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Anklage oder Abschlussverfügung (Nachweisbarkeit)
Kuchen
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Registriert seit: Nov 2022
#1
01.04.2023, 12:35
Hallo zusammen,

ich sitze gerade an einer Akte, bei der sich mein Ausbilder wo selbst noch nciht sicher ist, ob er anklagen oder einstellen will.

Es geht darum, dass zwei Personen bei einer Polizeikontrolle geflüchtet sind.
Person A saß am Steuer und Person B hat ins Lenkrad gegriffen, während Person A gewendet und weggefahren ist (wobei die Polizei Platz machen musste).
Später haben die Polizeibeamten gesehen, dass Person B (der keinen Führerschein hat) das Fahrzeug gelenkt hat.
Der Anwalt des B meint nun, dass die Polizisten den B aufgrund der Entfernung gar nicht gesehen haben können.
Person A weigert sich zu sagen, wer mit ihr im Auto saß.

Reicht das schon für eine Anklage wegen § 21 StVG?
Ich würde sagen "Ja", aber in der Vorbesprechung hab ich herausgehört, dass mein Ausbilder Zweifel hat...

In Bezug auf Person A habe ich durch das Greifen ins Lenkrad Schwierigkeiten mit §§ 113, 240 und § 315c StGB. Besteht trotzdem Vorsatz, weil Person A ja Gas gegeben hat? Hinzu kommt, dass sie die Polizei in zivil wohl für jemand anders gehalten hat.

Ich bin schon seit Tagen am Überlegen, aber ich komme einfach nicht weiter.

Es wäre klasse, wenn ihr mal eure Überlegungen mit mir teilen könntet :)

Liebe Grüße

Kuchen
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Drin
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Registriert seit: Mar 2022
#2
01.04.2023, 15:48
Also 2 Fahrten oder wie ist das zu verstehen, dass man später B am Steuer gesehen hat?

Woran macht sie Polizei fest, dass B gefahren ist? Kennen sie ihn aus anderen Verfahren oder woran haben sie ihn erkannt? 


Wenn A sagt, sie hat die zivilen Beamten nicht als solche erkannt, bist du bei 113 raus. Das klingt aber nach deiner Schilderung auch wie eine Schutzbehauptung: Warum wurde denn gewendet und weggefahren, wenn sie die Polizei nicht als Polizei erkannt hat? Aber auch andersrum: welches Motiv spricht dafür dass sie vor der Polizei flüchten wollte? War irgendwas mit dem Auto nicht ok? 

315c kommt halt auf die konkrete Situation an, aber wenn das Ausweichen easy war, reicht sas nicht für einen Beinahe-Unfall. Wie war denn die Witterung? 240 könnte natürlich dennoch sein.  Das Gasgeben würde mir als Handlung wohl reichen.
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Kuchen
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#3
02.04.2023, 15:41
(01.04.2023, 15:48)Drin schrieb:  Hallo Drin,

lieben Dank für deine Antwort.
Ich vermute, sie haben irgendwann angehalten und ihre Plätze gewechselt.
Ich würde das als zwei prozessuale Taten werten, siehst du das auch so?
Andererseits dauert die ganze Sache insgesamt nur eine halbe Stunde...

Ja, genau. Die Polizei kennt B aus anderen Verfahren.

An die Schutzbehauptung des A habe ich auch schon gedacht. Aber bei der Begründung, auf Mitglieder eines verfeindeten Clans getroffen zu haben, ist ein Nachweis vielleicht schwierig...

Angaben zur Witterung gab es nicht. Ich denke mal, dass es daher nicht geregnet hat etc.
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Drin
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Registriert seit: Mar 2022
#4
02.04.2023, 20:20
Ok kann mir die akte ungefähr vorstellen  Happywide

Definitiv 2 prozessuale Taten. 

Für A scheint mir 240 stgb und - sofern sie Halterin ist - in Tatmehrheit 21 Nr 2 stvg nachweisbar. 
315c und 113 stgb erscheinen mir zu dünn, was die konkrete Gefahr bzw die Widerlegung der Angaben angeht.


Für B 21 Nr 1 stvg. 
Den Rest sollte mE das Gericht klären durch Vernehmung der Polizisten. Für den hinreichenden TV müsste das aber genügen

Ggfl könnte man für A und B sogar auch 240 stgb in Mittäterschaft durch das Zusammenwirken (lenken und Gas geben) annehmen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.04.2023, 20:21 von Drin.)
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Kuchen
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#5
03.04.2023, 15:36
(02.04.2023, 20:20)Drin schrieb:  Vielen Dank für die guten Gedankenanregungen! Das hilft mir sehr!

Wenn A auf das Auto der Polizisten zufährt, könnte doch aber zumindest eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert vorliegen, oder, sodass wegen § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB anzuklagen wäre, oder?
Gefahr für Leib oder Leben der Polizisten liegt vermutlich auf Grund der Geschwindigkeit eher weniger.


Zwei (allgemeinere) Fragen hätte ich noch:

Muss in der Anklageschrift erwähnt werden, dass Strafantrag gestellt wurde, obwohl bei den Delikten ohnehin vAw ermittelt wird?

Wird ein Einstellungsbescheid eigentlich auch Polizeibeamten geschickt oder wird hier das Interesse grundsätzlich verneint?


Ganz liebe Grüße
Kuchen
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Drin
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Registriert seit: Mar 2022
#6
08.04.2023, 20:46
Also zu 315c kann es hopp oder top sein. Für genauere Angaben müsste man die Akte sehen. Aber klar, das Auto könnte reichen. 

Der Strafantrag wird nur angegeben, soweit er erforderlich ist. Also nur bei Antragsdelikten. Bei relativen Antragsdelikten wird üblicherweise (in nrw) geschrieben: der erforderliche Strafantrag wurde gestellt und das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht. 

Es sei denn natürlich, es wird gerade nicht bejaht ;)

Der bescheid in "normalen" Verfahren ergeht üblicherweise nicht an den Polizisten. Bei erkennbaren persönlichen Strafverlangen oder schlimmeren Verletzungen gilt ggfl Was anderes. Erforderlich ist aber, dass da klar steht, dass er Antragsteller ist (das Also nach 171 stpo auslegbar ist)
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Kuchen
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Registriert seit: Nov 2022
#7
11.04.2023, 14:20
Hallo Drin,

vielen lieben Dank für die ausführliche Erklärung!

Liebe Grüße

Kuchen
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