06.05.2017, 10:15
Was ist euer Tipp für die Z3 in NRW?
Ich würde mich ja über eine Erinnerung freuen... :D
Ich würde mich ja über eine Erinnerung freuen... :D
06.05.2017, 10:33
Ich tippe auf DWK...
06.05.2017, 11:37
Lösungsvorschlag für NRW Z2?
06.05.2017, 12:12
(06.05.2017, 11:37)Gast schrieb: Lösungsvorschlag für NRW Z2?
Grobe Skizze
Herausgabeanspuch aus Tierverwahrungsvertrag 688 (+)
Schwerpunkt: Abgrenzung RBW / Gefälligkeit
Herausgabeanspruch aus 985 (-)
da Recht zum Besitz aufgrund von ZBR (Bisschen argumentieren warum der BGH entgegen der Meinung im Palandt annimmt, dass 273 ein RzB begründet)
ZBR ergibt sich aus Gegenansprüchen der Mandantin aus Aufwendungsersatz
aus dem Verwahrungsvertrag und berechtigter GoA (hab berechtigte angenommen wegen 679 Tierschutz als öffentliches Interesse).
Im Ergebnis Gegenanspruch auf OP Kosten und Kosten für Blutuntersuchung bejaht - den Rest verneint
Bzgl. dem Couchbezug wusste ich nicht so richtig woraus sich der Anspruch ergeben soll. Wahrscheinlich 688, 280 I - hab ich aber so leider nicht hingeschrieben sondern nur gesagt wieso kein Anspruch vorliegt (allg. Lebensrisiko bei Verwahrung von Tieren)
Kosten bzgl. Medikamente für den anderen Hund verneint weil anderes Schuldverhältnis
Kosten bzgl. Nahrungsergänzungsmittel verneint weil nicht erforderlich
Zweckmäßigkeit: ZBR und keine Aufrechnung wegen ungleicher Ansprüche
Widerklage eigentlich zweckmäßig um eigenen Titel zu bekommen aber will Mandantin ja nicht
06.05.2017, 12:31
(06.05.2017, 10:10)Gast schrieb:(05.05.2017, 19:48)Lawster schrieb:(05.05.2017, 18:09)NRW Z2 schrieb: In NRW wurde die Mandantin auf Herausgabe einer Hündin verklagt.
Sachverhalt:
Die Mandantin ließ sich bei dem Kläger (einem Tierschutzverein) als Pflegestelle registrieren. In der Folgezeit gab der Kläger Hunde in ihre Obhut bis der Kläger eine finale Unterkunft für die Vierbeiner vermitteln konnte.
1. Die verletzte Hündin "Phoebe" wurde der Mandantin vom Kläger übergeben. Wegen der Verletzung stand ein OP-Termin an, der vom Kläger abgesagt wurde, weil die Monate zurückliegenden Blutwerte zu schlecht waren.
Die Mandantin war der Auffassung, die Hündin könne operiert werden, geriet mit dem Kläger in Streit, der daraufhin die Hündin zurückverlangte, was die Mandantin ablehnte.
2. Die Mandantin kaufte Nahrungsergänzungsmittel zur Beruhigung der Hündin.
3. Sie ließ auch eine neue (Blut)untersuchung durchführen. Ergebnis: Werte Ok, Hund sollte dringend operiert werden.
4. Sie wandte sich an das Veterinäramt, das daraufhin der Mandantin per Ordnungsverfügung untersagte, die Hündin an den Eigentümer zurückzugeben und anordnete alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen - insbesondere die dringend notwendige OP - durchzuführen.
5. Mandantin ließ OP durchführen.
6. Veterinäramt erlaubte Herausgabe des Hundes an den Eigentümer
7. Die Hündin zerbiss den neuen Couchbezug der Mandantin.
Davor hatte sie einen anderen Hund in ihrer Obhut, "Spike". Für den hat sie eine Wurmkur gekauft.
