12.05.2017, 17:05
Also der richterliche Hinweis (§ 265 StPO) stand um Hauptverhandlungs-Protokoll in einer grauen Box. Daher war klar, dass sich die rechtliche Betrachtung der Tat geändert haben muss.
Hat irgendjemand auch die Aussetzung mit Todesfolge geprüft? Ich hatte den Eindruck, dass die Ausführungen des Verteidigers zu dem "der Schwerpunkt läge auf einem Unterlassen" dahingehend gerichtet waren. Denn § 221 Abs. 1 Nr. 2 ist ein echtes Unterlassungsdelikt und erfordert eine Garantenstellung. Zudem wäre dann für den Tod als Erfolgsqualifikation nur Fahrlässigkeit erforderlich gewesen. Und im Stich lassen kann man laut Fischer wohl auch wenn man anwesend ist (also im gleichen Auto).
Zudem habe ich nirgendwo den Strafantrag der deutschen Bahn für die Sachbeschädigung gefunden. Habe dann in einer Fußnote gesagt, dass das evtl. von den Formalien gedeckt sei, die ja als ordnungsgemäß betrachtet werden sollen. Kam mir aber spanisch vor.
Hat irgendjemand auch die Aussetzung mit Todesfolge geprüft? Ich hatte den Eindruck, dass die Ausführungen des Verteidigers zu dem "der Schwerpunkt läge auf einem Unterlassen" dahingehend gerichtet waren. Denn § 221 Abs. 1 Nr. 2 ist ein echtes Unterlassungsdelikt und erfordert eine Garantenstellung. Zudem wäre dann für den Tod als Erfolgsqualifikation nur Fahrlässigkeit erforderlich gewesen. Und im Stich lassen kann man laut Fischer wohl auch wenn man anwesend ist (also im gleichen Auto).
Zudem habe ich nirgendwo den Strafantrag der deutschen Bahn für die Sachbeschädigung gefunden. Habe dann in einer Fußnote gesagt, dass das evtl. von den Formalien gedeckt sei, die ja als ordnungsgemäß betrachtet werden sollen. Kam mir aber spanisch vor.
12.05.2017, 17:06
Das Gericht ist selbstverständlich nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklageschrift gebunden, muss bei abweichender rechtlicher Bewertung - wie hier schon richtig gesagt wurde - nur zuvor einen rechtlichen Hinweis geben (§ 265 StPO)
Davon zu unterscheiden ist eine etwaige Ersteckung des Urteils auf eine andere prozessuale Tat, also einen bislang nicht angeklagten Lebenssachverhalt. Dies ist nur möglich nach einer entsprechenden Nachtragsanklage (§ 266 StPO).
Davon zu unterscheiden ist eine etwaige Ersteckung des Urteils auf eine andere prozessuale Tat, also einen bislang nicht angeklagten Lebenssachverhalt. Dies ist nur möglich nach einer entsprechenden Nachtragsanklage (§ 266 StPO).
12.05.2017, 17:32
ich sehe den Zusammenhang bei § 308 III aber sowas von als gegeben an; der Tod resultiert aus der Explosion, Gegenmaßnahmen wurden nicht gesetzt, die Angeklagten haben einfach nur nix gemacht. da kann man auch mit hoher Strafandrohung meiner Meinung nach nicht gegen argumentieren...andere Frage: ist es zwingend, bei einem Urteil die rechtliche Würdigung nach Verurteilung/Nichtverurteilung aufzubauen? ich habs nach Deliktschwere gemacht...
12.05.2017, 17:42
(12.05.2017, 17:32)Fahrkartenautomat schrieb: ich sehe den Zusammenhang bei § 308 III aber sowas von als gegeben an; der Tod resultiert aus der Explosion, Gegenmaßnahmen wurden nicht gesetzt, die Angeklagten haben einfach nur nix gemacht. da kann man auch mit hoher Strafandrohung meiner Meinung nach nicht gegen argumentieren...andere Frage: ist es zwingend, bei einem Urteil die rechtliche Würdigung nach Verurteilung/Nichtverurteilung aufzubauen? ich habs nach Deliktschwere gemacht...
Die Erfolgsqualifikation bei 308 Abs. 3 fand ich recht schwierig, weil da ja ein anderer Mensch zu Tode kommen muss. Das spätere Opfer war ja aber zu dem Zeitpunkt noch Mittäter, sodass aus meiner Sicht mindestens fraglich ist, ob der dann überhaupt ein anderer sein kann.
12.05.2017, 17:46
Strafantrag der DB AG war nicht nötig mE nach, denn 303 ist nach 303c ein Mischantragsdelikt
der Antrag kann durch Bejahung des öffentlichen int bejaht werden, dies ist vorl konkl durch Anklageerhebung durch die Sta erfolgt
der Antrag kann durch Bejahung des öffentlichen int bejaht werden, dies ist vorl konkl durch Anklageerhebung durch die Sta erfolgt
12.05.2017, 18:10
323c?
12.05.2017, 18:58
12.05.2017, 19:28
Glaub es war beides vertretbar. Aber ihn wegen vers. Mord zu verurteilen halte ich bei dem uns vorliegenden Fall etwas hart. Da waren schon ein paar Anhaltspunkte da dass die ernsthaft darauf vertraut haben, dass das Opfer es schon packen wird.
323c ? kein Plan, hatte keine Ahnung ob man ihn dann teilweise freisprechen muss wenn man wegen Mordes anklagt und dann "nur" 323c rauskommt :) dann dachte ich komm machste es komplett und sprichst ihn frei.
ist es denn ein Unglücksfall wenn man selbst sich in die Luft bombt? ist es unterlassene Hilfeleistung wenn man extrem schlechte hilfe leistet ? etwas haben sie ja geleistet
323c ? kein Plan, hatte keine Ahnung ob man ihn dann teilweise freisprechen muss wenn man wegen Mordes anklagt und dann "nur" 323c rauskommt :) dann dachte ich komm machste es komplett und sprichst ihn frei.
ist es denn ein Unglücksfall wenn man selbst sich in die Luft bombt? ist es unterlassene Hilfeleistung wenn man extrem schlechte hilfe leistet ? etwas haben sie ja geleistet
13.05.2017, 10:37
Was eine sch*****!:@
S2 komplett in den Sand gesetzt, aber so richtig. Sollte ich nochmal ins Examen gehen (oder müssen) werd ich auf jeden Fall Strafurteile üben! Das war definitiv grob fahrlässig es nicht zu tun.
Verwaltungsrecht muss jetzt richtig gut laufen... Aber wie ich das LJPA kenne, hauen die am Dienstag ne Behördenklausur raus .... :dodgy:
S2 komplett in den Sand gesetzt, aber so richtig. Sollte ich nochmal ins Examen gehen (oder müssen) werd ich auf jeden Fall Strafurteile üben! Das war definitiv grob fahrlässig es nicht zu tun.
Verwaltungsrecht muss jetzt richtig gut laufen... Aber wie ich das LJPA kenne, hauen die am Dienstag ne Behördenklausur raus .... :dodgy:
13.05.2017, 10:50
Eine Frage an die Hessen hier im Forum: Mein Verständnis ist, dass in den beiden Öff-Recht Klausuren eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, sowie entweder eine Anwalts- oder Behörden-Klausur dran kommt. Kann man da - wie im Strafrecht bei S 1 (StA-Klausur) - die Uhr nach stellen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zuerst kommt, also bei uns Montag?
Oder andersherum gefragt: Ist Ö 1 definitiv eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung?
Danke im Voraus
Oder andersherum gefragt: Ist Ö 1 definitiv eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung?
Danke im Voraus