05.05.2017, 16:20
Was lief heute?
05.05.2017, 16:23
(05.05.2017, 14:49)Gast schrieb: Ich glaube, den JPAs fehlt jedes Gespür für den Zeitdruck und auch jede Fähigkeit, insoweit vergleichbare Arbeiten zu konzipieren. Ich denke, dass es einfach Zufallsergebnisse sind, was den Umfang der Klausuren betrifft und man hinterher so tut, als wäre das genau so gewollt gewesen.
Ich bin froh, bald nichts mehr mit diesen selbstgerechten Ministeriumsfutzis zu tun haben zu müssen.
ich finde es ärgerlich, dass wohl der Zweifelsgrundsatz gilt: im zweifel noch ne Seite mehr. Wo ist das juristische Arbeiten, das abgebrüft werden soll, wenn man die Kommentarstelle nur überfliegen kann. Wenn man weder die normen davor noch dahinter mal in ruhe lesen kann etc.
Noch extremer beim Aktenvortrag. Welches Kammermitglied trägt frei vor seinen Kollegen nach 1 Std Vorbereitung vor. Niemand.
Nunja
05.05.2017, 16:29
Kann auch sein. Ich habe aber in Kommentaren eben nur die Möglichkeit gefunden, unter dem Vorbehalt der Aufrechnung anzuerkennen. Diese Konstruktion sei anzuerkennen, weil sonst dem Beklagten ohne Not die Möglichkeit genommen werde, mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anzuerkennen und sich die Aufrechnung vorzubehalten.
Die Situation war ja nicht unsere. Ich weiß nicht, ob es ein prozessuales Anerkenntnis gibt, das in Abhängigkeit von einer im selben Prozess vorrangig zu prüfenden Aufrechnung gesetzt werden kann. Ich will das nicht ausschließen, aber meine Suche bei Beck Online brachte nichts Derartiges zu Tage; die Kommentare erwähnen so eine Möglichkeit mE nicht.
Musielak/Voit schreiben z.B.: "Als zulässig ist auch ein Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder unter dem Vorbehalt der Rechte im Urkundenprozess anzusehen. In solchen Fällen hat ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil nach § 302 oder § 599 zu ergehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Hinsichtlich der Grundlagen dieses Urteils wird das Anerkenntnis vom Beklagten nämlich uneingeschränkt abgegeben. Der Vorbehalt bezieht sich auf die im Nachverfahren durch das Schlussurteil zu entscheidenden Rechte des Beklagten. Wollte man ein Anerkenntnisurteil in diesen Fällen deshalb ablehnen, weil sich der Beklagte dem gegen ihn geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht vollständig unterwirft, dann würde man ihm ohne zwingenden Grund die Möglichkeit nehmen, einen für ihn kostengünstigen Weg zu wählen."
Ich vermute daher, dass so etwas auch nicht in der Klausur gemeint war.
Wie dem auch sei: Es dürfte sich mE in keinem Fall um ein Anerkenntnisurteil gehandelt haben, weil dem Kläger aufgrund des Anerkenntnisses mE nichts zuzusprechen war. Das Urteil beruhte auf der - nach meiner Lösung - wirksamen Aufrechnung, nicht auf dem Anerkenntnis. Die Aufrechnung wirkte wegen § 389 BGB außerdem ex tunc, sodass auch keine Rechtshängigkeitszinsen anfielen. Auch diese waren also nicht aufgrund des Anerkenntnisses zuzusprechen.
Die Situation war ja nicht unsere. Ich weiß nicht, ob es ein prozessuales Anerkenntnis gibt, das in Abhängigkeit von einer im selben Prozess vorrangig zu prüfenden Aufrechnung gesetzt werden kann. Ich will das nicht ausschließen, aber meine Suche bei Beck Online brachte nichts Derartiges zu Tage; die Kommentare erwähnen so eine Möglichkeit mE nicht.