Mandantin will den Hund nicht zurückgeben, bevor sie nicht mindestens das Geld für die OP zurückbekommt. Bittet um Prüfung, ob weitere Ansprüche bestehen, die sie aber nicht widerklagend geltend machen möchte.
Anzufertigen war entweder ein Schriftsatz ans Gericht ODER ein Mandantenschreiben.
AG Krefeld 7 C 255/06
War wohl kaum die Inspiration für diese Klausur. Fand die Z2 Klausur nicht wirklich schwer, war halt wieder viel zu schreiben. Aber definitiv eine Entschädigung für die harte Z1.. Hoffe die Messlatte bei der Korrektur liegt nicht zu hoch, da wahrscheinlich viele das Gleiche geprüft haben..
Naja einfach fand ich die Klausur auch nicht. Habe es wie folgt gelöst, bin mir aber nicht sicher:
Herausgabeanspruch Kläger:
Aus § 695:
a) Vertragsschluss (+), da RBW (+)
b) Beendigung Verwahrvertrag
- durch Email am 30.1.17 (-), da § 242 BGB ivm § 1 TSchG (+) Hund hatte starke Schmerzen und durfte nicht bewegt werden nach ärztlichem Befund. Im Palandt stand unter § 695, dass die Grundsätze von Treu & Glauben zu beachten sind. Bin mir hier aber nicht sicher.
- zweites Verlangen auch (-) wegen § 134 BGB iVm Ordnungsverfügung. Da VA die Konkretisierung des Gesetzes auf den Einzelfall ist. Auch hier keine Ahnung, ob das stimmt.
- dritte Beendigung (+), da keine Hindernisse mehr vorlagen.
Aus § 985 (+), da durch Beendigung kein RzB mehr.
Gegenansprüche der Mdt.
Aus § 693:
a) Operation (+), da Aufwendung erforderlich war, entgegenstehender Wille des Klägers wegen Tierschutz (-)
b) Nahrungsergänzung (-), da nicht erforderlich
c) Blutuntersuchung auch (+)
d) Medikamente für Spike (+), da mit Kläger abgesprochen, dass er Kosten für Medikamente trägt und Mdt. für Futter und Unterkunft aufkommt.
Aus § 833 wegen Couch
- Kläger Halter (habe ich angenommen, um zum Mitverschulden zu kommen)
- tierspezifische Gefahr (+)
- Mitverschulden § 254 (-), da Haftungsprivileg nach § 690 (+)
Aus § 694 wegen Couch (-), da Kenntnis der Mdt. von Gefahr die von Hund ausgeht.
Zbr: § 273 (+)
ZWK:
Anerkenntnis unter Maßgabe Zug um Zug gegen Zahlung der Aufwendungen, da § 93 ZPO (+) (Kläger hat vorgerichtlich unbedingte Leistung gefordert).
Bei den Ansprüchen der Mdt. wurde ich zunehmend einsilbig. Auch sonst bin ich mir mit der Lösung nicht sicher.
06.05.2017, 14:53
(06.05.2017, 12:31)Gast schrieb:(06.05.2017, 10:10)Gast schrieb:(05.05.2017, 19:48)Lawster schrieb:(05.05.2017, 18:09)NRW Z2 schrieb: In NRW wurde die Mandantin auf Herausgabe einer Hündin verklagt.
Sachverhalt:
Die Mandantin ließ sich bei dem Kläger (einem Tierschutzverein) als Pflegestelle registrieren. In der Folgezeit gab der Kläger Hunde in ihre Obhut bis der Kläger eine finale Unterkunft für die Vierbeiner vermitteln konnte.
1. Die verletzte Hündin "Phoebe" wurde der Mandantin vom Kläger übergeben. Wegen der Verletzung stand ein OP-Termin an, der vom Kläger abgesagt wurde, weil die Monate zurückliegenden Blutwerte zu schlecht waren.
Die Mandantin war der Auffassung, die Hündin könne operiert werden, geriet mit dem Kläger in Streit, der daraufhin die Hündin zurückverlangte, was die Mandantin ablehnte.
