10.05.2017, 13:12
(10.05.2017, 12:49)HGH schrieb:(10.05.2017, 12:18)NRW Hammer schrieb:(10.05.2017, 10:57)Hgh schrieb:(10.05.2017, 10:53)Gast schrieb:(10.05.2017, 08:47)Hgh schrieb: Der Mandant hat den Verkäufer doch erfolglos zur Beseitigung der Eintragung aufgefordert oder? Wieso muss man da was thematisieren?
Hab ich nicht, da die Aufforderung der Löschung (mindestens konkludent) eine Fristsetzung darstellt. Habe das gar nicht als Problem gesehen.
Jup, bei mir genauso. Ob die Weigerung des Verkäufers zu Recht oder Unrecht erfolgte hat doch auch nur Einfluss auf dessen Ansprüche. In unserem Fall nicht relevant find ich
Mit der Verweigerung per Telefon gibt es aber ein Beweisproblem. Habe deshalb aus anwaltlicher Vorischt zusätzlich darauf abgestellt, dass in der Fristsetzung iRd Rücktrittserklärung die nach 323 I norwendige Fristsetzung zu sehen ist.
440 habe ich hingegen gar nicht thematisiert..
Es hat wirklich absolut nichts darauf hingedeutet, dass die Weigerung oder das Telefonat bestritten werden könnte. In der Rücktrittserklärung kann man die Fristsetzung zur Nacherfüllung sehen? Das wär mir neu und irgendwie auch widersprüchlich. Hast du dazu ne Fundstelle?
Nein, gar nicht. Viel mir zu spät auf, dass es keine Nachbesserungsfrist war. Habe deshalb auch nur zusätzlich darauf abgestellt...
11.05.2017, 14:39
1. tatkomplex
§ 255 (-) nicht Nachweisbar
§ 253 (-) nicht nachweisbar (irgendwie das Problem eingebaut dass 253 das generelle Delikt ist und 249 das spezielle -> daher ist auch die Gebrauchsanmaßung mit nötigungsmittel des § 249 strafbar nach § 253, 255 )
§ 240, 241 daher ebenfalls nicht beweisbar
-> 170 II StPO
2. Tatkomplex
248 b (-) kein Strafantrag der AS Shipping und der O und R als berechtigte
303 bzgl Auto (-) kein Strafantrag
303 bzgl Büro (-) kein Vorsatz
315 c (im Straßenverkehr (-) daher versuch ). da hab ich idiot Straßenverkehr (+) angenommen
69 (+)
3. Tatkomplex
113 +
223, 22,23 (+) aber nach 154 a wegbeschränkt
§ 255 (-) nicht Nachweisbar
§ 253 (-) nicht nachweisbar (irgendwie das Problem eingebaut dass 253 das generelle Delikt ist und 249 das spezielle -> daher ist auch die Gebrauchsanmaßung mit nötigungsmittel des § 249 strafbar nach § 253, 255 )
§ 240, 241 daher ebenfalls nicht beweisbar
-> 170 II StPO
2. Tatkomplex
248 b (-) kein Strafantrag der AS Shipping und der O und R als berechtigte
303 bzgl Auto (-) kein Strafantrag
303 bzgl Büro (-) kein Vorsatz
315 c (im Straßenverkehr (-) daher versuch ). da hab ich idiot Straßenverkehr (+) angenommen
69 (+)
3. Tatkomplex
113 +
223, 22,23 (+) aber nach 154 a wegbeschränkt
11.05.2017, 14:48
(11.05.2017, 14:39)NRW schrieb: 1. tatkomplex
§ 255 (-) nicht Nachweisbar
§ 253 (-) nicht nachweisbar (irgendwie das Problem eingebaut dass 253 das generelle Delikt ist und 249 das spezielle -> daher ist auch die Gebrauchsanmaßung mit nötigungsmittel des § 249 strafbar nach § 253, 255 )
§ 240, 241 daher ebenfalls nicht beweisbar
-> 170 II StPO
2. Tatkomplex
248 b (-) kein Strafantrag der AS Shipping und der O und R als berechtigte
303 bzgl Auto (-) kein Strafantrag
303 bzgl Büro (-) kein Vorsatz
315 c (im Straßenverkehr (-) daher versuch ). da hab ich idiot Straßenverkehr (+) angenommen
69 (+)
3. Tatkomplex
113 +
223, 22,23 (+) aber nach 154 a wegbeschränkt
Lief in Hessen heute genau so.
Hab im 1. TK aber Raub (-), dafür Nötigung (+), aber auch das mit dem Straßenverkehr natürlich völlig verpeilt
11.05.2017, 14:52
Bin auch bei 253 wegen Zeuge vom Hören und Sagen raus. A.A. bestimmt vertretbar.