Musielak/Voit schreiben z.B.: "Als zulässig ist auch ein Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder unter dem Vorbehalt der Rechte im Urkundenprozess anzusehen. In solchen Fällen hat ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil nach § 302 oder § 599 zu ergehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Hinsichtlich der Grundlagen dieses Urteils wird das Anerkenntnis vom Beklagten nämlich uneingeschränkt abgegeben. Der Vorbehalt bezieht sich auf die im Nachverfahren durch das Schlussurteil zu entscheidenden Rechte des Beklagten. Wollte man ein Anerkenntnisurteil in diesen Fällen deshalb ablehnen, weil sich der Beklagte dem gegen ihn geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht vollständig unterwirft, dann würde man ihm ohne zwingenden Grund die Möglichkeit nehmen, einen für ihn kostengünstigen Weg zu wählen."
Ich vermute daher, dass so etwas auch nicht in der Klausur gemeint war.
Wie dem auch sei: Es dürfte sich mE in keinem Fall um ein Anerkenntnisurteil gehandelt haben, weil dem Kläger aufgrund des Anerkenntnisses mE nichts zuzusprechen war. Das Urteil beruhte auf der - nach meiner Lösung - wirksamen Aufrechnung, nicht auf dem Anerkenntnis. Die Aufrechnung wirkte wegen § 389 BGB außerdem ex tunc, sodass auch keine Rechtshängigkeitszinsen anfielen. Auch diese waren also nicht aufgrund des Anerkenntnisses zuzusprechen.
05.05.2017, 16:58
Heute in Hessen Wirtschaftsrecht in Form einer Anwaltsklausur.
Mandant ist oder war (das war ua zu prüfen) Gesellschafter einer GbR, die einstmals aus 3 Personen bestand. Zweck der GbR: Verwaltung eigenen Vermögens. Das bestand im Wesentlichen aus einem Grundstück, für das die GbR als Inhaberin im GB eingetragen war, die drei Gesellschafter standen im GB als Gesellschafter.
Im Gesellschaftsvertrag gab es eine Regelung, wonach unter Fortsetzung der GbR Gesellschafter ausgeschlossen werden können sollten, wenn das Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet würde oder anderweitig ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt würde.
Der Mandant erfuhr von einem Bankmitarbeiter, dass einer der Gesellschafter kurz vor der Insolvenz stehe. Daraufhin trafen er und der andere Gesellschafter sich und beschlossen, den dritten Gesellschafter auszuschließen. Das wurde ihm auch mitgeteilt, dieser war damit jedoch nicht einverstanden. Er sei nicht zahlungsunfähig, außerdem sei er - was zutraf - zu der Sitzung nicht eingeladen worden.
Kurz später schied auch der andere Gesellschafter aus der GbR aus.
Der Mandant wollte nun gerne als Alleineigentümer im GB eingetragen werden. Sollten Erklärungen des ausgeschlossenen Gesellschafters nötig sein, so sollten auch diese ggf. gerichtlich erwirkt werden.
Vor dem Hintergrund, dass es aber sein könne, dass diese Wünsche sich nicht erfüllen lassen würden, sollte in jedem Fall auch noch folgendes geprüft werden: Der ausgeschlossene Gesellschafter ("C") war auf den Mandanten zugekommen und hatte ihm angeboten, auf dem Grundstück einen Gebrauchtwagenhandel zu eröffnen. Er könne irgendwo 50 Autos her bekommen und von irgend wo auch Personal und eine Vollzeit-Buchhalterin übernehmen.
Die Frage war: Welche Auswirkung hätte das auf die Grundbucheintragung hinsichtlich des Grundstücks? [sic!]
Soweit in etwa Teil 1.
Teil 2:
Eine Bank hatte der GbR ein Darlehen über 100.000 € gegeben. Der Mandant und C war Mitbürgen. C sollte von der Bank in Anspruch genommen werden, was aber noch nicht geschehen war.
