14.01.2021, 11:50
Im Übrigen gibt es nach § 5 ZStVBetrV eine Löschpflicht für abgeschlossene Verfahren.
14.01.2021, 12:11
(14.01.2021, 11:39)Gast schrieb: Bei meiner Bewerbung für den Staatsdienst wurde nach meiner Erinnerung nur das Einverständnis zur unbeschränkten Einsichtnahme in das BZR verlangt und nach laufenden Ermittlungsverfahren gefragt.
Soweit die Strafe getilgt ist, hat sie schlicht unsichtbar für den Staat zu sein. Bei bloßer Tilgungsreife würde ich auf Nummer sicher gehen und mit der Bewerbung zuwarten, bis die Strafe tatsächlich getilgt ist.
Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister dient allein dem internen Dienstgebrauch. Die Personalabteilungen der Justizministerien haben darauf keinen Zugriff. Für eine Weitergabe an das Ministerium fehlt die Ermächtigung. Die Weitergabe wäre ein schwerer DSGVO-Verstoß.
"Unter Kollegen" sehen die das nicht so eng. Und dann nimmt man einen anderen "offiziellen" Ablehnungsgrund. Wie soll der Verstoß da rauskommen?
14.01.2021, 13:28
(14.01.2021, 12:11)Gast schrieb:(14.01.2021, 11:39)Gast schrieb: Bei meiner Bewerbung für den Staatsdienst wurde nach meiner Erinnerung nur das Einverständnis zur unbeschränkten Einsichtnahme in das BZR verlangt und nach laufenden Ermittlungsverfahren gefragt.
Soweit die Strafe getilgt ist, hat sie schlicht unsichtbar für den Staat zu sein. Bei bloßer Tilgungsreife würde ich auf Nummer sicher gehen und mit der Bewerbung zuwarten, bis die Strafe tatsächlich getilgt ist.
Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister dient allein dem internen Dienstgebrauch. Die Personalabteilungen der Justizministerien haben darauf keinen Zugriff. Für eine Weitergabe an das Ministerium fehlt die Ermächtigung. Die Weitergabe wäre ein schwerer DSGVO-Verstoß.
"Unter Kollegen" sehen die das nicht so eng. Und dann nimmt man einen anderen "offiziellen" Ablehnungsgrund. Wie soll der Verstoß da rauskommen?
Warum sollte sich ein armer Knecht in der Personalabteilung, der persönlich null Interesse am Ausgang des Bewerbungsverfahrens hat, die Mühe machen, bei seinem Buddy bei der StA illegale Infos abzugreifen? Noch dazu ohne Anlass?
Wenn er die Info dann hat, kann er zu seinem AL tigern und ihm erläutern, dass er gerade unter Begehung eines Dienstvergehens von Umständen erfahren hat, die Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers wecken. Der AL kann sich dann überlegen, wie er unter größten Mühen die Einstellung verhindert, ohne auf die Info vom vergifteten Baum zurückzugreifen. Da wird er dem Sachbearbeiter sicher sehr dankbar sein. :D
Die versammelte Mannschaft an Referendaren hat offensichtlich null Einblick in die Arbeitsweise des öffentlichen Dienstes. Das System ist auf Arbeitsminimierung ausgerichtet, nicht darauf, sich Mehrarbeit und persönliche Probleme aufzuhalsen.
Im Übrigen gibt es strenge Löschfristen, siehe oben.
14.01.2021, 16:02
(14.01.2021, 13:28)Gast schrieb:(14.01.2021, 12:11)Gast schrieb:(14.01.2021, 11:39)Gast schrieb: Bei meiner Bewerbung für den Staatsdienst wurde nach meiner Erinnerung nur das Einverständnis zur unbeschränkten Einsichtnahme in das BZR verlangt und nach laufenden Ermittlungsverfahren gefragt.
Soweit die Strafe getilgt ist, hat sie schlicht unsichtbar für den Staat zu sein. Bei bloßer Tilgungsreife würde ich auf Nummer sicher gehen und mit der Bewerbung zuwarten, bis die Strafe tatsächlich getilgt ist.
Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister dient allein dem internen Dienstgebrauch. Die Personalabteilungen der Justizministerien haben darauf keinen Zugriff. Für eine Weitergabe an das Ministerium fehlt die Ermächtigung. Die Weitergabe wäre ein schwerer DSGVO-Verstoß.
"Unter Kollegen" sehen die das nicht so eng. Und dann nimmt man einen anderen "offiziellen" Ablehnungsgrund. Wie soll der Verstoß da rauskommen?
