14.01.2021, 19:09
(14.01.2021, 19:06)Gast schrieb:(14.01.2021, 18:58)Gast schrieb:Nee, 100 WHG war im Sachverhalt angegeben und passte schon. Ging weniger um den Boden und das Grundwasser, als dass das Öl über eine Regenrinne in einen Bach lief.(14.01.2021, 18:47)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:48)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:27)Gast schrieb: Wie meinst du mit Zwangsverwaltung für Störereigenschaft?
Ist sowas Prüfungsstoff? Ist das nicht Zivilrecht?
Versteh nur Bahnhof.
Prüfungsstoff ka.
Auf dem Grundstück wurde Öl gefunden und beseitigt. Die Kosten sollte dann der Zwangsverwalter und nicht der Eigentümer tragen, da zum Zeitpunkt der Beseitigung die Zwangsverwaltung nach zvg bestand (aber unterschiedliche Rechtsansichten insoweit)
Aber wäre das nicht Bodenschutzrecht statt Wasserrecht?
das ist bodenschutzrecht. hatte sowas mal als übungsklausur. da stand das öl sogar auf dem grundwasserspiegel, ein heizöltank wurde falsch befüllt und es lief teils in den bach nebenan.
ach na dann ist ok! klang grad so nach bodenschutz und sanierung. klingt doch gut!
14.01.2021, 19:43
(14.01.2021, 18:02)Gast schrieb: ich hab komplett abgelehnt.
Die Ausnahme habe ich durch eigene Ermessensergänzung geheilt, sodass die Außnahme ok war und hinsichtlich des Maßes ist nur eine Form von erdrückend wirkender Bebauung dem Drittschutz fähig. Die war nicht erreicht, zumal noch nicht sicher war, dass die Garage überhaupt um 0.6m zu hoch wird, da noch im bau, was der Baumeister als vorgesetzter von und delbst gesagt hat.
terrasse war auch nicjt erheblich genug
Konnte man den Abstandsverstoß über 66 NbauO lösen?
14.01.2021, 19:53
(14.01.2021, 19:43)Gast schrieb:(14.01.2021, 18:02)Gast schrieb: ich hab komplett abgelehnt.
Die Ausnahme habe ich durch eigene Ermessensergänzung geheilt, sodass die Außnahme ok war und hinsichtlich des Maßes ist nur eine Form von erdrückend wirkender Bebauung dem Drittschutz fähig. Die war nicht erreicht, zumal noch nicht sicher war, dass die Garage überhaupt um 0.6m zu hoch wird, da noch im bau, was der Baumeister als vorgesetzter von und delbst gesagt hat.
terrasse war auch nicjt erheblich genug
Konnte man den Abstandsverstoß über 66 NbauO lösen?
wenn du den angenommen hast, vielleicht. da die 3m erhöhung nicht klar ist war bei mir kein verstoß feststellbar. unterstellt man sie, why not. da sind aber die bautechts cracks gefragt.
14.01.2021, 20:13
(14.01.2021, 19:53)Gast schrieb:(14.01.2021, 19:43)Gast schrieb:(14.01.2021, 18:02)Gast schrieb: ich hab komplett abgelehnt.
Die Ausnahme habe ich durch eigene Ermessensergänzung geheilt, sodass die Außnahme ok war und hinsichtlich des Maßes ist nur eine Form von erdrückend wirkender Bebauung dem Drittschutz fähig. Die war nicht erreicht, zumal noch nicht sicher war, dass die Garage überhaupt um 0.6m zu hoch wird, da noch im bau, was der Baumeister als vorgesetzter von und delbst gesagt hat.
terrasse war auch nicjt erheblich genug
Konnte man den Abstandsverstoß über 66 NbauO lösen?
wenn du den angenommen hast, vielleicht. da die 3m erhöhung nicht klar ist war bei mir kein verstoß feststellbar. unterstellt man sie, why not. da sind aber die bautechts cracks gefragt.
Ich hab vorgeschlagen, erstmal einen Baustopp zu verfügen und nachzumessen. Auf den 66 nbauo bin ich nicht gekommen, aber in 5 Abs. 9 steht, dass die Baubehörde die Geländeoberfläche festlegen kann und der Fehler bei der Sockelhöhe beruhte ja auf eine falsche Basis für die Messung. Ich hatte irgendwie so ein Störgefühl einfach über die 60 cm hinweg zu gehen. Nachbarrechtlich relevant war das nach meiner Argumentation nicht, deswegen Widerspruch abgelehnt. Es blieben aber Bedenken, weil sich die Behörde ja eventuell widersprüchlich verhalten hat ggü der Bauherrin, aber dann war die Zeit um. Mit den 66 NBAUO klingt das logischer...
