17.01.2023, 10:42
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Prozessaufrechnung.
Irgendwie stehen in den Unterlagen Sachen dazu, die sich für mich widersprüchlich anhören.
FRAGE: Kann eine Gegenforderung (Prozessaufrechnung) bei einem anderen Gericht nochmals eingeklagt werden, wenn über Sie in einem Prozess bereits entschieden wurde, dass Sie NICHT besteht?
" Stellt das Gericht etwa fest, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht besteht, ist darüber rechtskräftig entschieden. Der Beklagte kann die Gegenforderung nicht mehr klageweise bei einem anderen Gericht geltend machen."
und
"Die Aufrechnung sei reines Verteidigungsmittel, keine Klage. Demnach bleiben dem Beklagten sämtliche Freiheiten erhalten. Er kann seine Gegenforderung vor einem anderen Gericht einklagen"
Was denn jetzt?
LG :)
ich habe eine Frage zur Prozessaufrechnung.
Irgendwie stehen in den Unterlagen Sachen dazu, die sich für mich widersprüchlich anhören.
FRAGE: Kann eine Gegenforderung (Prozessaufrechnung) bei einem anderen Gericht nochmals eingeklagt werden, wenn über Sie in einem Prozess bereits entschieden wurde, dass Sie NICHT besteht?
" Stellt das Gericht etwa fest, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht besteht, ist darüber rechtskräftig entschieden. Der Beklagte kann die Gegenforderung nicht mehr klageweise bei einem anderen Gericht geltend machen."
und
"Die Aufrechnung sei reines Verteidigungsmittel, keine Klage. Demnach bleiben dem Beklagten sämtliche Freiheiten erhalten. Er kann seine Gegenforderung vor einem anderen Gericht einklagen"
Was denn jetzt?
LG :)
17.01.2023, 10:50
Meines Wissens nach gilt 322 ZPO auch für Forderungen die mit der Aufrechnung geltend gemacht werden, soweit über diese entscheiden wird.
Alles andere würde auch zu abwegigen Ergebnissen führen
Alles andere würde auch zu abwegigen Ergebnissen führen
17.01.2023, 10:50
§ 322 Abs. 2 ZPO: Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung
nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Die zweite Aussage verstehe ich so, dass der betroffenen Person ein Wahlrecht zusteht. Sie kann einerseits die Prozessausfrechnung erklären, andererseits aber auch selbstständig klagen.
nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Die zweite Aussage verstehe ich so, dass der betroffenen Person ein Wahlrecht zusteht. Sie kann einerseits die Prozessausfrechnung erklären, andererseits aber auch selbstständig klagen.
17.01.2023, 10:54
Sehe ich wie mein Vorredner. Das ist eine Frage der Rechtskrafterstreckung. Wurde über die Aufrechnung entschieden, dann tritt dahingehend Rechtskraft ein. Allerdings musst du schauen, inwiefern über die Aufrechnung entschieden wurde. Wurde nicht über die gesamte Forderung entschieden, ist auch nicht die gesamte Forderung gesperrt für andere Prozesse. Aber das was du da zitierst liest sich halt eher nach einem Meinungsstreit zwischen Juristen, wie man nun die Aufrechnung versteht. Wenn die Aufrechnungsforderung als eingeführten Streitgegenstand verstanden wird, entsteht Rechtskraft. Wenn sie nur als Verteidigungsmittel verstanden wird, wird sie kein Streitgegenstand, es sei denn, sie ist in Form der Widerklage geltend gemacht worden.
17.01.2023, 11:01
(17.01.2023, 10:42)MBTK schrieb: Guten Tag,Aussage 1 betrifft § 322 II ZPO und betrifft den Zeitpunkt NACH ABSCHLUSS DES VERFAHRENS (ausnahmsweise ist demnach auch eine Einwendung rechtskraftfähig).
ich habe eine Frage zur Prozessaufrechnung.
Irgendwie stehen in den Unterlagen Sachen dazu, die sich für mich widersprüchlich anhören.
FRAGE: Kann eine Gegenforderung (Prozessaufrechnung) bei einem anderen Gericht nochmals eingeklagt werden, wenn über Sie in einem Prozess bereits entschieden wurde, dass Sie NICHT besteht?
" Stellt das Gericht etwa fest, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht besteht, ist darüber rechtskräftig entschieden. Der Beklagte kann die Gegenforderung nicht mehr klageweise bei einem anderen Gericht geltend machen."
und
"Die Aufrechnung sei reines Verteidigungsmittel, keine Klage. Demnach bleiben dem Beklagten sämtliche Freiheiten erhalten. Er kann seine Gegenforderung vor einem anderen Gericht einklagen"
Was denn jetzt?
LG :)
Aussage 2 folgt aus dem Umstand, dass durch die Erklärung der Prozessaufrechnung WÄHREND DES VERFAHRENS keine Rechtshängigkeit der aufgerechneten Gegenforderung eintritt, sodass § 261 III Nr. 1 ZPO nicht entgegensteht. Somit kann der Beklagte trotz Erklärung der Aufrechnung in Prozess 1 die Gegenforderung in einem Prozess 2 klageweise geltend machen. Wird dann in Prozess 1 bzw. Prozess 2 über die (Gegen-)Forderung entschieden, steht dem anderen Prozess § 322 ZPO entgegen (entweder Abs. 1 bei einer klageweiser Geltendmachung bzw. Abs. 2 bei einer Erklärung als Aufrechnung).
17.01.2023, 12:33
Vielen Dank für die schnelle Antwort Leute! :)