14.01.2021, 16:19
(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Vermerk? War heute nicht die VA-Klausur?

14.01.2021, 16:21
(14.01.2021, 16:19)Gast NDS schrieb:(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Vermerk? War heute nicht die VA-Klausur?
Ne, VR. Morgen ist VA :)
14.01.2021, 16:23
(14.01.2021, 16:02)Gast schrieb:(14.01.2021, 15:57)Gast schrieb: Weiß jemand, woher die aufschiebende Wirkung kam?Hab 80 II Nr 3 VwGO angenommen wegen 59 I 2 VwVG NRW, aber keine Ahnung ob das stimmt.
Ansonsten in der Zulässigkeit noch RSB angesprochen wegen Verpassen der Monatsfrist, aber die Rechtsbehelfbelehrung war ja falsch. In der Begründetheit dann Chaos, hatte irgendwie das Schema nicht mehr auf dem Schirm, obwohl ich es mir gestern noch angeguckt hatte :dodgy: Schwerpunkt aber bei der Prüfung der Gegenwärtigkeit der Gefahr, dem hypothetischen Grund-VA und der Störereigenschaft des Verwalters. Halt alles was der angesprochen hatte.
Hab auch § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW :)
14.01.2021, 16:27
(14.01.2021, 15:31)Gast schrieb: In NRW 80 V Antrag im Wasserrecht.
Bezug zur Zwangsverwaltung für Störereigenschaft, typischer Kleinkram bei Zulässigkeit / formeller RM.
Thematisch Kostenbescheid. Einbettung sehr merkwürdig.
Wie meinst du mit Zwangsverwaltung für Störereigenschaft?
Ist sowas Prüfungsstoff? Ist das nicht Zivilrecht?
Versteh nur Bahnhof.
14.01.2021, 16:29
(14.01.2021, 16:21)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:19)Gast NDS schrieb:(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Vermerk? War heute nicht die VA-Klausur?
Ne, VR. Morgen ist VA :)
Alles klar :shy:
14.01.2021, 16:30
Ja, worum geht es in dem Fall in NRW?
14.01.2021, 16:43
(14.01.2021, 16:29)Gast NDS schrieb:(14.01.2021, 16:21)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:19)Gast NDS schrieb:(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Vermerk? War heute nicht die VA-Klausur?
Ne, VR. Morgen ist VA :)
Alles klar :shy:
sag mir jetzt bitte nicht, dass du das aus anwaltssicht aus versehen geschrieben hast :D ;)
14.01.2021, 16:46
(14.01.2021, 16:30)Saar schrieb: Ja, worum geht es in dem Fall in NRW?Ganz grob weil langsam echt fertig:
Es ging darum, dass auf einem Grundstück Altöl gelagert wurde und von dort in einen Bach gelangte, der wiederum in die Weser mündete. Das Grundstück gehörte Herrn Weißichnichtmehr. Im Oktober 2018 wurde das Grundstück durch Beschluss des AG unter Zwangsverwaltung gestellt. Unser heutiger Antragsteller, seines Zeichens Rechtsanwalt, war der Zwangsverwalter. Mit Beschluss vom 19.11.2018 wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, der Beschluss der Vollstreckungsgläubigerin am 20.11.2018 zugestellt, dem Eigentümer Herrn Weißichnichtmehr am 22.11.2018 per Post zugesandt. Bereits am 21.11.2018 hat der Antragsgegner aber das Öl auf dem Grundstück entdeckt und für 800,- beseitigen lassen, nachdem weder Eigentümer noch (ehemaliger) Zwangsverwalter erreicht werden konnten. Antragsgegner hat dann erst Bescheid gegen den Eigentümer erlassen, den aber wieder aufgehoben und dann Kostenbescheid gegen den Antragssteller erlassen, zugestellt per PZR am 23.09.2020. Klage dagegen erhoben wurde am 26.10.2020. Zeitgleich auch Antrag auf ANordnung der aufschiebende Wirkung über den wir zu entscheiden hatten.
Da fällt mir auf: Gilt die 3-Tages-Fiktion des 41 II 1 VwVfG auch für per PZR zugestellte Bescheide? Dann wäre man ja so in der Klagefrist und es käme auf die Rechtsbehelfsbelehrung gar nicht an

14.01.2021, 16:48
(14.01.2021, 16:27)Gast schrieb:(14.01.2021, 15:31)Gast schrieb: In NRW 80 V Antrag im Wasserrecht.
Bezug zur Zwangsverwaltung für Störereigenschaft, typischer Kleinkram bei Zulässigkeit / formeller RM.
Thematisch Kostenbescheid. Einbettung sehr merkwürdig.
Wie meinst du mit Zwangsverwaltung für Störereigenschaft?
Ist sowas Prüfungsstoff? Ist das nicht Zivilrecht?
Versteh nur Bahnhof.
Prüfungsstoff ka.
Auf dem Grundstück wurde Öl gefunden und beseitigt. Die Kosten sollte dann der Zwangsverwalter und nicht der Eigentümer tragen, da zum Zeitpunkt der Beseitigung die Zwangsverwaltung nach zvg bestand (aber unterschiedliche Rechtsansichten insoweit)
14.01.2021, 16:49
(14.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:29)Gast NDS schrieb:(14.01.2021, 16:21)Gast schrieb:(14.01.2021, 16:19)Gast NDS schrieb:(14.01.2021, 16:09)Gast schrieb: Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Vermerk? War heute nicht die VA-Klausur?
Ne, VR. Morgen ist VA :)
Alles klar :shy:
sag mir jetzt bitte nicht, dass du das aus anwaltssicht aus versehen geschrieben hast :D ;)
Haha, nein, oh Gott... Ich lese nur mit, da ich auf die mündliche warte (oder den Zweitversuch, wer weiß)...