14.01.2021, 16:01
14.01.2021, 16:01
14.01.2021, 16:02
Bei mir kam sie komischerweise nicht ?? nach stundenlangem suchen nach der norm hab ichs aufgegeben und antrag als unstatthaft zurückgewiesen
14.01.2021, 16:02
(14.01.2021, 15:57)Gast schrieb: Weiß jemand, woher die aufschiebende Wirkung kam?Hab 80 II Nr 3 VwGO angenommen wegen 59 I 2 VwVG NRW, aber keine Ahnung ob das stimmt.
Ansonsten in der Zulässigkeit noch RSB angesprochen wegen Verpassen der Monatsfrist, aber die Rechtsbehelfbelehrung war ja falsch. In der Begründetheit dann Chaos, hatte irgendwie das Schema nicht mehr auf dem Schirm, obwohl ich es mir gestern noch angeguckt hatte :dodgy: Schwerpunkt aber bei der Prüfung der Gegenwärtigkeit der Gefahr, dem hypothetischen Grund-VA und der Störereigenschaft des Verwalters. Halt alles was der angesprochen hatte.
14.01.2021, 16:03
Kann jemand was zu Nds sagen?
14.01.2021, 16:05
Lagen die Voraussetzungen des 16 HessAgVwGo denn vor ? Bei der kostenanforderung nach ersatzvornahme handelt es sich nicht um einw maßnahme in der verwVollstreckung - dachte ich zumindest
14.01.2021, 16:09
(14.01.2021, 16:05)Gast schrieb: Lagen die Voraussetzungen des 16 HessAgVwGo denn vor ? Bei der kostenanforderung nach ersatzvornahme handelt es sich nicht um einw maßnahme in der verwVollstreckung - dachte ich zumindest
Die Kosten der Ersatzvornahme richten sich doch nach 74 HessVwVG - also eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. So habe ich das jedenfalls begründet.
14.01.2021, 16:09
Nds Baurecht
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
Drittschutz Nachbar gg Baugenehmugung + Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruches
Ging vorallem darum welche Festsetzungen eines vorhabenbezogenen B-Plans drittschützend sind, ob eine Ausnahmegenehmigung rechtmäßig (Ermessensaspekt der nachbarrechtlichen Belange übersehen) ist und ob sowohl bei dieser, als auch im Rahmen der BauNVO drittschützende Normen verletzt waren bzw. ob eine Verletzung ausreichen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht worden ist. Kleiner Ausflug zu 5 Abs. 8 NBauO noch.
Im Vermerk die üblichen Punkte
War machbar, auch wenn ich Baurecht hasse.
14.01.2021, 16:10
(14.01.2021, 16:05)Gast schrieb: Lagen die Voraussetzungen des 16 HessAgVwGo denn vor ? Bei der kostenanforderung nach ersatzvornahme handelt es sich nicht um einw maßnahme in der verwVollstreckung - dachte ich zumindest
Steht ja auch Anforderung von kosten der Verwaltungsvollstreckung drin
War der Antrag bei dir dann schon unzulässig?
14.01.2021, 16:12
#916
Gerade das hat mich so verwirrt :( hab den antrag als unstatthaft bzw unzulässig da kein rechtsschutzinteresse abgelehnt und im hilfsgutachten weitergeprüft
Gerade das hat mich so verwirrt :( hab den antrag als unstatthaft bzw unzulässig da kein rechtsschutzinteresse abgelehnt und im hilfsgutachten weitergeprüft