08.03.2023, 20:13
Folgender Fall:
Bodenheizung kaputt (kein anfänglicher Mangel). Vermieter braucht 4 Wochen für die Installation einer neuen Bodenheizung (kein Verzug). Für den Zeitraum von 4 Wochen bekommt der Mieter Heizungen die über Strom laufen.
Wer muss eurer Ansicht nach die höher ausfallenden Stromkosten zahlen?
Ich denke, der Mieter hat keinen Anspruch. Ein möglicher Schadenseratzanspruch scheitert am Vertreten müssen. Auch ein Verzug ist vorliegend nicht gegeben.
Man könnte an Mietminderung denken, aber das ist eine andere Frage.
Auch über 280 I, 241 II BGB geht nichts wegen fehlendem Vertretenmüssen.
Bodenheizung kaputt (kein anfänglicher Mangel). Vermieter braucht 4 Wochen für die Installation einer neuen Bodenheizung (kein Verzug). Für den Zeitraum von 4 Wochen bekommt der Mieter Heizungen die über Strom laufen.
Wer muss eurer Ansicht nach die höher ausfallenden Stromkosten zahlen?
Ich denke, der Mieter hat keinen Anspruch. Ein möglicher Schadenseratzanspruch scheitert am Vertreten müssen. Auch ein Verzug ist vorliegend nicht gegeben.
Man könnte an Mietminderung denken, aber das ist eine andere Frage.
Auch über 280 I, 241 II BGB geht nichts wegen fehlendem Vertretenmüssen.
09.03.2023, 00:11
Die Frage ist, ob wirklich kein Verzug iSd 536a I BGB. Mangelbeseitigung ist das Zurverfügungstellen von Wärme, nicht die Heizungsreparatur - das hätte der Vermieter mit Strom auch tun können. Oder wurde er nicht in Verzug gesetzt?
09.03.2023, 00:42
(09.03.2023, 00:11)Praktiker schrieb: Die Frage ist, ob wirklich kein Verzug iSd 536a I BGB. Mangelbeseitigung ist das Zurverfügungstellen von Wärme, nicht die Heizungsreparatur - das hätte der Vermieter mit Strom auch tun können. Oder wurde er nicht in Verzug gesetzt?
Die Mieter haben dem Vermieter Bescheid gegeben und er hat sich umgehend gekümmert, aber unter 4 W ist es wohl nicht machbar. Da dürfte es zumindest ebenfalls am Vertretenmüssen fehlen?
Ein weiterer Gedanke von mir ist noch, dass die vorübergehenden höheren Heizkörperkosten Teil der Instandkosten sind, die der Vermieter zu tragen hat?
09.03.2023, 16:38
Wir sind ja nicht im Baurecht: Es geht nicht darum, dass die Fußbodenheizung repariert werden muss - das mag vier Wochen dauern.
Der Mangel liegt darin, dass die Wohnung nicht mehr warm wird. Dem Mieter war es offensichtlich möglich, kurzfristig eine Elektroheizung zu beschaffen. Also liegt doch nahe, dass der Vermieter das auch hätte tun können? Oder warum soll es ihm unmöglich gewesen sein? Verzug liegt also vor.
Das Problem scheint mir eher die Schadenshöhe zu sein. Dass es immer nur um Mehrkosten gegenüber der Fußbodenheizung gehen kann, ist klar - der Mieter darf natürlich nicht umsonst warm wohnen (ausgenommen es wäre eine Warmmiete vereinbart... was meinst unwirksam ist).
Aber was ist mit der Differenz? Darum geht es doch. Als Anwalt würde ich argumentieren: die erhöhten Betriebskosten, bis die Fußbodenheizung wieder läuft, sind Teil der Instandsetzungskosten und mithin vom Vermieter zu tragen.
Als Referendar würde ich in den Schmidt-Futterer schauen, ist bestimmt entschieden ;)
Der Mangel liegt darin, dass die Wohnung nicht mehr warm wird. Dem Mieter war es offensichtlich möglich, kurzfristig eine Elektroheizung zu beschaffen. Also liegt doch nahe, dass der Vermieter das auch hätte tun können? Oder warum soll es ihm unmöglich gewesen sein? Verzug liegt also vor.
Das Problem scheint mir eher die Schadenshöhe zu sein. Dass es immer nur um Mehrkosten gegenüber der Fußbodenheizung gehen kann, ist klar - der Mieter darf natürlich nicht umsonst warm wohnen (ausgenommen es wäre eine Warmmiete vereinbart... was meinst unwirksam ist).
