12.01.2021, 16:59
12.01.2021, 17:00
(12.01.2021, 16:52)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:45)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Gem. § 266 „Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten”. Wo stand dazu was im SV?
Naja, die Anklage, mit der nachträglich verbunden worden ist, war eben die verdeckte Nachtragsanklage, weil eine Verbindung nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr geht.
Die Nachtragsanklage wurde aber falsch eingeführt, weil die Staatsanwältin die Anklage nicht mündlich eingeführt hat sondern nur auf diese hingewiesen wurde, dann verbunden (also Nachtragsanklage zugelassen) und dann die Anklage mündlich verlesen. Man hätte erst verlesen müssen und dann zulassen, nachdem der Angeklagte zugestimmt hat.
Siehe M/G § 4 Rn. 9
12.01.2021, 17:01
(12.01.2021, 16:54)Gast schrieb: Weiß jemand wie so in etwa die Gewichtung der Note aussieht bzgl den einzelnen Teilen (Zulässigkeit/Verfahrenshindernisse+Verfahrensrüge/Sachrüge)?Das kommt immer auf die Klausur an. Man kann auch mit richtiger Zulässigkeit und dem Erkennen aller Verfahrensfehler 3 Punkte bekommen, wenn die Sachrüge total daneben ist und darauf der Schwerpunkt lag (von mir für Dich getestet).
(Gerne aber auch bzgl anderer Klausurtypen falls da jemand was weiß)
Heute war allerdings schon ein bisschen mehr los bei den Verfahrensfehlern, aber der Schwerpunkt dürfte dennoch auf der Sachrüge gelegen haben, auch wenn das eher Rennfahrer-Style war und da jetzt kein wirkliches Problem wartete (oder ich hab es übersehen), sondern man einfach sauviel anprüfen und dann beim richtigen Punkt rausfliegen musste.
12.01.2021, 17:01
(12.01.2021, 17:00)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:52)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:45)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Gem. § 266 „Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten”. Wo stand dazu was im SV?
Naja, die Anklage, mit der nachträglich verbunden worden ist, war eben die verdeckte Nachtragsanklage, weil eine Verbindung nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr geht.
Die Nachtragsanklage wurde aber falsch eingeführt, weil die Staatsanwältin die Anklage nicht mündlich eingeführt hat sondern nur auf diese hingewiesen wurde, dann verbunden (also Nachtragsanklage zugelassen) und dann die Anklage mündlich verlesen. Man hätte erst verlesen müssen und dann zulassen, nachdem der Angeklagte zugestimmt hat.
Siehe M/G § 4 Rn. 9
Ist im Klausurraum, was steht da?
12.01.2021, 17:02
12.01.2021, 17:04
(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb:Ein, zwei Absätze weiter steht, dass das aber gegen denselben Angeklagten nicht geht wegen 266 als lex specialis.(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb:Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.(12.01.2021, 16:33)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Also im M/G stand zumindest, dass nach Eröffnung der HV eine Nachtragsanklage erforderlich ist...
Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
12.01.2021, 17:04
(12.01.2021, 17:00)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:52)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:45)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Gem. § 266 „Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten”. Wo stand dazu was im SV?
Naja, die Anklage, mit der nachträglich verbunden worden ist, war eben die verdeckte Nachtragsanklage, weil eine Verbindung nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr geht.
Die Nachtragsanklage wurde aber falsch eingeführt, weil die Staatsanwältin die Anklage nicht mündlich eingeführt hat sondern nur auf diese hingewiesen wurde, dann verbunden (also Nachtragsanklage zugelassen) und dann die Anklage mündlich verlesen. Man hätte erst verlesen müssen und dann zulassen, nachdem der Angeklagte zugestimmt hat.
Siehe M/G § 4 Rn. 9
Dort steht wenn man weiterliest aber auch, dass 266 StPO bei "Verbindung" von Anklagen gegen denselben Angeklagten vorgeht.
12.01.2021, 17:04
(12.01.2021, 17:01)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:00)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:52)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:45)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Gem. § 266 „Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten”. Wo stand dazu was im SV?
Naja, die Anklage, mit der nachträglich verbunden worden ist, war eben die verdeckte Nachtragsanklage, weil eine Verbindung nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr geht.
Die Nachtragsanklage wurde aber falsch eingeführt, weil die Staatsanwältin die Anklage nicht mündlich eingeführt hat sondern nur auf diese hingewiesen wurde, dann verbunden (also Nachtragsanklage zugelassen) und dann die Anklage mündlich verlesen. Man hätte erst verlesen müssen und dann zulassen, nachdem der Angeklagte zugestimmt hat.
Siehe M/G § 4 Rn. 9
Ist im Klausurraum, was steht da?
„In jedem VerfahrensAbschnitt Ist die Verfahrensverbindung auf Antrag oder von Amts wegen zulässig, auch noch in der Hauptverhandlung“
12.01.2021, 17:06
(12.01.2021, 17:04)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb:Ein, zwei Absätze weiter steht, dass das aber gegen denselben Angeklagten nicht geht wegen 266 als lex specialis.(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb:Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.(12.01.2021, 16:33)Gast schrieb: Also im M/G stand zumindest, dass nach Eröffnung der HV eine Nachtragsanklage erforderlich ist...
Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
Es steht sogar im gleichen Absatz.
12.01.2021, 17:08
(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:43)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:35)Gast schrieb:Nach 4 StPO geht das aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung gegen denselben Angeklagten. Nach Beginn ist 266 lex specialis.(12.01.2021, 16:33)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:24)ExamenHessen schrieb: Hat jemand die verdeckte Nachtragsanklage gesehen? War es eine?
Hier mehr dazu
Also im M/G stand zumindest, dass nach Eröffnung der HV eine Nachtragsanklage erforderlich ist...
Stand in der Kommentierung von § 4 nicht, dass das nach erfolgter Anklage einfach verbunden werden kann?
Nachtragsklage bräuchte ich doch nur, wenn noch gar keine Anklage vorliegt.
Hier hatte ich aber doch schon zwei Anklagen?
Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
Wohl Lösung des Ganzen: Wenn, dann handelt es sich schonmal um eine Nachtragsanklage. Diese muss aber von der Kammer in ordnungsgemäßer Besetzung (drei Berufsrichter) zugelassen werden, hier waren nur zwei Berufsrichter in der HV. Deshalb war der Eröffnungsbeschluss bzgl. des 3. Tatkomplexes unwirksam.
BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – 4 StR 405/16 (LG Zweibrücken)