16.04.2017, 17:44
(16.04.2017, 13:01)Gast schrieb: Einjahresfrist für Klage maßgeblich, weil trotz 3 Tages Fiktion Klage einen Tag zu spät bei VG (20. statt 19.) eingegangen. Jahresfrist auch maßgeblich, weil Rebehelfbel unrichtig: es wurde nach altem Recht belehrt: "(...) in Urschrift oder in Abschrift (...)" stand da. Nach neuem Recht gilt aber seit 1.7.2014: (...) die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift (...) (82 I VwGO). Das "in Urschrift oder" wurde gestrichen. Trotz Sollen-Vorschrift dies auch geeignet Irrtum zu erregen.
Warum soll das geeignet sein, einen Irrtum zu erregen? Es eröffnet dem Kläger nur eine weitere Option.
16.04.2017, 18:47
(16.04.2017, 17:44)Gast schrieb:(16.04.2017, 13:01)Gast schrieb: Einjahresfrist für Klage maßgeblich, weil trotz 3 Tages Fiktion Klage einen Tag zu spät bei VG (20. statt 19.) eingegangen. Jahresfrist auch maßgeblich, weil Rebehelfbel unrichtig: es wurde nach altem Recht belehrt: "(...) in Urschrift oder in Abschrift (...)" stand da. Nach neuem Recht gilt aber seit 1.7.2014: (...) die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift (...) (82 I VwGO). Das "in Urschrift oder" wurde gestrichen. Trotz Sollen-Vorschrift dies auch geeignet Irrtum zu erregen.
Warum soll das geeignet sein, einen Irrtum zu erregen? Es eröffnet dem Kläger nur eine weitere Option.
Kopp/Sch 82, Rn. 12, "nur noch in Abschrift beizufügen"; Neufassung des 82 I 3 soll verhindern, dass bei Übertragung in eine elektr Akte Urschriften vernichtet werden. Durch die falsche Belehr wurde suggeriert, per Urschrift sei iO, was nach "neuem Recht" gerade gar nicht mehr geht.
17.04.2017, 16:12
Was tippt ihr für morgen? Behörde oder RA?
17.04.2017, 16:19
RA 80V
17.04.2017, 17:35
17.04.2017, 19:19
İn Nds wird morgen RA geschrieben.
18.04.2017, 14:34
RA Klausur, Anfechtungsklage (vermutlich)
Mandant hatte seit 2010 Zulassung als Hundeprüfer für Wesensprüfung gefährlicher Hunde. 2011 Rechtsänderug: nur noch Tierärzte dürfen prüfen. In alter Norm stand das nicht ausdrücklich drin.
M ist kein Tierarzt. Behörde denkt aber er sei Tierarzt.
2016 soll er von Liste gestrichen werden. Behörde vermutet bereits er sei kein Tierarzt. Erlangt iRd Anhörung Gewissheit. Entzieht Zulassung im März 2017. Behörde meint, dass Zulassung schon nach alter Rechtslage rechtswidrig, weil auch da schon Qualifikation als Tierarzt erforderlich.
Zustellung problematisch, da nicht in Briefkasten, sondern am 14. 3. in "Milchkanne" vor dem Grundstück gelegt. Das hatte die Post schon öfter gemacht. M bekommt Bescheid erst am 12.4. weil er im Ausland war.
Beurteilung am 18.4.
M will gegen Bescheid vorgehen, wenn erfolgversprechend. Er meint Rücknahme wg geänderter Rechtslage ginge nicht (vgl. Baugenehmigung wenn sich Rechtslage ändert). Er hält sich auch für ausreichend qualifiziert. Hat Zulassung in HH und SH und hat sowieso viel Ahnung. Lässt auch immer nochmal Tierarzt drauf gucken.
Ansonsten will er wissen, ab wann die Rucknahme gilt, weil er noch im April Prüfungen abnehmen will.
BearbVermerk: alles was nötig ist veranlassen und schreiben (Gericht, Behörde, Mandant); keine Einschränkungen, Sachverhalt aber max. einmal darstellen. Bei Klage wären Rechtsausführungen erlassen.
Mandant hatte seit 2010 Zulassung als Hundeprüfer für Wesensprüfung gefährlicher Hunde. 2011 Rechtsänderug: nur noch Tierärzte dürfen prüfen. In alter Norm stand das nicht ausdrücklich drin.
M ist kein Tierarzt. Behörde denkt aber er sei Tierarzt.
2016 soll er von Liste gestrichen werden. Behörde vermutet bereits er sei kein Tierarzt. Erlangt iRd Anhörung Gewissheit. Entzieht Zulassung im März 2017. Behörde meint, dass Zulassung schon nach alter Rechtslage rechtswidrig, weil auch da schon Qualifikation als Tierarzt erforderlich.
Zustellung problematisch, da nicht in Briefkasten, sondern am 14. 3. in "Milchkanne" vor dem Grundstück gelegt. Das hatte die Post schon öfter gemacht. M bekommt Bescheid erst am 12.4. weil er im Ausland war.
Beurteilung am 18.4.
M will gegen Bescheid vorgehen, wenn erfolgversprechend. Er meint Rücknahme wg geänderter Rechtslage ginge nicht (vgl. Baugenehmigung wenn sich Rechtslage ändert). Er hält sich auch für ausreichend qualifiziert. Hat Zulassung in HH und SH und hat sowieso viel Ahnung. Lässt auch immer nochmal Tierarzt drauf gucken.
Ansonsten will er wissen, ab wann die Rucknahme gilt, weil er noch im April Prüfungen abnehmen will.
BearbVermerk: alles was nötig ist veranlassen und schreiben (Gericht, Behörde, Mandant); keine Einschränkungen, Sachverhalt aber max. einmal darstellen. Bei Klage wären Rechtsausführungen erlassen.
18.04.2017, 14:40
In S-A ähnlich nur aus Behördensicht gegen Widerspruch der Hundetrainerin.
Fall ist ähnlich wie VG Gießen, Urteil vom 26. Juli 2004 – 10 E 605/04 - konnte spontan nix besseres finden.
Habe § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG als EGL für Widerruf gewählt, so wie es wohl auch im Urteil gesehen wurde.
Wünsche Euch allen eine gute Wartezeit und grenzenlosen Erfolg! :)
Fall ist ähnlich wie VG Gießen, Urteil vom 26. Juli 2004 – 10 E 605/04 - konnte spontan nix besseres finden.
Habe § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG als EGL für Widerruf gewählt, so wie es wohl auch im Urteil gesehen wurde.
Wünsche Euch allen eine gute Wartezeit und grenzenlosen Erfolg! :)
18.04.2017, 15:14
was war in NRW. aus Anwaltssicht oder Behördensicht.
Danke
Danke
18.04.2017, 15:16
In RLP wieder Urteil, Teilweiserücknahme von Subventionen