12.01.2021, 18:32
Macht euch nicht verrückt. Hier schreiben viele falsche Sachen hinein. Bspw. war in Nds VR heute die AGL § 48 Vwvfg, nicht § 49 Vwvfg. Ein klassiker. Aufhebung rechtswidrig gewordener VA. § 49 wird euch aber auch nicht das Bein brechen, ging hier ja nicht um Geldleistungen. Ein Widerruf wirkt nur für die Zukunft, daher wendet die Rspr 48 an.
Tief durchatmen und am besten das Handy weglegen.
Tief durchatmen und am besten das Handy weglegen.
12.01.2021, 18:40
(12.01.2021, 18:28)GastBla schrieb:(12.01.2021, 18:22)Gast schrieb:Meine Aussage bezog sich auf NRW. Ich war auch zunächst etwas verwirrt, da - wie du anführst - noch paar Sätze zu einem möglichen Rücktritt standen. Ein solcher war nach meiner Lösung jedoch sowieso irrelevant, da schon der Gefährdungsschaden eingetreten ist.(12.01.2021, 18:15)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:13)GastBla schrieb:(12.01.2021, 18:03)ExamenHessen schrieb: Ja, stand da! Aber wenn den Irrtum bejaht (der vermeidbar war?) dann schneidet man sich doch den Rücktritt vom Versuch ab. Da wollte der Fall doch eigentlich hin.Soweit ich mich erinnere, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte dem Angeklagten die PS 4 geschenkt habe.
Kann aber auch gut sein, dass ich wieder irgendwas überlesen habe.
Du hast das richtig gelesen.
Hessen oder Nrw?
Stand da nicht irgendwas von, der Geschädigte hätte gesagt, dass er die nicht geschenkt hat?
Aber wenn er die echt geschenkt bekommen hat, dann bräuchte man ja den Irrtum nicht und würde trotzdem nicht zum Rücktritt kommen oder?
Bzw vielleicht bräuchte man den Irrtum doch weil Schenkung eventuell noch nicht vollzogen und formnichtig?
Oder stand da tatsächlich er ist Eigentümer?
So bin jetzt komplett verwirrt.
Kann auch gerne eines Besseren belehrt werden, da mir Strafrecht und insbesondere Vermögensdelikte so gar nicht liegen.
Ich habe auch einen gefährdungsschaden angenommen. Ich Idiot habe aber überlesen, dass die Sache dem Angeklagten geschenkt wurde ?
12.01.2021, 18:41
(12.01.2021, 18:27)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:24)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:13)GastBla schrieb:(12.01.2021, 18:03)ExamenHessen schrieb:Soweit ich mich erinnere, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte dem Angeklagten die PS 4 geschenkt habe.(12.01.2021, 17:58)Gast schrieb: Da stand, dass er dachte, er habe einen Anspruch? Wirklich?
Ja, stand da! Aber wenn den Irrtum bejaht (der vermeidbar war?) dann schneidet man sich doch den Rücktritt vom Versuch ab. Da wollte der Fall doch eigentlich hin.
Kann aber auch gut sein, dass ich wieder irgendwas überlesen habe.
Habe ich auch so verstanden
Scheiße. Ich dachte die php wurde dem geschädigten geschenkt...
Hab ich auch so gelesen, aber war dann wohl genau anders zu verstehen, wobei dann unlogisch ist, warum das mit dem Rücktritt im sv angelegt war
12.01.2021, 18:41
Wem gehörte die kack php jetzt?
12.01.2021, 18:45
12.01.2021, 18:48
12.01.2021, 18:55
(12.01.2021, 18:48)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:45)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:41)Gast schrieb: Wem gehörte die kack php jetzt?
Wofür steht php? In Hessen war das eine PS4, in NRW nicht?
Doch. Also wem gehörte denn jetzt in NRW die ps4?
Sie gehörte dem Geschädigten, aber der Angeklagte nahm an, dass sie ihm geschenkt wurde. Dass das Gericht festgestellt hat, dass sie dem Angeklagten tatsächlich gehört, war dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Dementsprechend war ein Irrtum zu prüfen (und wenn man den irgendwie verneint - vlt. § 17, da er ja denkt, er hätte einen Anspruch) kommt man zum Versuch.
12.01.2021, 18:59
Ich habs mir mindestens 10 mal durchgelesen. Das Gericht hat festgestellt, dass sie dem Angeklagten geschenkt wurde (in NRW).
12.01.2021, 19:00
(12.01.2021, 18:55)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 18:48)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:45)Gast schrieb:(12.01.2021, 18:41)Gast schrieb: Wem gehörte die kack php jetzt?
Wofür steht php? In Hessen war das eine PS4, in NRW nicht?
Doch. Also wem gehörte denn jetzt in NRW die ps4?
Sie gehörte dem Geschädigten, aber der Angeklagte nahm an, dass sie ihm geschenkt wurde. Dass das Gericht festgestellt hat, dass sie dem Angeklagten tatsächlich gehört, war dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Dementsprechend war ein Irrtum zu prüfen (und wenn man den irgendwie verneint - vlt. § 17, da er ja denkt, er hätte einen Anspruch) kommt man zum Versuch.
Hessen?
12.01.2021, 19:02