04.04.2023, 22:42
Wie würdet ihr folgenden Fall lösen:
B betreibt ein Tanzsstudio. K ist Kunde. Vertragslaufzeit 12 Monate (monatlich zu zahlen). Weil K oft wegen Geschäftsreisen nicht am Tanztraining teilnehmen kann, sagt B zu, dass K die nicht wahrnehmbaren Tage, nach Ende der Laufzeit wahrnehmen darf. Bei Vertragsschluss wurde an das Problem nicht gedacht, und B handelte eher aus Kulanz aus ihrer Sicht.
B will die Tage im Nachhinein doch nicht mehr der K geben.
Hat K einen Anspruch?
Ich finde es etwas schwer einzuordnen.
Zunächst würde ich an eine Inhaltsänderung des Vertrages denken derart, dass K sich durch diese Abrede verpflichtet, vorzuleisten und sie ihrerseits ihre Gegenleistung erst später erhält (nach Ablauf der Laufzeit) - andererseits setzt dies einen RBW voraus. Der hier durch Auslegung zu ermitteln wäre - alles vertretbar?
Wenn man nicht an eine Inhaltsänderung des bestehenden Vertrages denkt, sondern an eine unentgeltliche Dienstleistung i.F.e Schenkung? Dann wäre dieser aufgrund des Formfehlers unwirksam? Wobei ist mir nicht sicher bin, ob eine unentgeltliche Dienstleistung überhaupt eine Schenkung darstellt
B betreibt ein Tanzsstudio. K ist Kunde. Vertragslaufzeit 12 Monate (monatlich zu zahlen). Weil K oft wegen Geschäftsreisen nicht am Tanztraining teilnehmen kann, sagt B zu, dass K die nicht wahrnehmbaren Tage, nach Ende der Laufzeit wahrnehmen darf. Bei Vertragsschluss wurde an das Problem nicht gedacht, und B handelte eher aus Kulanz aus ihrer Sicht.
B will die Tage im Nachhinein doch nicht mehr der K geben.
Hat K einen Anspruch?
Ich finde es etwas schwer einzuordnen.
Zunächst würde ich an eine Inhaltsänderung des Vertrages denken derart, dass K sich durch diese Abrede verpflichtet, vorzuleisten und sie ihrerseits ihre Gegenleistung erst später erhält (nach Ablauf der Laufzeit) - andererseits setzt dies einen RBW voraus. Der hier durch Auslegung zu ermitteln wäre - alles vertretbar?
Wenn man nicht an eine Inhaltsänderung des bestehenden Vertrages denkt, sondern an eine unentgeltliche Dienstleistung i.F.e Schenkung? Dann wäre dieser aufgrund des Formfehlers unwirksam? Wobei ist mir nicht sicher bin, ob eine unentgeltliche Dienstleistung überhaupt eine Schenkung darstellt
05.04.2023, 11:22
"Weil K oft wegen Geschäftsreisen nicht am Tanztraining teilnehmen kann, sagt B zu, dass K die nicht wahrnehmbaren Tage, nach Ende der Laufzeit wahrnehmen darf. Bei Vertragsschluss wurde an das Problem nicht gedacht, und B handelte eher aus Kulanz aus ihrer Sicht."
verstehe ich nicht ganz. Was wurde dann wann und wie besprochen? Das ist doch erst einmal entscheidend. Du sagst, dass B etwas zusagt, aber bei Vertragsschluss wurde nicht daran gedacht. Wie war es denn nun?
verstehe ich nicht ganz. Was wurde dann wann und wie besprochen? Das ist doch erst einmal entscheidend. Du sagst, dass B etwas zusagt, aber bei Vertragsschluss wurde nicht daran gedacht. Wie war es denn nun?
05.04.2023, 12:23
(05.04.2023, 11:22)Freidenkender schrieb: "Weil K oft wegen Geschäftsreisen nicht am Tanztraining teilnehmen kann, sagt B zu, dass K die nicht wahrnehmbaren Tage, nach Ende der Laufzeit wahrnehmen darf. Bei Vertragsschluss wurde an das Problem nicht gedacht, und B handelte eher aus Kulanz aus ihrer Sicht."
verstehe ich nicht ganz. Was wurde dann wann und wie besprochen? Das ist doch erst einmal entscheidend. Du sagst, dass B etwas zusagt, aber bei Vertragsschluss wurde nicht daran gedacht. Wie war es denn nun?
Also hab das nur über paar Ecken mitbekommen.
So wie ich es verstanden habe, haben die den Vertrag geschlossen. Später konnte K viele Termine nicht wahrnehmen. Und B meinte dann noch bevor die Laufzeit endete sowas wie ,,K dürfe die Termine später trotz Ende der Vertragslaufzeit nachholen"
05.04.2023, 15:16
über ein paar Ecken ist schwierig, da gebe ich keine Wertung ab
05.04.2023, 15:21
05.04.2023, 16:15
aber du hast ja keinen feststehenden Sachverhalt und auf moving targets schieße ich nicht
08.04.2023, 19:08
Das verstehe ich schon, dass man so einen Fall gern gelöst hätte. Wir hatten hier aber schon seitenweise Diskussionen darum, ob nicht wörtlich bekannte Äußerungen Rechtsbindungswille zukommt und wie sie auszulegen sind - das führt leider zu gar nichts ;)
08.04.2023, 19:45
(08.04.2023, 19:08)Praktiker schrieb: Das verstehe ich schon, dass man so einen Fall gern gelöst hätte. Wir hatten hier aber schon seitenweise Diskussionen darum, ob nicht wörtlich bekannte Äußerungen Rechtsbindungswille zukommt und wie sie auszulegen sind - das führt leider zu gar nichts ;)
Das verstehe ich



