05.01.2015, 19:26
Ja über die grobe Fahrlässigkeit hab ichs auch, mir da aber eine Nachforschungspflicht des Händlers bei Kauf eines Wagens mit Austauschmotor aus den Fingern gesogen. Die Motorenöffnung hab ich beim verdeckten Mangel im 377 hgb untergebracht. Von wegen dass es zu weit gehen würde wenn die Pflicht des Käufers (beim mir kaufmann im sinne des hgb) auch dies bei diese bei der Kontrolle beinhalten würde. Oh man. Eigentlich eine faire Klausur aber unter dem Zeitdruck. Mal schauen was morgen kommt!
05.01.2015, 19:37
Ja dachte auch cool Autokauf bestimmt Mängel etc. und dann kamen die Brummer.So viele kleine Fehler, die man vorher nicht gemacht hat. Umso ärgerlicher bei einer dankbaren Klausur. Bin auch gespannt, was da morgen kommt.
05.01.2015, 20:12
Hm, wg GWL-Auschluss:
Berufen auf diesen ausgeschlossen, da mit Zahlung des Betrages deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben? vgl http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr265_07.htm Rn. 11
Die Argumentation, der GWL-Auschluss umfasse nicht Schadensersatzpositionen leuchtet mir nicht recht ein. Dann könnte ich ja bei einem GWL Auschluss immer den VK verklagen und wenn die Klage wg des GWL Auschlusses abgewiesen wird, hole ich mir die Prozesskosten einfach beim VK über ne neue Klage wieder?! Viell hab ichs hier aber auch falsch verstanden, was ihr meint.
Über Fahrlässigkeit kann man bestimmt auch iwie gehen.
Berufen auf diesen ausgeschlossen, da mit Zahlung des Betrages deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben? vgl http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr265_07.htm Rn. 11
Die Argumentation, der GWL-Auschluss umfasse nicht Schadensersatzpositionen leuchtet mir nicht recht ein. Dann könnte ich ja bei einem GWL Auschluss immer den VK verklagen und wenn die Klage wg des GWL Auschlusses abgewiesen wird, hole ich mir die Prozesskosten einfach beim VK über ne neue Klage wieder?! Viell hab ichs hier aber auch falsch verstanden, was ihr meint.
Über Fahrlässigkeit kann man bestimmt auch iwie gehen.
05.01.2015, 20:41
Es waren doch nur vertraglich die GLR ausgeschlossen In dem zweiten Satz stand drin, dass der Auschluss nicht für Schäden gilt , die durch eine mangelhafte Sache entstanden sind, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auf den Ausschluss des ersten Satzes hätte man auch nicht abstellen können, da insoweit 322 ZPO vorlag. Über den Satz 2 wurde vom LG nicht entschieden sodass 322 ZPO nicht greifen könnte. Ansonsten wäre die Klage unzulässig gewesen. So hab ich es gelöst und paar andere auch, was nicht richtig sein muss.
05.01.2015, 21:47
Lief die Klausur so in NRW?
05.01.2015, 21:51
Wie?
05.01.2015, 21:54
Also in MV lief die Klausur so und wie sind mit NRW im Ringtausch. Hab es so ähnlich gelöst, bin aber auch nicht fertig geworden und habe viele unnötige Fehler gemacht.
05.01.2015, 22:15
Das mit dem Rechtschutzbedürfnis war dieses Urteil: BGH · Urteil vom 18. April 2013 · Az. III ZR 156/12
Hier war ein Schwerpunkt in der Klausur.
Zinsen mE nur 5%Punkte ab 06.01.2015, da a) keine "Entgeltforderung" iSd § 288 II BGB und b) Kostenansprüche erst mit Entscheidung fällig werden und somit § 291 S. 1 Hs. 2 BGB einschlägig war. Nach § 187 I BGB analog dann also Tag der Entscheidung 05.01., Zinsen ab 06.01.
Anspruchgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch fand ich schwer. § 269 III 3 ZPO analog? c.i.c.?
Ebenso nicht fertig geworden... Unschaffbar viele Probleme, die man erst durchblicken musste.
Hier war ein Schwerpunkt in der Klausur.
Zinsen mE nur 5%Punkte ab 06.01.2015, da a) keine "Entgeltforderung" iSd § 288 II BGB und b) Kostenansprüche erst mit Entscheidung fällig werden und somit § 291 S. 1 Hs. 2 BGB einschlägig war. Nach § 187 I BGB analog dann also Tag der Entscheidung 05.01., Zinsen ab 06.01.
Anspruchgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch fand ich schwer. § 269 III 3 ZPO analog? c.i.c.?
Ebenso nicht fertig geworden... Unschaffbar viele Probleme, die man erst durchblicken musste.
05.01.2015, 22:34
Hab leider die 5 Prozent zu spät bemerkt.Beim RSB hatte ich auch Bauchschmerzen habe dann aber aus Zeitgründen nichts weiter zu geschrieben, da ich mich mit der Rechtskraft und der Streitverkündung ewig aufgehalten habe. Zur Rücknahme habe ich auch nichts.Musste da was zu geschrieben werden ? Als AGL hab ich 433,434,280 genommen. Kein Plan
06.01.2015, 16:04
ZIII - HESSEN - RA KLAUSUR
Basierte wohl auf OLG Celle, Urt. v. 4.6.2014 – 7 U 202/13
Pachtvertrag, außerordentliche Kündigung
Fand den Bearbeitervermerk es wage: Bearbeiten Sie den Sachverhalt aus RA-Sicht...was habt ihr genau gemacht?
Ich habe: Gutachten, SS an Gericht und Mandantenanschreiben
Basierte wohl auf OLG Celle, Urt. v. 4.6.2014 – 7 U 202/13
Pachtvertrag, außerordentliche Kündigung
Fand den Bearbeitervermerk es wage: Bearbeiten Sie den Sachverhalt aus RA-Sicht...was habt ihr genau gemacht?
Ich habe: Gutachten, SS an Gericht und Mandantenanschreiben