315c braucht keinen öffentlichen Verkehr.
113 - da Maßnahme ohne Belehrung rechtswidrig.
223 hab ich dann wegen rw Angriff abgelehnt. Dachte das wär inkonsequent, wenn ich bei 113 rw annehme. Aber im Nachhinein wohl +.
69, 111a
315c braucht keinen öffentlichen Verkehr.
113 - da Maßnahme ohne Belehrung rechtswidrig.
223 hab ich dann wegen rw Angriff abgelehnt. Dachte das wär inkonsequent, wenn ich bei 113 rw annehme. Aber im Nachhinein wohl +.
69, 111a
11.05.2017, 15:05
Nice, dann habe ich es ja doch richtig mit 315c (Steht ja so im Kommentar - gar nicht gelesen)
ich habe (leider) gesagt, dass diensthandlung rechtmäßig da offensichtlich, dass er als Fahrer einer alkohlfahrt überführt werden soll. stand in der kommentieren und 163 b Stop wenn mich nicht alles täuscht und ich das nicht fantasiert habe
ich habe (leider) gesagt, dass diensthandlung rechtmäßig da offensichtlich, dass er als Fahrer einer alkohlfahrt überführt werden soll. stand in der kommentieren und 163 b Stop wenn mich nicht alles täuscht und ich das nicht fantasiert habe
11.05.2017, 15:14
(11.05.2017, 14:52)gast schrieb: Bin auch bei 253 wegen Zeuge vom Hören und Sagen raus. A.A. bestimmt vertretbar.
315c braucht keinen öffentlichen Verkehr.
113 - da Maßnahme ohne Belehrung rechtswidrig.
223 hab ich dann wegen rw Angriff abgelehnt. Dachte das wär inkonsequent, wenn ich bei 113 rw annehme. Aber im Nachhinein wohl +.
69, 111a
Fischer sagt ausdrücklich "Tathandlung ist bei Nr. 1 das Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr im Zustand der Fahruntüchtigkeit". Beck'scher Online-Kommentar sagt ebenfalls "Aus dem Schutzzweck des § 315c als gemeingefährlichem Delikt wird – auch ohne ausdrückliche Verankerung dieser Voraussetzung im Wortlaut – gemeinhin entnommen, dass nur Handlungen im „öffentliche Straßenverkehr“ betroffen sind."
11.05.2017, 15:19
Fischer verweist dazu auf 315b rn 2.
Dort kein Verkehr bei Gelände, das nicht wenigstens vorübergehend der Allgemeinheit zugänglich. Bspw. Kasernengelände. Hier wohl ähnlich.
Trotzdem könnte bei Versuch ja (+) weil er ja nach Koblenz fahren wollte. Hab ich leider nicht thematisiert aber hier wäre dann wohl glaub ich diese Problematik mit erst 200m gefahren zu thematisieren gewesen ob unmittelbar angesetzt.
Dort kein Verkehr bei Gelände, das nicht wenigstens vorübergehend der Allgemeinheit zugänglich. Bspw. Kasernengelände. Hier wohl ähnlich.
Trotzdem könnte bei Versuch ja (+) weil er ja nach Koblenz fahren wollte. Hab ich leider nicht thematisiert aber hier wäre dann wohl glaub ich diese Problematik mit erst 200m gefahren zu thematisieren gewesen ob unmittelbar angesetzt.
11.05.2017, 15:23
253,255 (-) da nicht nachweisbar.
242 (+), hier P ob Vollendung und ZEA
315c (-) da keinerlei Bezug zum öffentlichen Verkehr (LG Bonn 10.04.04)
113 (+) da Belehrung offensichtlich entbehrlich
223,22,23 (+)
242 (+), hier P ob Vollendung und ZEA
315c (-) da keinerlei Bezug zum öffentlichen Verkehr (LG Bonn 10.04.04)
113 (+) da Belehrung offensichtlich entbehrlich
223,22,23 (+)
11.05.2017, 15:24
Wie habt ihr (in Hessen) denn den Bearbeitervermerk hinsichtlich der Begleitverfügung verstanden? Bei uns gab es nach der Klausur einige Diskussion, ob da jetzt EINE oder KEINE stand... Hat einer mal aufgeschnappt, wie stark das ins Gewicht fällt, wenn die fehlt :( ?
11.05.2017, 15:27
(11.05.2017, 15:24)Max schrieb: Wie habt ihr (in Hessen) denn den Bearbeitervermerk hinsichtlich der Begleitverfügung verstanden? Bei uns gab es nach der Klausur einige Diskussion, ob da jetzt EINE oder KEINE stand... Hat einer mal aufgeschnappt, wie stark das ins Gewicht fällt, wenn die fehlt :( ?
Es war EINE anzufertigen.