08.05.2017, 21:00
Grundstückskaufvertrag erstellen ..☺️☺️
09.05.2017, 14:22
Z4 - 276 NRW: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bg...uecktritt/
09.05.2017, 14:53
In Hessen auch!
Plus 2. Teil Kautionsrückzahlung aus Leasingvertrag
kann bitte jemand ein paar Ausführungen zum 2. Teil machen...
Plus 2. Teil Kautionsrückzahlung aus Leasingvertrag
kann bitte jemand ein paar Ausführungen zum 2. Teil machen...
09.05.2017, 14:55
Heute in Hessen als Aufgabe 1 ebenfalls der o.g. Fall aus der lto.
Als Aufgabe 2 der folgende BGH-Fall BGH, Urteil vom 18.1.2017 – VIII ZR 263/15
Beides aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Als Aufgabe 2 der folgende BGH-Fall BGH, Urteil vom 18.1.2017 – VIII ZR 263/15
Beides aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
09.05.2017, 16:43
Wie haben denn die NRWler die Verjährungsproblematik gelöst? Bzw. auch die Hessen, sofern die da auch drin war? § 203 BGB?
09.05.2017, 16:58
Zur Verjährung siehe Leitsatz d) und e) http://rae-valentin.de/index.php?id=28&n...&tx_ttnews[pS]=1167606000&tx_ttnews[pL]=2678399&tx_ttnews[arc]=1&tx_ttnews[pointer]=3&tx_ttnews[tt_news]=27&tx_ttnews[backPid]=37&cHash=2616737eb2
09.05.2017, 17:00
Sorry link klappt nicht, urteil: Der BGH entschied mit Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/0
09.05.2017, 17:05
Ja, das macht Sinn :idea:
Danke!
Danke!
09.05.2017, 17:06
Da musste ich auch echt lang nach über zig Verweise suchen, hatte auch zuerst 203 gedacht aber das kam meine ich zeitlich nicht hin.
09.05.2017, 18:34
Also wenn ich das richtig verstehe - korrigiert mich, wenn ich falsch liege - müsste man doch hier das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht von dem anschließend entstehenden Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis trennen.
Das Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 als Gestaltungsrecht verjähr generell nicht, da § 194 auf Gestaltungsrechte keine Anwendung findet. Daher erklärt § 438 Abs. 4 S. 1 über § 218 die Verjährungsfrist des zugrundeliegenden Nacherfüllungsanspruches für anwendbar, also insbesondere § 438 Abs. 1; somit 2 Jahre.
Das Recht aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 unterliegt dann wiederum der gewöhnlichen Verjährungsfrist nach § 195 ff.
Das würde nach meinem Verständnis - wie gesagt, korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege - doch dazu führen, dass man in der Klausur klären musste, ob die Verjährung des Rücktrittsrechts nach § 438 Abs. 2 bereits beim ersten Aufeinandertreffen auf dem Gebrauchtwagenmarkt im September 2014, oder erst bei der Übergabe im November 2014 vor dem Stammlokal begonnen hat. Bei ersterem wäre dann wiederum Verjährung eingetreten im Oktober 2016; bei letzterem nicht. Ich habe mich entschieden auf erstes abzustellen, da er hier schon eine Probefahrt machen durfte und die Ablieferung aus § 438 Abs. offenbar nicht gleichzusetzen ist mit der Übergabe.
Würde mich interessieren, ob das jemand anders sieht, oder ich da gänzlich was falsch verstanden habe.
Das Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 als Gestaltungsrecht verjähr generell nicht, da § 194 auf Gestaltungsrechte keine Anwendung findet. Daher erklärt § 438 Abs. 4 S. 1 über § 218 die Verjährungsfrist des zugrundeliegenden Nacherfüllungsanspruches für anwendbar, also insbesondere § 438 Abs. 1; somit 2 Jahre.
Das Recht aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 unterliegt dann wiederum der gewöhnlichen Verjährungsfrist nach § 195 ff.
Das würde nach meinem Verständnis - wie gesagt, korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege - doch dazu führen, dass man in der Klausur klären musste, ob die Verjährung des Rücktrittsrechts nach § 438 Abs. 2 bereits beim ersten Aufeinandertreffen auf dem Gebrauchtwagenmarkt im September 2014, oder erst bei der Übergabe im November 2014 vor dem Stammlokal begonnen hat. Bei ersterem wäre dann wiederum Verjährung eingetreten im Oktober 2016; bei letzterem nicht. Ich habe mich entschieden auf erstes abzustellen, da er hier schon eine Probefahrt machen durfte und die Ablieferung aus § 438 Abs. offenbar nicht gleichzusetzen ist mit der Übergabe.
Würde mich interessieren, ob das jemand anders sieht, oder ich da gänzlich was falsch verstanden habe.