22.01.2021, 11:11
In § 2 Abs. 4 der Eindämmungs-VO HH:
(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen gemäß § 10 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.
Hmmmm??? :-/
(4) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht sowie mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen gemäß § 10 sind keine Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.
Hmmmm??? :-/
22.01.2021, 11:30
Vielleicht kann man das Schreiben der Klausuren auch noch unter § 19 der VO (Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen...) subsumieren, aber auch da sieht § 19 Abs. 1 Nr. 3a neuerdings nicht vor, dass die Masken am Platz abgelegt werden dürfen:
Das Schreiben von Klausuren ist keine körperliche Betätigung nach Absatz 2 :shy:
Zitat: "...für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal sowie während körperlicher Betätigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen,..."
Das Schreiben von Klausuren ist keine körperliche Betätigung nach Absatz 2 :shy:
22.01.2021, 11:34
Das wäre eine absolute Katastrophe.

22.01.2021, 12:04
(22.01.2021, 11:34)Ref HH schrieb: Das wäre eine absolute Katastrophe.
Ich habe das schonmal für euch getestet, denn ich habe im Januar Durchgang bei allen Klausuren durchgehend eine ffp2 Maske getragen. Ich bin weder erstickt, noch verblödet. Außerdem hatte ich keine Kopfschmerzen, noch sonstige Ausfallerscheinungen. Allerdings empfehle ich nicht unbedingt die Maske an den Ohren zu befestigen, das tut irgendwann weh. Es gibt aber sog. Nackenbänder.
Ernsthaft, kein Grund zu heulen.
22.01.2021, 12:15
(22.01.2021, 12:04)Gast schrieb:(22.01.2021, 11:34)Ref HH schrieb: Das wäre eine absolute Katastrophe.
Ich habe das schonmal für euch getestet, denn ich habe im Januar Durchgang bei allen Klausuren durchgehend eine ffp2 Maske getragen. Ich bin weder erstickt, noch verblödet. Außerdem hatte ich keine Kopfschmerzen, noch sonstige Ausfallerscheinungen. Allerdings empfehle ich nicht unbedingt die Maske an den Ohren zu befestigen, das tut irgendwann weh. Es gibt aber sog. Nackenbänder.
Ernsthaft, kein Grund zu heulen.
Ich denke, es ist nicht richtig von dir auf andere zu schließen. Mag sein, dass du gut damit zurecht gekommen bist. Fakt ist, wir sind das Maskentragen nicht gewohnt und es ist eine Ausnahmesituation, in der Höchstleistung gefordert ist. Für die meisten ist es sicherlich eine zusätzliche enorme Belastung.
22.01.2021, 13:24
(22.01.2021, 12:04)Gast schrieb:(22.01.2021, 11:34)Ref HH schrieb: Das wäre eine absolute Katastrophe.
Ich habe das schonmal für euch getestet, denn ich habe im Januar Durchgang bei allen Klausuren durchgehend eine ffp2 Maske getragen. Ich bin weder erstickt, noch verblödet. Außerdem hatte ich keine Kopfschmerzen, noch sonstige Ausfallerscheinungen. Allerdings empfehle ich nicht unbedingt die Maske an den Ohren zu befestigen, das tut irgendwann weh. Es gibt aber sog. Nackenbänder.
Ernsthaft, kein Grund zu heulen.
Das ist schön für dich. Viele andere (insbesondere Brillenträger:innen) sehen das vielleicht etwas differenzierter.
22.01.2021, 13:43
(22.01.2021, 12:04)Gast schrieb:Wow..ich wünsche dir nur das beste... aber letzten Endes weißt du nicht, ob du dadurch "verblödet" warst oder geistige "Ausfallerscheinungen" hattest. Die Noten sind bekanntermaßen noch nicht raus. Unnötiger Kommentar.(22.01.2021, 11:34)Ref HH schrieb: Das wäre eine absolute Katastrophe.
Ich habe das schonmal für euch getestet, denn ich habe im Januar Durchgang bei allen Klausuren durchgehend eine ffp2 Maske getragen. Ich bin weder erstickt, noch verblödet. Außerdem hatte ich keine Kopfschmerzen, noch sonstige Ausfallerscheinungen. Allerdings empfehle ich nicht unbedingt die Maske an den Ohren zu befestigen, das tut irgendwann weh. Es gibt aber sog. Nackenbänder.
Ernsthaft, kein Grund zu heulen.
22.01.2021, 14:09
(22.01.2021, 12:04)Gast schrieb:Da dürftest Du aber die absolute Ausnahme darstellen. Ich hab auch im Januar geschrieben und in meinem Raum (geschätzt 50 Leute) haben am ersten Tag auch noch so ca. 10 durchgehend ne Maske getragen. Ab dem zweiten Tag waren es nur noch zwei, einer davon FFP2, der andere eine normale Stoffmaske. Scheint die meisten Leute also schon irgendwie gestört zu haben.(22.01.2021, 11:34)Ref HH schrieb: Das wäre eine absolute Katastrophe.
Ich habe das schonmal für euch getestet, denn ich habe im Januar Durchgang bei allen Klausuren durchgehend eine ffp2 Maske getragen. Ich bin weder erstickt, noch verblödet. Außerdem hatte ich keine Kopfschmerzen, noch sonstige Ausfallerscheinungen. Allerdings empfehle ich nicht unbedingt die Maske an den Ohren zu befestigen, das tut irgendwann weh. Es gibt aber sog. Nackenbänder.
Ernsthaft, kein Grund zu heulen.
Was die übrigen Bedingungen angeht, kann ich Euch aber ein bisschen beruhigen: Es wird zwar kalt, aber nicht so kalt wie man vorher denkt. Nur kurz nach dem großen Lüften hatten ich und andere öfter mal das Bedürfnis, uns die Hände zu wärmen. Und zumindest ein Gang zur Toilette war täglich Pflicht, um zumindest ein bisschen in Bewegung zu kommen. Dann ging es aber erstaunlich gut klar, auch wenn man die Ansteckungsgefahr natürlich immer irgendwie im Hinterkopf hat und auch dauernd dran erinnert wird, wenn jemand mal wieder mit Maske auf zur Toilette geht. Aber das sind gleiche Bedingungen für alle.
22.01.2021, 14:26
Was ist hiermit?
§ 22 Hochschulen
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen sowie während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal durch die Vortragenden abgelegt werden dürfen. Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 eingeschränkt.
§ 22 Hochschulen
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen sowie während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal durch die Vortragenden abgelegt werden dürfen. Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 eingeschränkt.
22.01.2021, 14:45
(22.01.2021, 14:26)GPAHH schrieb: Was ist hiermit?
§ 22 Hochschulen
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen sowie während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal durch die Vortragenden abgelegt werden dürfen. Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 eingeschränkt.
Das 2. Examen hat ja eigentlich nichts mit Hochschulen zu tun.