Zudem hatte der Mandant dem C ein Darlehen über ca. 50.000 € gegeben. Das hatte der Mandant gekündigt und verlangte jetzt Rückzahlung. C erklärte die Aufrechnung mit seiner ihm gegenüber dem Mandanten zustehenden Ausgleichsforderung, hilfsweise machte er ein Zurückbehaltungsrecht geltend (in irgend einer Reihenfolge hinsichtlich Darlehensvaluta und Zinsen).
Der Mandant wollte außerdem gerne in Erfurt klagen. Der C wohnte jedoch in Frankfurt. Es gab sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch im Darlehensvertrag Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten von Erfurt.
Der Mandant hatte außerdem eine Rechtsschutzversicherung. Aber man sollte trotzdem kostensparsam sein. ;-)
So in etwa jedenfalls. Kann sein, dass ich was vergessen hab.
Ich fand's schwer zu gliedern und die Aufgabenstellung etwas diffus und insg. unbefriedigend, weil ich keine Ahnung habe, ob das, was ich geschrieben habe, das war, was erwartet wurde. Schien so das allgemeine Gefühl zu sein.
Mandant ist oder war (das war ua zu prüfen) Gesellschafter einer GbR, die einstmals aus 3 Personen bestand. Zweck der GbR: Verwaltung eigenen Vermögens. Das bestand im Wesentlichen aus einem Grundstück, für das die GbR als Inhaberin im GB eingetragen war, die drei Gesellschafter standen im GB als Gesellschafter.
Im Gesellschaftsvertrag gab es eine Regelung, wonach unter Fortsetzung der GbR Gesellschafter ausgeschlossen werden können sollten, wenn das Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet würde oder anderweitig ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt würde.
Der Mandant erfuhr von einem Bankmitarbeiter, dass einer der Gesellschafter kurz vor der Insolvenz stehe. Daraufhin trafen er und der andere Gesellschafter sich und beschlossen, den dritten Gesellschafter auszuschließen. Das wurde ihm auch mitgeteilt, dieser war damit jedoch nicht einverstanden. Er sei nicht zahlungsunfähig, außerdem sei er - was zutraf - zu der Sitzung nicht eingeladen worden.
Kurz später schied auch der andere Gesellschafter aus der GbR aus.
Der Mandant wollte nun gerne als Alleineigentümer im GB eingetragen werden. Sollten Erklärungen des ausgeschlossenen Gesellschafters nötig sein, so sollten auch diese ggf. gerichtlich erwirkt werden.
Vor dem Hintergrund, dass es aber sein könne, dass diese Wünsche sich nicht erfüllen lassen würden, sollte in jedem Fall auch noch folgendes geprüft werden: Der ausgeschlossene Gesellschafter ("C") war auf den Mandanten zugekommen und hatte ihm angeboten, auf dem Grundstück einen Gebrauchtwagenhandel zu eröffnen. Er könne irgendwo 50 Autos her bekommen und von irgend wo auch Personal und eine Vollzeit-Buchhalterin übernehmen.
Die Frage war: Welche Auswirkung hätte das auf die Grundbucheintragung hinsichtlich des Grundstücks? [sic!]
Soweit in etwa Teil 1.
Teil 2:
Eine Bank hatte der GbR ein Darlehen über 100.000 € gegeben. Der Mandant und C war Mitbürgen. C sollte von der Bank in Anspruch genommen werden, was aber noch nicht geschehen war.
Zudem hatte der Mandant dem C ein Darlehen über ca. 50.000 € gegeben. Das hatte der Mandant gekündigt und verlangte jetzt Rückzahlung. C erklärte die Aufrechnung mit seiner ihm gegenüber dem Mandanten zustehenden Ausgleichsforderung, hilfsweise machte er ein Zurückbehaltungsrecht geltend (in irgend einer Reihenfolge hinsichtlich Darlehensvaluta und Zinsen).
Der Mandant wollte außerdem gerne in Erfurt klagen. Der C wohnte jedoch in Frankfurt. Es gab sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch im Darlehensvertrag Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten von Erfurt.
