09.05.2017, 18:40
(09.05.2017, 18:34)Gast schrieb: Also wenn ich das richtig verstehe - korrigiert mich, wenn ich falsch liege - müsste man doch hier das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht von dem anschließend entstehenden Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis trennen.
Das Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 als Gestaltungsrecht verjähr generell nicht, da § 194 auf Gestaltungsrechte keine Anwendung findet. Daher erklärt § 438 Abs. 4 S. 1 über § 218 die Verjährungsfrist des zugrundeliegenden Nacherfüllungsanspruches für anwendbar, also insbesondere § 438 Abs. 1; somit 2 Jahre.
Das Recht aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 unterliegt dann wiederum der gewöhnlichen Verjährungsfrist nach § 195 ff.
Das würde nach meinem Verständnis - wie gesagt, korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege - doch dazu führen, dass man in der Klausur klären musste, ob die Verjährung des Rücktrittsrechts nach § 438 Abs. 2 bereits beim ersten Aufeinandertreffen auf dem Gebrauchtwagenmarkt im September 2014, oder erst bei der Übergabe im November 2014 vor dem Stammlokal begonnen hat. Bei ersterem wäre dann wiederum Verjährung eingetreten im Oktober 2016; bei letzterem nicht. Ich habe mich entschieden auf erstes abzustellen, da er hier schon eine Probefahrt machen durfte und die Ablieferung aus § 438 Abs. offenbar nicht gleichzusetzen ist mit der Übergabe.
Würde mich interessieren, ob das jemand anders sieht, oder ich da gänzlich was falsch verstanden habe.
Genau so nur, dass § 438 II BGB vorschreibt, dass die Verjährung mit Ablieferung der Sache beginnt. Also erst bei Übergabe
09.05.2017, 18:41
Genauso hab ich das auch gelöst..
09.05.2017, 18:43
(09.05.2017, 18:40)Gast schrieb:(09.05.2017, 18:34)Gast schrieb: Also wenn ich das richtig verstehe - korrigiert mich, wenn ich falsch liege - müsste man doch hier das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht von dem anschließend entstehenden Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis trennen.
Das Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 als Gestaltungsrecht verjähr generell nicht, da § 194 auf Gestaltungsrechte keine Anwendung findet. Daher erklärt § 438 Abs. 4 S. 1 über § 218 die Verjährungsfrist des zugrundeliegenden Nacherfüllungsanspruches für anwendbar, also insbesondere § 438 Abs. 1; somit 2 Jahre.
Das Recht aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 unterliegt dann wiederum der gewöhnlichen Verjährungsfrist nach § 195 ff.
Das würde nach meinem Verständnis - wie gesagt, korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege - doch dazu führen, dass man in der Klausur klären musste, ob die Verjährung des Rücktrittsrechts nach § 438 Abs. 2 bereits beim ersten Aufeinandertreffen auf dem Gebrauchtwagenmarkt im September 2014, oder erst bei der Übergabe im November 2014 vor dem Stammlokal begonnen hat. Bei ersterem wäre dann wiederum Verjährung eingetreten im Oktober 2016; bei letzterem nicht. Ich habe mich entschieden auf erstes abzustellen, da er hier schon eine Probefahrt machen durfte und die Ablieferung aus § 438 Abs. offenbar nicht gleichzusetzen ist mit der Übergabe.
Würde mich interessieren, ob das jemand anders sieht, oder ich da gänzlich was falsch verstanden habe.
Genau so nur, dass § 438 II BGB vorschreibt, dass die Verjährung mit Ablieferung der Sache beginnt. Also erst bei Übergabe
Ok, also 2 Jahre für das Rücktrittsrecht, sodass man sich zwischen den beiden Treffen (Gebrauchtwagenmarkt und Übergabe am Stammlokal) entscheiden musste? Im Palandt hatte ich übrigens gefunden, dass Ablieferung gerade nicht gleichbedeutend mit Übergabe sei. Aber ich glaube, da konnte man in beide Richtungen argumentieren
09.05.2017, 19:24
Ablieferung bei PKW aber soviel ich weiß erst bei vollständiger, tatsächlicher Übergabe aller Schlüssel und Papiere. Und das erfolgte doch erst im November.
Zudem wenn du Verjährung weil September Beginn angenommen hast, hast du dir doch einiges in der Zweckmäßigkeit wegen Zug um Zug + wertersatz abgeschnitten oder?
