13.01.2021, 16:14
Halli hallo,
ich habe eine, selbstverständlich rein hypothetische, Frage.
Angenommen jemand wurde vor etwa zehn Jahren zu einer Geldstrafe (z.B. zu 70 TS wg. Sachbeschädigung, KV, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) verurteilt, strebt jetzt jedoch die Aufnahme in den Staatsdienst an.
Stünde o.g. Sachverhalt trotz Tilgung einer Einstellung entgegen?
ich habe eine, selbstverständlich rein hypothetische, Frage.
Angenommen jemand wurde vor etwa zehn Jahren zu einer Geldstrafe (z.B. zu 70 TS wg. Sachbeschädigung, KV, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) verurteilt, strebt jetzt jedoch die Aufnahme in den Staatsdienst an.
Stünde o.g. Sachverhalt trotz Tilgung einer Einstellung entgegen?
13.01.2021, 16:33
und das in einem Forum für Juristen :s
aber egal, here we go: "Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst dürfen abweichend von dem Verwertungsverbot (§ 51 I BZRG) bereits getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen berücksichtigt werden, wenn die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 I Nr. 4 Hs. 1 BZRG). Dabei reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, allerdings müssen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein." (OVG NRW, NVwZ-RR 2016, 975)
aber egal, here we go: "Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst dürfen abweichend von dem Verwertungsverbot (§ 51 I BZRG) bereits getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen berücksichtigt werden, wenn die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 I Nr. 4 Hs. 1 BZRG). Dabei reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, allerdings müssen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein." (OVG NRW, NVwZ-RR 2016, 975)
13.01.2021, 16:40
(13.01.2021, 16:33)Gast schrieb: und das in einem Forum für Juristen :s
Den Kommentar habe ich jetzt schon öfter gehört, die meisten hier sind Volljuristen, aber z.B. ich für meinen Teil bin kein wandelndes Lexikon der alles was er vielleicht mal irgendwann im Studium mal gelesen hat, zu beliebiger Zeit wieder auswendig vortragen kann. Und da ist es einfach bequemer zu fragen, anstatt selbst nachzuschauen. Abgesehen davon, dass nicht jeder alles kann oder es Rechtsgebiete gibt, die in der Ausbildung nicht erwähnt werden und die (viel) Einarbeitung benötigen. Kurzum, die Aussage "Jurist weiß alles juristische" ist Quatsch, egal welche Noten jemand hat.
13.01.2021, 16:40
Das dürfte wohl bekannt sein.
Interessant wäre es jedoch zu wissen, woher die Informationen hinsichtlich bereits getilgter Einträge stammen sollen. Aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsregister? Aus Einträgen bei Polizeibehörden?
Interessant wäre es jedoch zu wissen, woher die Informationen hinsichtlich bereits getilgter Einträge stammen sollen. Aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsregister? Aus Einträgen bei Polizeibehörden?
13.01.2021, 16:43
13.01.2021, 17:10
(13.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(13.01.2021, 16:33)Gast schrieb: und das in einem Forum für Juristen :s
Deiner Meinung nach darf also auch nicht über die Examensklausuren und zB über Anspruchsgrundlagen diskutiert werden, weil alle selbstverständlich richtig liegen müssen?
Wer als examinierter Jurist nicht die 3 simplen Schritte vollziehen kann: BZRG aufschlagen, einschlägige Norm finden, Norm googeln, sondern stattdessen ein Forum befragt, der hat m.E. seinen Beruf verfehlt. Dass man über jur. Themen trefflich diskutieren kann, hat damit mal gar nichts zu tun...
13.01.2021, 17:16
Aber noch mal die Frage: Woher kommen die Informationen, soweit diese aus dem BZR getilgt wurden?
13.01.2021, 17:26
Der öffentliche Dienst wird Dir verwehrt werden, wie, warum, weshalb ist egal.
13.01.2021, 17:29
13.01.2021, 17:34