Der Mandant hatte außerdem eine Rechtsschutzversicherung. Aber man sollte trotzdem kostensparsam sein. ;-)
So in etwa jedenfalls. Kann sein, dass ich was vergessen hab.
Ich fand's schwer zu gliedern und die Aufgabenstellung etwas diffus und insg. unbefriedigend, weil ich keine Ahnung habe, ob das, was ich geschrieben habe, das war, was erwartet wurde. Schien so das allgemeine Gefühl zu sein.
05.05.2017, 17:02
Rhk-Zinsen waren nicht gefordert - ergo auch nicht zuzusprechen. Ansonsten dem Kläger, bzw. dem Antrag des Klägers nach nichts zuzusprechen dürfte nicht mit der Aufrechnung zu begründen sein; diese bezog sich ausdrücklich nur auf die Forderung nach dem Antrag zu 2.).
05.05.2017, 17:07
Bist Du Dir sicher, dass hinsichtlich der Klageforderung zu 2) keine RHK-Zinsen gefordert waren? Soweit ich mich erinnere war lediglich die Widerklageforderung ohne Zinsen beantragt. Aber vielleicht habe ich da gestern was verwechselt oder in meiner Erinnerung ists seitdem verrutscht.
05.05.2017, 17:22
Was lief in NRW?
05.05.2017, 17:33
Es kam hauptsächlich Gesellschaftsrecht dran. Habe mich darauf kaum vorbereitet, eher auf Lücke gesetzt. Entsprechend sollten meine Ausführungen nicht zu Ernst genommen werden. Für mich war die Klausur eher ein Reinfall.
Also das hab ich geprüft:
Aufgabenteil 1. Gutachten (3 Mandantenbegehren)
Anliegen 1)
Grundbuchberichtigungsanspruch bzw. Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung, § 894 BGB (-)
Da kein wirksamer Ausschluss des C aus der GbR -> GbR besteht weiterhin, M und C Gesellschafter (dritter Gesellschafter B inzw. wirksam ausgeschieden), Grundbuch bzgl. Eigentümerstellung am Grundstück der GbR richtig.
-Nichtbeteiligung des C bei der Gesellschafterversammlung grds. nur Vertragsverletzung. Ausschluss laut Vertrag durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter". Aber durch Nichtbeteiligung an GVers Möglichkeit zur Stellungnahme zum wichtigen Grund als Ausschlussgrund genommen.
Ergebnis aus Unsicherheit offen gelassen, da Unwirksamkeit bereits wegen fehlendem wichtigen Grund:
Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit als ein aufgeführter wichtiger Grund fordert mehr als bloßes Gerücht ohne weitere Nachprüfung. Andernfalls wären die Gesellschafter der ständigen Gefahr eines Ausschlusses ausgesetzt. Aus Vergleich der anderen aufgeführten wichtigen Gründe ebenfalls strengere Anforderung an "Bekanntwerden" als bloßes Gerücht. Andernfalls kein Standhalten im Rahmen einer AGB-Kontrolle bla bla bla.
Anliegen 2 (alternativ zu 1 begehrt)
Beratungen zum Vorschlag des Betreibens eines Handelsgewerbes (Gebrauchtwagenhandel, 50 Autos, zwei Mitarbeiter, etc.) auf dem Grundstück der GbR
->vom Zweck einer GbR nicht mehr gedeckt, daher Umwandlung bzw. Gründung einer Personenhandelsgesellschaft. Aufzeigen der Voraussetzungen, Unterschiede einer OHG, KG. Hinweis auf notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wegen des Grundstücks.
...
Anliegen 3
(Sachverhalt: GbR nimmt Darlehen von einer Bank. M und C verbürgen sich hierfür jeweils selbstschuldnerisch in voller Darlehenshöhe. Bank wendet sich mit fälligem Rückzahlungsanspruch jedoch nur gegen C. C zahlt nicht. Er rechnet aber mit hälftigen Ausgleichsanspruch gegen M für diese Inanspruchnahme gegen die Darlehensrückzahlungsforderung des M auf.