2. Die Mandantin kaufte Nahrungsergänzungsmittel zur Beruhigung der Hündin.
3. Sie ließ auch eine neue (Blut)untersuchung durchführen. Ergebnis: Werte Ok, Hund sollte dringend operiert werden.
4. Sie wandte sich an das Veterinäramt, das daraufhin der Mandantin per Ordnungsverfügung untersagte, die Hündin an den Eigentümer zurückzugeben und anordnete alle medizinisch erforderlichen Maßnahmen - insbesondere die dringend notwendige OP - durchzuführen.
5. Mandantin ließ OP durchführen.
6. Veterinäramt erlaubte Herausgabe des Hundes an den Eigentümer
7. Die Hündin zerbiss den neuen Couchbezug der Mandantin.
Davor hatte sie einen anderen Hund in ihrer Obhut, "Spike". Für den hat sie eine Wurmkur gekauft.
Mandantin will den Hund nicht zurückgeben, bevor sie nicht mindestens das Geld für die OP zurückbekommt. Bittet um Prüfung, ob weitere Ansprüche bestehen, die sie aber nicht widerklagend geltend machen möchte.
Anzufertigen war entweder ein Schriftsatz ans Gericht ODER ein Mandantenschreiben.
AG Krefeld 7 C 255/06
War wohl kaum die Inspiration für diese Klausur. Fand die Z2 Klausur nicht wirklich schwer, war halt wieder viel zu schreiben. Aber definitiv eine Entschädigung für die harte Z1.. Hoffe die Messlatte bei der Korrektur liegt nicht zu hoch, da wahrscheinlich viele das Gleiche geprüft haben..
Naja einfach fand ich die Klausur auch nicht. Habe es wie folgt gelöst, bin mir aber nicht sicher:
Herausgabeanspruch Kläger:
Aus § 695:
a) Vertragsschluss (+), da RBW (+)
b) Beendigung Verwahrvertrag
- durch Email am 30.1.17 (-), da § 242 BGB ivm § 1 TSchG (+) Hund hatte starke Schmerzen und durfte nicht bewegt werden nach ärztlichem Befund. Im Palandt stand unter § 695, dass die Grundsätze von Treu & Glauben zu beachten sind. Bin mir hier aber nicht sicher.
- zweites Verlangen auch (-) wegen § 134 BGB iVm Ordnungsverfügung. Da VA die Konkretisierung des Gesetzes auf den Einzelfall ist. Auch hier keine Ahnung, ob das stimmt.
- dritte Beendigung (+), da keine Hindernisse mehr vorlagen.
Aus § 985 (+), da durch Beendigung kein RzB mehr.
Gegenansprüche der Mdt.
Aus § 693:
a) Operation (+), da Aufwendung erforderlich war, entgegenstehender Wille des Klägers wegen Tierschutz (-)
b) Nahrungsergänzung (-), da nicht erforderlich
c) Blutuntersuchung auch (+)
d) Medikamente für Spike (+), da mit Kläger abgesprochen, dass er Kosten für Medikamente trägt und Mdt. für Futter und Unterkunft aufkommt.
Aus § 833 wegen Couch
- Kläger Halter (habe ich angenommen, um zum Mitverschulden zu kommen)
- tierspezifische Gefahr (+)
- Mitverschulden § 254 (-), da Haftungsprivileg nach § 690 (+)
Aus § 694 wegen Couch (-), da Kenntnis der Mdt. von Gefahr die von Hund ausgeht.
Zbr: § 273 (+)
ZWK:
Anerkenntnis unter Maßgabe Zug um Zug gegen Zahlung der Aufwendungen, da § 93 ZPO (+) (Kläger hat vorgerichtlich unbedingte Leistung gefordert).
Bei den Ansprüchen der Mdt. wurde ich zunehmend einsilbig. Auch sonst bin ich mir mit der Lösung nicht sicher.