Zudem wenn du Verjährung weil September Beginn angenommen hast, hast du dir doch einiges in der Zweckmäßigkeit wegen Zug um Zug + wertersatz abgeschnitten oder?
09.05.2017, 19:46
(09.05.2017, 19:24)Gast schrieb: Ablieferung bei PKW aber soviel ich weiß erst bei vollständiger, tatsächlicher Übergabe aller Schlüssel und Papiere. Und das erfolgte doch erst im November.
Zudem wenn du Verjährung weil September Beginn angenommen hast, hast du dir doch einiges in der Zweckmäßigkeit wegen Zug um Zug + wertersatz abgeschnitten oder?
Waren Überlegungen zur Zweckmäßigkeit nicht erlassen? Aber um ehrlich zu sein, habe ich mir darüber keine Gedanken mehr gemacht, da ich das zweite Anliegen noch ordentlich bearbeiten wollte
09.05.2017, 20:04
Ihr habt ja alle wirklich "kreative" Lösungen..Ja, die Zweckmäßigkeit war erlassen und Wertersatz hatte mit der Klausur auch nix zu tun
Ich fand die Aufgabenstellung verwirrend. Hat jemand noch was anderes als ein Gutachten? Habe es so verstanden, dass nichts außer ein Gutachten zu verfassen war, weil der Mandant sagte, er wolle "in einem Gutachten über xyz" aufgeklärt werden
Ich fand die Aufgabenstellung verwirrend. Hat jemand noch was anderes als ein Gutachten? Habe es so verstanden, dass nichts außer ein Gutachten zu verfassen war, weil der Mandant sagte, er wolle "in einem Gutachten über xyz" aufgeklärt werden
09.05.2017, 20:09
(09.05.2017, 20:04)Blah schrieb: Ihr habt ja alle wirklich "kreative" Lösungen..Ja, die Zweckmäßigkeit war erlassen und Wertersatz hatte mit der Klausur auch nix zu tun
Ich fand die Aufgabenstellung verwirrend. Hat jemand noch was anderes als ein Gutachten? Habe es so verstanden, dass nichts außer ein Gutachten zu verfassen war, weil der Mandant sagte, er wolle "in einem Gutachten über xyz" aufgeklärt werden
Ich fand es etwas verwirrend, um ehrlich zu sein. Auf der einen Seite wollte er die Ansprüche klageweise durchsetzen und über die Erfolgsaussichten informiert werden. Auf der anderen Seite sollte dies eindeutig nur im Gutachten geschehen und Zweckmäßigkeit-Überlegungen waren erlassen. Habe daher auch fünf Mal überlegt, ob ich überhaupt was zu einer Zulässigkeit einer möglichen Klage schreibe. Aber dafür war ja auch nichts wirklich im Sachverhalt
09.05.2017, 20:10
Hessen und NRW scheint hier etwas durcheinander zu posten?!
NRW: Gutachten, Zweckmäßigkeit und Schriftsatz
NRW: Gutachten, Zweckmäßigkeit und Schriftsatz
09.05.2017, 20:18
09.05.2017, 21:13
(09.05.2017, 19:46)Gast schrieb:(09.05.2017, 19:24)Gast schrieb: Ablieferung bei PKW aber soviel ich weiß erst bei vollständiger, tatsächlicher Übergabe aller Schlüssel und Papiere. Und das erfolgte doch erst im November.
Zudem wenn du Verjährung weil September Beginn angenommen hast, hast du dir doch einiges in der Zweckmäßigkeit wegen Zug um Zug + wertersatz abgeschnitten oder?
Waren Überlegungen zur Zweckmäßigkeit nicht erlassen? Aber um ehrlich zu sein, habe ich mir darüber keine Gedanken mehr gemacht, da ich das zweite Anliegen noch ordentlich bearbeiten wollte
Sorry muss vielleicht dazu sagen, dass das auf NRW bezogen war.
Da war Zweckmäßigkeit notwendig, Mandant wollte auch unbedingt Wohnortnahe klagen und wertersatz für gefahrene km stand ausdrücklich im Vermerk des RA. Von daher war Klausurtaktisch schon die Entscheidung zur Klage naheliegend um alle Infos aus dem Sachverhalt zu verarbeiten.
Das war wahrscheinlich der Teil den Hessen ersatzweise mit dem zweiten anliegen hatte und deshalb auch so verwirrend weil der grundsachverhalt auf Zweckmäßigkeit ausgelegt war.