Darlehensrückzahlungsanspruch + Zinsen M gegen C (+)
Anspruch entstanden durch Darlehensvertrag und Kündigung bzw. Fälligkeit
Anspruch nicht untergegangen durch Aufrechnung des C
-Bank kann sich aussuchen, ob GbR oder die jeweiligen Gesellschafter allein/zusammen in Anspruch genommen werden. (GbR haftet wie OHG-> alle Gesellschafter akzessorisch persönlich) C kann nach Erfüllung gegenüber GbR Regress gegen M nehmen, aber bisher keine Zahlung und deswegen auch noch kein Anspruch gegen M.
Anspruch auch durchsetzbar, ins. kein Zurückbehaltungsrecht, da kein fälliger Anspruch C gegen M mangels Erfüllung gegenüber Bank
IV. Abschließender Vorschlag: Klage beim Landgericht Frankfurt am Main, da Gerichtsstandvereinbarung für Ansprüche GbR, hier aber privater Zahlungsanspruch. Zweck des Darlehens betrifft nicht unmittelbar Gesellschaft.
Aufgabenteil 2:
Entwurf einer Klageschrift
Also das hab ich geprüft:
Aufgabenteil 1. Gutachten (3 Mandantenbegehren)
Anliegen 1)
Grundbuchberichtigungsanspruch bzw. Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung, § 894 BGB (-)
Da kein wirksamer Ausschluss des C aus der GbR -> GbR besteht weiterhin, M und C Gesellschafter (dritter Gesellschafter B inzw. wirksam ausgeschieden), Grundbuch bzgl. Eigentümerstellung am Grundstück der GbR richtig.
-Nichtbeteiligung des C bei der Gesellschafterversammlung grds. nur Vertragsverletzung. Ausschluss laut Vertrag durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter". Aber durch Nichtbeteiligung an GVers Möglichkeit zur Stellungnahme zum wichtigen Grund als Ausschlussgrund genommen.
Ergebnis aus Unsicherheit offen gelassen, da Unwirksamkeit bereits wegen fehlendem wichtigen Grund:
Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit als ein aufgeführter wichtiger Grund fordert mehr als bloßes Gerücht ohne weitere Nachprüfung. Andernfalls wären die Gesellschafter der ständigen Gefahr eines Ausschlusses ausgesetzt. Aus Vergleich der anderen aufgeführten wichtigen Gründe ebenfalls strengere Anforderung an "Bekanntwerden" als bloßes Gerücht. Andernfalls kein Standhalten im Rahmen einer AGB-Kontrolle bla bla bla.
Anliegen 2 (alternativ zu 1 begehrt)
Beratungen zum Vorschlag des Betreibens eines Handelsgewerbes (Gebrauchtwagenhandel, 50 Autos, zwei Mitarbeiter, etc.) auf dem Grundstück der GbR
->vom Zweck einer GbR nicht mehr gedeckt, daher Umwandlung bzw. Gründung einer Personenhandelsgesellschaft. Aufzeigen der Voraussetzungen, Unterschiede einer OHG, KG. Hinweis auf notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wegen des Grundstücks.
...
Anliegen 3
(Sachverhalt: GbR nimmt Darlehen von einer Bank. M und C verbürgen sich hierfür jeweils selbstschuldnerisch in voller Darlehenshöhe. Bank wendet sich mit fälligem Rückzahlungsanspruch jedoch nur gegen C. C zahlt nicht. Er rechnet aber mit hälftigen Ausgleichsanspruch gegen M für diese Inanspruchnahme gegen die Darlehensrückzahlungsforderung des M auf.
Darlehensrückzahlungsanspruch + Zinsen M gegen C (+)
Anspruch entstanden durch Darlehensvertrag und Kündigung bzw. Fälligkeit
Anspruch nicht untergegangen durch Aufrechnung des C
-Bank kann sich aussuchen, ob GbR oder die jeweiligen Gesellschafter allein/zusammen in Anspruch genommen werden. (GbR haftet wie OHG-> alle Gesellschafter akzessorisch persönlich) C kann nach Erfüllung gegenüber GbR Regress gegen M nehmen, aber bisher keine Zahlung und deswegen auch noch kein Anspruch gegen M.