Klingt eigentlich alles ganz gut, nur bin ich eben der Meinung, dass 985 (-) weil das ZBR ein Recht zum Besitz bringt. Steht im Palandt zwar anders aber dann in Klammern a.A. BGH..
Zudem finde ich deinen Einfall mit 833 ziemlich kreativ, bin mal gespannt ob das von der Musterlösung umfasst ist!
Ich fand die Klausur insofern dankbar, als dass man gut auf AGL kam und auch der SV gemütlich zu lesen war. Sowas ist mir immer lieber als wenn von Abtretungen, Grundschulden und Schuldanerkenntnissen die Rede ist :s
06.05.2017, 19:03
(06.05.2017, 14:53)Gast schrieb:(06.05.2017, 12:31)Gast schrieb:(06.05.2017, 10:10)Gast schrieb:(05.05.2017, 19:48)Lawster schrieb:(05.05.2017, 18:09)NRW Z2 schrieb:
AG Krefeld 7 C 255/06
Klingt eigentlich alles ganz gut, nur bin ich eben der Meinung, dass 985 (-) weil das ZBR ein Recht zum Besitz bringt. Steht im Palandt zwar anders aber dann in Klammern a.A. BGH..
Zudem finde ich deinen Einfall mit 833 ziemlich kreativ, bin mal gespannt ob das von der Musterlösung umfasst ist!
Ich fand die Klausur insofern dankbar, als dass man gut auf AGL kam und auch der SV gemütlich zu lesen war. Sowas ist mir immer lieber als wenn von Abtretungen, Grundschulden und Schuldanerkenntnissen die Rede ist :s
Das mit dem ZBR als Recht zum Besitz ist richtig, wusste ich gar nicht und hab es dementsprechend nicht angesprochen.
Ich hab diesen komischen Lösungsweg über die Unwirksamkeit der Kündigungen des Verwahrverhältnisses auch nur gewählt, weil ich sonst weder die Ordnungsverfügung, noch die unerträglichen Leiden des Hundes hätte unterbringen können. Warum diese Internetseite mit abgedruckt war, weiß ich nicht. Die taucht in meiner Lösung nicht auf.
06.05.2017, 20:58
Ich glaube ich habe mit der OVfg die Freiwilligkeit bzgl der Aufwendungen verneint. Weil er mit Zwangsgeld zur Durchführung der OP verpflichtet wurde.
Und diesen Spendenaufruf zur Untermauerung, dass der Kläger die OP nicht zeitnah selbst durchführt.
Aber ich habe jetzt verschiedenste Lösungen gehört. Argumentativ könnte man da mehr vertreten als in der Z1 denke ich.
Und diesen Spendenaufruf zur Untermauerung, dass der Kläger die OP nicht zeitnah selbst durchführt.
Aber ich habe jetzt verschiedenste Lösungen gehört. Argumentativ könnte man da mehr vertreten als in der Z1 denke ich.
07.05.2017, 08:53
Richtig. Genau deswegen bin ich der Meinung, dass die Messlatte bei der Klausur ziemlich hoch liegt, da so ziemlich alle ungefähr die gleiche Lösung haben und es deshalb auf die Argumente und die Arbeit am Sachverhalt ankommt. Schöner Gutachtenstil war sicherlich auch entscheidend sowie evtl. auch die Klageerwiderung als praktischem Teil. Naja, im August wissen wir mehr ;-)
Jetzt erstmal die Z3 überstehen, denke da erwartet uns morgen ein Hammer! Wir werden doch wohl kein Examen schreiben ohne Sachenrecht ... :P
Jetzt erstmal die Z3 überstehen, denke da erwartet uns morgen ein Hammer! Wir werden doch wohl kein Examen schreiben ohne Sachenrecht ... :P
07.05.2017, 14:18
Bezüglich der Couch ähnlich:
OLG Koblenz 1 U 1322/16
OLG Koblenz 1 U 1322/16