchungen vom Konto zurückgezahlt.
Spricht man trotzdem von Geschädigten, obwohl dann doch der Shop auf dem Schaden sitzen bleibt?
Und wie geht man damit um, wenn der Angeschuldigte noch nicht bzgl. aller Taten vernommen wurde?
Schreibt man da etwas in die Abschlussverfügung, klagt in der Anklageschrift aber trotzdem alles an?
Ich freue mich über jede Unterstützung.
Liebe Grüße
Kuchen
25.04.2023, 19:18
Die sind die strafrechtlich Verletzten des Betrugs. Das bleibt auch nach Rückzahlung so. Wirtschaftlich Verletzte sind natürlich die Shops, an denen das Geld hängen bleibt.
Der Beschuldigte muss grds. zu allen Taten vernommen werden. Also entweder 154 bzgl der übrigen, langen Vermerk warum das rechtliche gehör nachgeholt werden kann oder keine Abschluss-, sondern Ermittlungsverfügung
Der Beschuldigte muss grds. zu allen Taten vernommen werden. Also entweder 154 bzgl der übrigen, langen Vermerk warum das rechtliche gehör nachgeholt werden kann oder keine Abschluss-, sondern Ermittlungsverfügung
25.04.2023, 23:18
Vielen Dank ?