Anspruch auch durchsetzbar, ins. kein Zurückbehaltungsrecht, da kein fälliger Anspruch C gegen M mangels Erfüllung gegenüber Bank
IV. Abschließender Vorschlag: Klage beim Landgericht Frankfurt am Main, da Gerichtsstandvereinbarung für Ansprüche GbR, hier aber privater Zahlungsanspruch. Zweck des Darlehens betrifft nicht unmittelbar Gesellschaft.
Aufgabenteil 2:
Entwurf einer Klageschrift
05.05.2017, 17:40
(05.05.2017, 16:29)Gast schrieb: Kann auch sein. Ich habe aber in Kommentaren eben nur die Möglichkeit gefunden, unter dem Vorbehalt der Aufrechnung anzuerkennen. Diese Konstruktion sei anzuerkennen, weil sonst dem Beklagten ohne Not die Möglichkeit genommen werde, mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anzuerkennen und sich die Aufrechnung vorzubehalten.
Die Situation war ja nicht unsere. Ich weiß nicht, ob es ein prozessuales Anerkenntnis gibt, das in Abhängigkeit von einer im selben Prozess vorrangig zu prüfenden Aufrechnung gesetzt werden kann. Ich will das nicht ausschließen, aber meine Suche bei Beck Online brachte nichts Derartiges zu Tage; die Kommentare erwähnen so eine Möglichkeit mE nicht.
Musielak/Voit schreiben z.B.: "Als zulässig ist auch ein Anerkenntnis unter dem Vorbehalt der Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder unter dem Vorbehalt der Rechte im Urkundenprozess anzusehen. In solchen Fällen hat ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil nach § 302 oder § 599 zu ergehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Hinsichtlich der Grundlagen dieses Urteils wird das Anerkenntnis vom Beklagten nämlich uneingeschränkt abgegeben. Der Vorbehalt bezieht sich auf die im Nachverfahren durch das Schlussurteil zu entscheidenden Rechte des Beklagten. Wollte man ein Anerkenntnisurteil in diesen Fällen deshalb ablehnen, weil sich der Beklagte dem gegen ihn geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht vollständig unterwirft, dann würde man ihm ohne zwingenden Grund die Möglichkeit nehmen, einen für ihn kostengünstigen Weg zu wählen."
Ich vermute daher, dass so etwas auch nicht in der Klausur gemeint war.
Wie dem auch sei: Es dürfte sich mE in keinem Fall um ein Anerkenntnisurteil gehandelt haben, weil dem Kläger aufgrund des Anerkenntnisses mE nichts zuzusprechen war. Das Urteil beruhte auf der - nach meiner Lösung - wirksamen Aufrechnung, nicht auf dem Anerkenntnis. Die Aufrechnung wirkte wegen § 389 BGB außerdem ex tunc, sodass auch keine Rechtshängigkeitszinsen anfielen. Auch diese waren also nicht aufgrund des Anerkenntnisses zuzusprechen.
Was war denn die prozessuale Situation? Kläger klagt Forderung ein, Beklagter erkennt diese an und rechnet mit einer Gegenforderung auf, woraufhin die Klage abgewiesen wird?
Falls dem so sein sollte: dann dürfte die einzige Konsequenz des Anerkenntnisses sein, dass das Gericht die Hauptforderung als Bestehend annimmt. Ein Teilanerkenntnisurteil dürfte dann tatsächlich nicht vorliegen. Das ändert aber mMn nichts daran, dass ein Anerkenntnis bzgl der Hauptforderung vorliegt. Die Notwendigkeit auf ein materielles Schuldanerkenntnis auszuweichen sehe ich nicht, zumal bei einem solchen ggf. später entstehende Einwendungen zu berücksichtigen wäre.
05.05.2017, 17:41
Irgendwelche weiteren Lösungsskizzen?