14.01.2021, 21:20
Während die Prüflinge in NRW völlig verzweifelt sind, weil sie die Norm nicht gefunden haben, auf die es ankommt (dass § 59 I S.2 VwVG ein Fall des 80 II Nr. 3 ist höre ich auch zum ersten Mal) sind die Prüflinge in Hessen mit dem 16 HessAGvwgo, dessen Überschrift schon vom Entfall der a.W. spricht, wahrscheinlich ohne große Probleme an dieser Stelle weiter gekommen.
Wie versteckt und unscheinbar kann eine Norm eig sein? Danke Nrw...
Wie versteckt und unscheinbar kann eine Norm eig sein? Danke Nrw...
14.01.2021, 21:23
(14.01.2021, 19:06)Gast schrieb:(14.01.2021, 18:58)Gast schrieb:Nee, 100 WHG war im Sachverhalt angegeben und passte schon. Ging weniger um den Boden und das Grundwasser, als dass das Öl über eine Regenrinne in einen Bach lief.(14.01.2021, 18:47)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:48)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:27)Gast schrieb: Wie meinst du mit Zwangsverwaltung für Störereigenschaft?
Ist sowas Prüfungsstoff? Ist das nicht Zivilrecht?
Versteh nur Bahnhof.
Prüfungsstoff ka.
Auf dem Grundstück wurde Öl gefunden und beseitigt. Die Kosten sollte dann der Zwangsverwalter und nicht der Eigentümer tragen, da zum Zeitpunkt der Beseitigung die Zwangsverwaltung nach zvg bestand (aber unterschiedliche Rechtsansichten insoweit)
Aber wäre das nicht Bodenschutzrecht statt Wasserrecht?
das ist bodenschutzrecht. hatte sowas mal als übungsklausur. da stand das öl sogar auf dem grundwasserspiegel, ein heizöltank wurde falsch befüllt und es lief teils in den bach nebenan.
VG Regensburg, Beschluss vom 08. Juni 2017 – RN 8 S 17.937 –, juris ?
14.01.2021, 21:35
(14.01.2021, 21:23)Gast schrieb:Nope, nicht der Fall.(14.01.2021, 19:06)Gast schrieb:(14.01.2021, 18:58)Gast schrieb:Nee, 100 WHG war im Sachverhalt angegeben und passte schon. Ging weniger um den Boden und das Grundwasser, als dass das Öl über eine Regenrinne in einen Bach lief.(14.01.2021, 18:47)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:48)Gast schrieb: Prüfungsstoff ka.
Auf dem Grundstück wurde Öl gefunden und beseitigt. Die Kosten sollte dann der Zwangsverwalter und nicht der Eigentümer tragen, da zum Zeitpunkt der Beseitigung die Zwangsverwaltung nach zvg bestand (aber unterschiedliche Rechtsansichten insoweit)
Aber wäre das nicht Bodenschutzrecht statt Wasserrecht?
das ist bodenschutzrecht. hatte sowas mal als übungsklausur. da stand das öl sogar auf dem grundwasserspiegel, ein heizöltank wurde falsch befüllt und es lief teils in den bach nebenan.
VG Regensburg, Beschluss vom 08. Juni 2017 – RN 8 S 17.937 –, juris ?
Und dass reihenweise Prüflinge in NRW am Finden der Norm verzweifelt sind, wage ich auch zu bezweifeln. Ist jedenfalls jeder mit dem ich hinterher gesprochen habe drauf gekommen.
15.01.2021, 15:37
Nds
VA Klausur:
Rückforderung aus einem ÖR-Vertrag, es war mehr BGB als Öffrecht zu prüfen :D
VA Klausur:
Rückforderung aus einem ÖR-Vertrag, es war mehr BGB als Öffrecht zu prüfen :D
15.01.2021, 15:48
in hessen genauso ?
15.01.2021, 16:18
Das war ja wohl heute mal richtig übel. Ne fünfte Zivilrechtsklausur quasi.
Hab es über den ö-r Erstattungsanspruch gelöst, da es sich wohl wie schon geschrieben wurde um einen ö-r Vertrag handelte. Bin aber unsicher ob das so stimmt. Und auch was alles andere angeht.
Jetzt wird gesoffen. Gehabt Euch wohl.
Hab es über den ö-r Erstattungsanspruch gelöst, da es sich wohl wie schon geschrieben wurde um einen ö-r Vertrag handelte. Bin aber unsicher ob das so stimmt. Und auch was alles andere angeht.
Jetzt wird gesoffen. Gehabt Euch wohl.