21.03.2023, 21:27
Wenn jemand Waren in zwei Supermärkten, die direkt nebeneinander liegen, (verschiedene Unternehmen, keine Schwesterunternehmen) Waren klaut (am selben Tag innerhalb von 30 Minuten), liegen dann mehrere selbstständige Handlungen vor oder eine selbstständige Handlung? In der Akte steht, dass man aufgrund des örtlichen+zeitlichen Zusammenhangs die Taten in den zwei Supermärkten als eine Tat als Tateinheit zusammengeführt wurde.
Schreibe ich dann in einer Anklage:
"Der Angeschuldigte wird beschuldigt....
durch dieselbe Handlung....." ?
Oder soll ich in "1." und "2." untergliedern, weil es ja schließlich zwei verschiedene Supermärkte sind?
Schreibe ich dann in einer Anklage:
"Der Angeschuldigte wird beschuldigt....
durch dieselbe Handlung....." ?
Oder soll ich in "1." und "2." untergliedern, weil es ja schließlich zwei verschiedene Supermärkte sind?
22.03.2023, 10:47
In einer Anklage machst du durch die Gliederung und die Formulierung deutlich, wovon du ausgehst.
Tateinheit:
"Der xy wird angeklagte
am in
durch eine Handlung
a. Abstrakter Anklagesatz Delikt 1
b. Abstrakter Anklagesatz Delikt 2"
Tatmehrheit:
"Der xy wird angeklagt
am in
durch x selbstständige Handlungen
1. Abstrakter Anklagesatz Delikt 1
2. Abstrakter Anklagesatz Delikt 2"
Wenn die Delikte in Tateinheit das gleiche Delikt sind, dann hast du nur einen Diebstahl und untergliederst somit nicht mehr im Abstraktum.
Unterschiedliche Geschädigte heißt nicht automatisch Tatmehrheit. Ich würde hier auch eher Tateinheit sagen bei den paar Informationen und dann eben wie folgt formulieren:
"Der xy
wird angeklagte
am ... in ...
eine fremde bewegliche Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten zuzueignen, weggenommen zu haben."
Im Konkretum kannst du dann die unterschiedlichen Örtlichkeiten erwähnen, was dann natürlich strafschärfend berücksichtigt werden kann und sich natürlich auch bei dem Erlangten auf die Einziehung auswirkt.
Tateinheit:
"Der xy wird angeklagte
am in
durch eine Handlung
a. Abstrakter Anklagesatz Delikt 1
b. Abstrakter Anklagesatz Delikt 2"
Tatmehrheit:
"Der xy wird angeklagt
am in
durch x selbstständige Handlungen
1. Abstrakter Anklagesatz Delikt 1
2. Abstrakter Anklagesatz Delikt 2"
Wenn die Delikte in Tateinheit das gleiche Delikt sind, dann hast du nur einen Diebstahl und untergliederst somit nicht mehr im Abstraktum.
Unterschiedliche Geschädigte heißt nicht automatisch Tatmehrheit. Ich würde hier auch eher Tateinheit sagen bei den paar Informationen und dann eben wie folgt formulieren:
"Der xy
wird angeklagte
am ... in ...
eine fremde bewegliche Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten zuzueignen, weggenommen zu haben."
Im Konkretum kannst du dann die unterschiedlichen Örtlichkeiten erwähnen, was dann natürlich strafschärfend berücksichtigt werden kann und sich natürlich auch bei dem Erlangten auf die Einziehung auswirkt.