08.01.2023, 11:36
Hallo,
bei den Akten für den Sitzungsdienst der Referendare hat sich bei mir nun zum ersten Mal folgendes Problem ergeben: In zwei Fällen Tatbegehung in offener Bewährung, so dass ein Pflichtverteidiger bestellt wurde weil ggf. Widerruf der Bewährung droht.
Muss der Antrag auf Widerruf der Bewährung bereits von mir im Plädoyer oder nach Urteilsverkündung gestellt werden? Oder ist dies ein gesondertes Verfahren, was dann nach der HV bei der StA abläuft?
Über Hilfe würde ich mich sehr freuen! :)
bei den Akten für den Sitzungsdienst der Referendare hat sich bei mir nun zum ersten Mal folgendes Problem ergeben: In zwei Fällen Tatbegehung in offener Bewährung, so dass ein Pflichtverteidiger bestellt wurde weil ggf. Widerruf der Bewährung droht.
Muss der Antrag auf Widerruf der Bewährung bereits von mir im Plädoyer oder nach Urteilsverkündung gestellt werden? Oder ist dies ein gesondertes Verfahren, was dann nach der HV bei der StA abläuft?
Über Hilfe würde ich mich sehr freuen! :)
08.01.2023, 12:17
Da hast du als Sitzungsverteter nichts mit zu tun. Das macht nach Rechtskraft des Urteils der Dezernent des Verfahrens, in dem die Bewährung zu widerrufen ist, über das Bewährungsheft dieses Verfahrens.
08.01.2023, 12:20
Vielen vielen Dank!!