20.04.2023, 13:53
Liebe Leute,
bin nun seit knapp nem Jahr im Ref in Bayern und checke immer noch nicht, ob man in der Klageschrift schreibt: "Ich beantrage, (...)" oder aber "Ich werde beantragen..."
In Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO, der ja einen "bestimmten Antrag" erfordert, muss doch schon ein unbedingter Antrag in der Klageschrift gestellt werden? So ist es auch in allen Musterlösungen aus unserer AG. Dann lese ich aber wiederum Aufsätze, u.A. von Kaiser, in denen immer von "Ich werde beantragen (...) die Rede ist.
Auch in meiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe ich in der Kanzlei schon häufig Klagen mit "ich werde beantragen" gesehen.
Deshalb meine Frage: Ist beides zulässig und wenn ja, warum schreibt man in der Praxis "Ich werde beantragen, ..."?
Würde mich sehr freuen, wenn ihr mich erhellen könntet:)
LG
bin nun seit knapp nem Jahr im Ref in Bayern und checke immer noch nicht, ob man in der Klageschrift schreibt: "Ich beantrage, (...)" oder aber "Ich werde beantragen..."
In Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO, der ja einen "bestimmten Antrag" erfordert, muss doch schon ein unbedingter Antrag in der Klageschrift gestellt werden? So ist es auch in allen Musterlösungen aus unserer AG. Dann lese ich aber wiederum Aufsätze, u.A. von Kaiser, in denen immer von "Ich werde beantragen (...) die Rede ist.
Auch in meiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe ich in der Kanzlei schon häufig Klagen mit "ich werde beantragen" gesehen.
Deshalb meine Frage: Ist beides zulässig und wenn ja, warum schreibt man in der Praxis "Ich werde beantragen, ..."?
Würde mich sehr freuen, wenn ihr mich erhellen könntet:)
LG
20.04.2023, 20:33
Bestimmter Antrag heißt nur, dass er auf eine tenorierbare Rechtsfolge lauten muss. Der Rest ist wurscht. 297 zpo führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Letztlich ist es ja grds so, dass theoretisch der Antrag ja nicht zu Beginn (also bei Klageerhebung) sondern am Schluss der mV gestellt wird.
20.04.2023, 21:37
Aus dem Mündlichkeitsprinzip folgt, dass die Anträge in den vorbereitenden Schriftsätzen nur angekündigt und erst im Termin gestellt werden.
Natürlich ist es unschädlich, wenn man es dennoch anders formuliert.
Natürlich ist es unschädlich, wenn man es dennoch anders formuliert.
20.04.2023, 22:51
"Ich werde beantragen" ist korrekt. Es ist auch auf jeden Fall sauberer, den Antrag nur anzukündigen.
21.04.2023, 09:15
Guten Morgen Zusammen,
danke für euren wertvollen Input
. Mir ist bewusst, dass die Anträge grds. am Ende der mdl. Verhandlung aus den vorbereiteten Schriftsätzen (§ 297 ZPO) zu stellen sind.
Dennoch verstehe ich dann irgendwie die Logik der ZPO nicht komplett:
Wenn ich – wie @Praktiker und @Drin geschrieben – die Anträge nur "ankündige", stelle ich doch die Anträge nur in Aussicht und erzeuge damit keine Bindungswirkung oder? Dann gäbe es aber doch – vor der mdl. Verhandlung – doch keine Klageänderungen i.S.d. § 264?
Und konsequent gedacht, könnte ich dann doch die Anträge in der Klageschrift theoretisch komplett weglassen (Umkehrschluss aus § 297 I 2 ZPO?) ohne dass dies auf die Zulässigkeit der Klage Auswirkungen hätte? Natürlich unter der Prämisse, dass sich der Streitgegenstand durch die Klagebegründung ausreichend bestimmt ist und sich die Reichweite der Rechtshängigkeit i.S.d. § 261 ZPO bestimmen lässt?
