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  5. übereinstimmende Teilerledigungserklärung
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übereinstimmende Teilerledigungserklärung
Edding400
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Themen: 2
Registriert seit: Jan 2023
#1
12.01.2023, 18:25
Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema übereinstimmende Teilerledigungserklärungen. Muss ich den Teil der Forderung, der sich durch Zahlung durch den Beklagten erledigt hat, berücksichtigen ? Wenn es zB um die Zahlung von Reparaturkosten geht, prüfe ich, ob dem Kläger auch noch die ausstehenden Reparaturkosten zustehen?
Ich hoffe die Frage ist einigermaßen verständlich. 

Vielen Dank!
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Ghost writer
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Registriert seit: Jan 2023
#2
12.01.2023, 19:06
Hi, ja du musst die Begründetheit des aufrechterhaltenen Teils der urspr. Klage prüfen und i.R.d. Kostenentscheidung den Kostenteil, der sich auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage bezieht, begründen. Da könntest du dann nach oben verweisen, wenn der Anspruch in voller Höhe begründet ist.
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Edding400
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Registriert seit: Jan 2023
#3
12.01.2023, 19:41
Danke für deine Antwort. Wenn ich das richtig verstehe, erwähne ich den erledigten Teil also überhaupt nicht in der Begründetheit, es ist dann auch nicht bereits eine teilweise Erfüllung durch die Zahlung eingetreten? Der Beklagte ist ja dann dem Risiko ausgesetzt, dass er einen Betrag x zahlt, den er womöglich garnicht hätte zahlen müssen.
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Ghost writer
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Registriert seit: Jan 2023
#4
12.01.2023, 21:22
Den erledigten Teil musst du insoweit in der Begründetheit erwähnen als dass du i.R.d prozessualen Nebenentscheidungen den entsprechenden Kostenteil begründen musst. Das läuft gem. 91a Zpo auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Also bspw. so: Zunächst begründest du den aufrechterhaltenen Teil des Anspruchs. 
Danach: Die Kostenentscheidung folgt aus 91,91a Zpo.
Und dann legst du dar, wie der für erledigt erklärte Teil auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ausgegangen wäre. Wenn der Anspruch auf Reparaturkosten also vollständig begründet war, muss der Beklagte auch die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten zahlen.
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Edding400
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Beiträge: 7
Themen: 2
Registriert seit: Jan 2023
#5
12.01.2023, 22:32
Und wie sieht es aus, wenn der Reparaturanspruch nur in der Hälfte der Höhe bestehen würde? Dann müsste der Kläger zwar auch Kosten tragen, der Beklagte würde aber besser dastehen wenn er zuvor nichts gezahlt hat.
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Ghost writer
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Registriert seit: Jan 2023
#6
12.01.2023, 23:18
Also wenn der Anspruch nur in hälftiger Höhe besteht wäre der aufrechterhaltene Anspruch unbegründet mit der Folge dass der Kläger die diesbzgl. Kosten zu tragen hat gem. 91 I Zpo. Es würde aber dabei bleiben dass der Beklagte die auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten zu tragen hat.
Und wenn der Beklagte schon gar nicht freiwillig gezahlt hat käme man ja gar nicht zu einer teilweisen Erledigung. Dann würde er halt in der Höhe, in welcher er jetzt freiwillig gezahlt hat verurteilt werden und hätte auch dann die hälftigen Kosten zu tragen.
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Edding400
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Registriert seit: Jan 2023
#7
12.01.2023, 23:57
Das heißt in diesem Fall müsste man sich doch auf die zuvor gezahlten Reparaturkosten beziehen (angenommen es wäre genau die Hälfte)? Widerspricht das nicht dem, was du zuvor gesagt hast, dass sich erst mit der Restklage und dann mit der erledigten Forderung beschäftigt wird?
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Cenaira
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Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#8
15.01.2023, 08:20
Durch eine Erledigungserklärung entziehen die Parteien, sofern übereinstimmend erfolgt, dem Gericht die Entscheidungskompetenz. Das einzige, was dem Gericht noch zur Entscheidung bleibt, ist der noch streitige Teil und eine einheitliche Kostenentscheidung, wobei sich die Kostenentscheidung für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil nach § 91a ZPO richtet. Da § 91a ZPO ein Beschluss ist, muss dieser begründet werden, sodass du die Begründetheitsprüfung für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil in der Kostenentscheidung drin hast. 

Mein Ausbilder meinte immer, man könne schreiben: "Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 91a ZPO (oder welche Norm eben für den streitigen Teil vorher genannt werden muss). Sofern sich der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, ist lediglich über die Kosten zu entscheiden. Unter BErücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt sich so eine Kostenquote nach billigem Ermessen von 80:20. Diese Quote ist wie folgt begründet."
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Edding400
Junior Member
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Beiträge: 7
Themen: 2
Registriert seit: Jan 2023
#9
15.01.2023, 14:12
(15.01.2023, 08:20)Cenaira schrieb:  Durch eine Erledigungserklärung entziehen die Parteien, sofern übereinstimmend erfolgt, dem Gericht die Entscheidungskompetenz. Das einzige, was dem Gericht noch zur Entscheidung bleibt, ist der noch streitige Teil und eine einheitliche Kostenentscheidung, wobei sich die Kostenentscheidung für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil nach § 91a ZPO richtet. Da § 91a ZPO ein Beschluss ist, muss dieser begründet werden, sodass du die Begründetheitsprüfung für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil in der Kostenentscheidung drin hast. 

Mein Ausbilder meinte immer, man könne schreiben: "Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 91a ZPO (oder welche Norm eben für den streitigen Teil vorher genannt werden muss). Sofern sich der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, ist lediglich über die Kosten zu entscheiden. Unter BErücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergibt sich so eine Kostenquote nach billigem Ermessen von 80:20. Diese Quote ist wie folgt begründet."

Das bedeutet, wenn ich in der Begründetheitsprüfung feststelle, dass der Anspruch generell nur in hälftiger Höhe besteht (zB wegen Mitverschulden) lehne ich den aufrechterhaltenen Anspruch ab, denn die Hälfte wurde in dem Beispiel bereits reguliert(erledigter Teil). Im Rahmen von § 91a ZPO gehe ich dann drauf ein, dass es dem Kläger voraussichtlich gelungen wäre diese hälftigen Kosten ersetzt zu bekommen bzw geltend zu machen ?

Danke für eure Erklärungen  Smile Ich habe das Gefühl, ich stehe total auf dem Schlauch.
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