Aber was ist mit der Differenz? Darum geht es doch. Als Anwalt würde ich argumentieren: die erhöhten Betriebskosten, bis die Fußbodenheizung wieder läuft, sind Teil der Instandsetzungskosten und mithin vom Vermieter zu tragen.
Als Referendar würde ich in den Schmidt-Futterer schauen, ist bestimmt entschieden ;)
09.03.2023, 18:30
(09.03.2023, 16:38)Praktiker schrieb: Wir sind ja nicht im Baurecht: Es geht nicht darum, dass die Fußbodenheizung repariert werden muss - das mag vier Wochen dauern.
Der Mangel liegt darin, dass die Wohnung nicht mehr warm wird. Dem Mieter war es offensichtlich möglich, kurzfristig eine Elektroheizung zu beschaffen. Also liegt doch nahe, dass der Vermieter das auch hätte tun können? Oder warum soll es ihm unmöglich gewesen sein? Verzug liegt also vor.
Das Problem scheint mir eher die Schadenshöhe zu sein. Dass es immer nur um Mehrkosten gegenüber der Fußbodenheizung gehen kann, ist klar - der Mieter darf natürlich nicht umsonst warm wohnen (ausgenommen es wäre eine Warmmiete vereinbart... was meinst unwirksam ist).
Aber was ist mit der Differenz? Darum geht es doch. Als Anwalt würde ich argumentieren: die erhöhten Betriebskosten, bis die Fußbodenheizung wieder läuft, sind Teil der Instandsetzungskosten und mithin vom Vermieter zu tragen.
Als Referendar würde ich in den Schmidt-Futterer schauen, ist bestimmt entschieden ;)
Hab mich wohl missverständlich ausgedrückt.. Der Vermieter hat die Ersatzheizkörper besorgt. Und es fallen während der Nutzung der Ersatzheizkörper höhere Kosten an. Deshalb hab ich den Verzug verneint.
Aber das dürfte das Ergebnis mit den Instandkosten unberührt lassen? Instandsetzungspflicht besteht unabhängig vom Vertretenmüssen, und umfasst bestimmt auch die Instandsetzungskosten.
Danke dir

09.03.2023, 22:25
Aha! Also beseitigt der Vermieter den Mangel, und zwar zum Teil (Mehrverbrauch) auf Kosten der Mieter. Da spricht arg viel für einen Ersatzanspruch.
Eine Überlegung wäre 555a Abs. 3 BGB. Aber der passt nicht ganz, weil es ja nicht um den Strom für die Reparatur geht...
Wie wäre notfalls eine konkludente Vereinbarung? Vermieter stellt Geräte zur Verfügung und man einigt sich, dass der Mieter den Strom stellt - über Kosten spricht man nicht. Ergänzende Vertragsauslegung!
Bitte ;)
Eine Überlegung wäre 555a Abs. 3 BGB. Aber der passt nicht ganz, weil es ja nicht um den Strom für die Reparatur geht...
Wie wäre notfalls eine konkludente Vereinbarung? Vermieter stellt Geräte zur Verfügung und man einigt sich, dass der Mieter den Strom stellt - über Kosten spricht man nicht. Ergänzende Vertragsauslegung!
Bitte ;)
09.03.2023, 23:09
(09.03.2023, 22:25)Praktiker schrieb: Aha! Also beseitigt der Vermieter den Mangel, und zwar zum Teil (Mehrverbrauch) auf Kosten der Mieter. Da spricht arg viel für einen Ersatzanspruch.
Eine Überlegung wäre 555a Abs. 3 BGB. Aber der passt nicht ganz, weil es ja nicht um den Strom für die Reparatur geht...
Wie wäre notfalls eine konkludente Vereinbarung? Vermieter stellt Geräte zur Verfügung und man einigt sich, dass der Mieter den Strom stellt - über Kosten spricht man nicht. Ergänzende Vertragsauslegung!
Bitte ;)
Ach der 555a III BGB ist ja krass. Hattest du den bereits auf dem Schirm, oder mit durchblättern gefunden? Muss mir angewöhnen noch mehr zu blättern und besser zu suchen.
Passt der 555a III BGB sicher nicht?
Die Erhaltungsmaßnahme wären die vorübergehenden Heizkörper. Infolgedessen also kausal hat er Aufwendungen zu tragen (die Differenz zwischen den Stromkosten).
Wenn der Gesetzgeber es wirklich so gewollt hätte, dass nur die Stromkosten ersatzfähig sind, die unmittelbar für die Reparatur anfallen, hätte er dann nicht besser formuliert:
,,Aufwendungen, die der Erhaltungsmaßnahme dienen.."