Kann man also im Ergebnis sagen, dass es rechtlich unerheblich ist, ob in der Klageschrift bereits Anträge stellt oder diese lediglich angekündigt werden, weil aus dem Gesetz folgt, dass die Anträge erst am Ende der mdl. Verhandlung zu stellen sind?
Ich danke euch für eure Mühen und seht mir bitte mein teilweises Geschwurbel nach; ich hoffe, ich konnte meine Verwirrtheit konsequent darstellen:)
LG
danke für euren wertvollen Input
. Mir ist bewusst, dass die Anträge grds. am Ende der mdl. Verhandlung aus den vorbereiteten Schriftsätzen (§ 297 ZPO) zu stellen sind.Dennoch verstehe ich dann irgendwie die Logik der ZPO nicht komplett:
Wenn ich – wie @Praktiker und @Drin geschrieben – die Anträge nur "ankündige", stelle ich doch die Anträge nur in Aussicht und erzeuge damit keine Bindungswirkung oder? Dann gäbe es aber doch – vor der mdl. Verhandlung – doch keine Klageänderungen i.S.d. § 264?
Und konsequent gedacht, könnte ich dann doch die Anträge in der Klageschrift theoretisch komplett weglassen (Umkehrschluss aus § 297 I 2 ZPO?) ohne dass dies auf die Zulässigkeit der Klage Auswirkungen hätte? Natürlich unter der Prämisse, dass sich der Streitgegenstand durch die Klagebegründung ausreichend bestimmt ist und sich die Reichweite der Rechtshängigkeit i.S.d. § 261 ZPO bestimmen lässt?
Kann man also im Ergebnis sagen, dass es rechtlich unerheblich ist, ob in der Klageschrift bereits Anträge stellt oder diese lediglich angekündigt werden, weil aus dem Gesetz folgt, dass die Anträge erst am Ende der mdl. Verhandlung zu stellen sind?
Ich danke euch für eure Mühen und seht mir bitte mein teilweises Geschwurbel nach; ich hoffe, ich konnte meine Verwirrtheit konsequent darstellen:)
LG
21.04.2023, 09:30
Es müssen Anträge rein, wie du selbst erkannt hast, 253 zpo. Danach wird ja auch die Zuständigkeit beurteilt (insb. Streitwertgrenze). Ohne die Anträge also keine zulässige Klage. In der mV werden diese dann - unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen - gestellt, ansonsten bist du säumig. Theoretisch gibt es ja die mgl, dass Ohne mV entschieden wird (insb. Bei fehlender Verteidigungsanzeige), weshalb "ich beantrage" nicht falsch sein kann.
21.04.2023, 09:48
Danke dir @Drin!
21.04.2023, 13:35
(21.04.2023, 09:15)NemoTenetur schrieb: Guten Morgen Zusammen,
danke für euren wertvollen Input. Mir ist bewusst, dass die Anträge grds. am Ende der mdl. Verhandlung aus den vorbereiteten Schriftsätzen (§ 297 ZPO) zu stellen sind.
Noch eine Ungenauigkeit: vielleicht am Ende des Termins, aber am Anfang der mündlichen Verhandlung
https://dejure.org/gesetze/ZPO/137.html
;)
22.04.2023, 10:57
Im Leben ist nicht alles logisch. Der Gesetzgeber ist nunmal nicht perfekt. Halt dich nicht mit solchen Fragen auf, darauf kommt es nicht an.
22.04.2023, 14:04
Die Klageschrift hat insoweit eine Doppelfunktion: einerseits wird angekündigt, welcher Antrag im Termin voraussichtlich gestellt werden wird. Und andererseits wird schon zuvor, mit Zustellung an den Gegner der Streitgegenstand bestimmt. Es ist also sowohl Ankündigung als auch bereits jetzt Rechtswirkung. Das ist der tiefere Grund für die begriffliche Unsicherheit.