Warum sollte sich ein armer Knecht in der Personalabteilung, der persönlich null Interesse am Ausgang des Bewerbungsverfahrens hat, die Mühe machen, bei seinem Buddy bei der StA illegale Infos abzugreifen? Noch dazu ohne Anlass?
Wenn er die Info dann hat, kann er zu seinem AL tigern und ihm erläutern, dass er gerade unter Begehung eines Dienstvergehens von Umständen erfahren hat, die Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers wecken. Der AL kann sich dann überlegen, wie er unter größten Mühen die Einstellung verhindert, ohne auf die Info vom vergifteten Baum zurückzugreifen. Da wird er dem Sachbearbeiter sicher sehr dankbar sein. :D
Die versammelte Mannschaft an Referendaren hat offensichtlich null Einblick in die Arbeitsweise des öffentlichen Dienstes. Das System ist auf Arbeitsminimierung ausgerichtet, nicht darauf, sich Mehrarbeit und persönliche Probleme aufzuhalsen.
Im Übrigen gibt es strenge Löschfristen, siehe oben.
Man macht sich z.T. sehr (!) viel Mühe damit, unliebsame Kollegen zu versetzen oder gleich in den vorzeitigen Ruhestand zu bekommen.
15.01.2021, 00:03
(14.01.2021, 16:02)Gast schrieb:(14.01.2021, 13:28)Gast schrieb:(14.01.2021, 12:11)Gast schrieb:(14.01.2021, 11:39)Gast schrieb: Bei meiner Bewerbung für den Staatsdienst wurde nach meiner Erinnerung nur das Einverständnis zur unbeschränkten Einsichtnahme in das BZR verlangt und nach laufenden Ermittlungsverfahren gefragt.
Soweit die Strafe getilgt ist, hat sie schlicht unsichtbar für den Staat zu sein. Bei bloßer Tilgungsreife würde ich auf Nummer sicher gehen und mit der Bewerbung zuwarten, bis die Strafe tatsächlich getilgt ist.
Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister dient allein dem internen Dienstgebrauch. Die Personalabteilungen der Justizministerien haben darauf keinen Zugriff. Für eine Weitergabe an das Ministerium fehlt die Ermächtigung. Die Weitergabe wäre ein schwerer DSGVO-Verstoß.
"Unter Kollegen" sehen die das nicht so eng. Und dann nimmt man einen anderen "offiziellen" Ablehnungsgrund. Wie soll der Verstoß da rauskommen?
Warum sollte sich ein armer Knecht in der Personalabteilung, der persönlich null Interesse am Ausgang des Bewerbungsverfahrens hat, die Mühe machen, bei seinem Buddy bei der StA illegale Infos abzugreifen? Noch dazu ohne Anlass?
Wenn er die Info dann hat, kann er zu seinem AL tigern und ihm erläutern, dass er gerade unter Begehung eines Dienstvergehens von Umständen erfahren hat, die Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers wecken. Der AL kann sich dann überlegen, wie er unter größten Mühen die Einstellung verhindert, ohne auf die Info vom vergifteten Baum zurückzugreifen. Da wird er dem Sachbearbeiter sicher sehr dankbar sein. :D
Die versammelte Mannschaft an Referendaren hat offensichtlich null Einblick in die Arbeitsweise des öffentlichen Dienstes. Das System ist auf Arbeitsminimierung ausgerichtet, nicht darauf, sich Mehrarbeit und persönliche Probleme aufzuhalsen.
Im Übrigen gibt es strenge Löschfristen, siehe oben.
Man macht sich z.T. sehr (!) viel Mühe damit, unliebsame Kollegen zu versetzen oder gleich in den vorzeitigen Ruhestand zu bekommen.
Wie denn? Durch Mobbing? Gott sei Dank arbeite ich nicht im ÖD.
16.01.2021, 10:57
(14.01.2021, 11:39)Gast schrieb: Bei meiner Bewerbung für den Staatsdienst wurde nach meiner Erinnerung nur das Einverständnis zur unbeschränkten Einsichtnahme in das BZR verlangt und nach laufenden Ermittlungsverfahren gefragt.
Soweit die Strafe getilgt ist, hat sie schlicht unsichtbar für den Staat zu sein. Bei bloßer Tilgungsreife würde ich auf Nummer sicher gehen und mit der Bewerbung zuwarten, bis die Strafe tatsächlich getilgt ist.
Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister dient allein dem internen Dienstgebrauch. Die Personalabteilungen der Justizministerien haben darauf keinen Zugriff. Für eine Weitergabe an das Ministerium fehlt die Ermächtigung. Die Weitergabe wäre ein schwerer DSGVO-Verstoß.
DSGV was für ein Ding? ;)