12.01.2021, 15:54
(12.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(12.01.2021, 15:40)Gast schrieb: In NRW eine sehr komische Revisionsklausuren.
Revision aus Sicht der StA.
Gericht tritt nach Erlass des Urteils erneut in die HV ein.
Anscheinend hätte man da zwei Revisionen prüfen müssen (pro Urteil) auch wenn der BV nur von der Revision sprach. Kudos an die, die es erkannt haben.
Fehlende PV: wirksamer Eröffnungsbeschluss, entgegenstehende Rechtshängigkeit
Verfahrensfehler: Verbindung von zwei Verfahren, fehlendes letztes Wort (und fehlerhafter Wiedereintritt), noch kleinkram wie Verzicht auf ladungsfrist und sowas.
Materiell : zwei Tatkomplexe. Ggfs Darstellungsrüge, da von Alkoholisierung gesprochen, aber kein promillewert.
Ansonsten viel Raub /Erpressung /gef. Kv teils versuch, teils vollendet.
Kleinere Probleme bei Handlungseinheit. Größere bei Zueignungsabsicht und Fremdheit.
Qualifikation des 250 fehlerhaft angenommen durch Gericht. Qualifikationen bei 224 nur teilweise.
Insgesamt doch wieder sehr viel und mit 40 Seiten eine neue Bestleistung erreicht :D.
Gerade bei der Sachrüge hätte man doch viel ansprechen und bei den Schwerpunkten viel ausführen können.
Antrag ggfs auf zwei Revisionen anpassen und ggfs Teileinstellung beantragen.
Ergänzend noch 338 Nr. 6 iVm 275 bzw Sachrüge, weil ein Urteil ohne Gründe m
Was man sollte zwei Revisionen prüfen?

Fand es viel zu überladen und hab deswegen eigentlich nur wirres Zeug unter größter Zeitnot geschrieben.
12.01.2021, 15:56
In Nds der nächste Verdeckungsmord :D
Diesmal aber in Verbindung mit Mittäterexzess
Kurzes Anprüfen von Habgier und im Nachgang von 252.
Angereichert als eigeben Komplex durch 114/ 223, 22, 23 I StGB mit Schwenk zu 127 II, 112ff StPO. Ich meine 114 verdrängt 113, nicht jedoch 223 - war aus Fischer nicht ersichtlich. 240 tritt zurück.
Dann noch im Vorfeld des Mordgeschegens Diebstahl unter Verwendung eines Notschlüssels (243, 244 anprüfbar), damit man im Notfall ins Haus kommt, mit Prüfung des Übergangs der Strafantragsbefugnis auf den Gesamtrechtsnachfolger, da bei einem der Mittäter ein Familiendiebstahl vorlag - 247 und 77 II StGB (der Fischer sagte das Antragsrecht von 247 wird nicht übertragen). Beim anderen lag kein Familiendiebstahl vor, weil er nur Freund war.
Prozessual:
- Verwertbarkeit eines Bademantelgürtels. Ein Auto wurde durchsucht ohne RI-Anordnung und ohne Gefahr im Verzug, in dem der Gürtel als Tatmittel sein sollte - Willkür/ hypothetische Ersatzvornahme, eher unverwertbar. Folgeproblem Fernwirkung hinsichtlich DNA auf dem Gürtel, falls man zur Unverwertbarkeit kam, DNA verwertbar bei mir.
- Glaubhaftigkeit/ Glaubwürdigkeit der Einlassung eines Mittäters - viele Realkennzeichen, die für guten Beweiswert sprachen
- Antrag auf Entlassung U-Haft bei einem der Beschuldigten, der andere bleibt drin
Schwerpunkt lag beim Mordgeschehen und der Beweiswürdigung.
Bei mir war E straflos (170 II war nur im B-Gutachten zu erwähneb und wegen verbrachter U-Haft § 9 StrEG) und G gem 114 I, 223 I, 22, 23 I sowie dem Mord - 242 I hätte man bei ihm auch noch anklagen müssen.
War schön zu schreiben, auch wenn ich leider übersehen habe, dass nur einer der Täter Angehöriger war. Sollte aber kein großer Abzug werden. Zeitlich gefühlt etwas angenehmer als gestern.
Fehlt noch was?
Diesmal aber in Verbindung mit Mittäterexzess
Kurzes Anprüfen von Habgier und im Nachgang von 252.
Angereichert als eigeben Komplex durch 114/ 223, 22, 23 I StGB mit Schwenk zu 127 II, 112ff StPO. Ich meine 114 verdrängt 113, nicht jedoch 223 - war aus Fischer nicht ersichtlich. 240 tritt zurück.
Dann noch im Vorfeld des Mordgeschegens Diebstahl unter Verwendung eines Notschlüssels (243, 244 anprüfbar), damit man im Notfall ins Haus kommt, mit Prüfung des Übergangs der Strafantragsbefugnis auf den Gesamtrechtsnachfolger, da bei einem der Mittäter ein Familiendiebstahl vorlag - 247 und 77 II StGB (der Fischer sagte das Antragsrecht von 247 wird nicht übertragen). Beim anderen lag kein Familiendiebstahl vor, weil er nur Freund war.
Prozessual:
- Verwertbarkeit eines Bademantelgürtels. Ein Auto wurde durchsucht ohne RI-Anordnung und ohne Gefahr im Verzug, in dem der Gürtel als Tatmittel sein sollte - Willkür/ hypothetische Ersatzvornahme, eher unverwertbar. Folgeproblem Fernwirkung hinsichtlich DNA auf dem Gürtel, falls man zur Unverwertbarkeit kam, DNA verwertbar bei mir.
- Glaubhaftigkeit/ Glaubwürdigkeit der Einlassung eines Mittäters - viele Realkennzeichen, die für guten Beweiswert sprachen
- Antrag auf Entlassung U-Haft bei einem der Beschuldigten, der andere bleibt drin
Schwerpunkt lag beim Mordgeschehen und der Beweiswürdigung.
Bei mir war E straflos (170 II war nur im B-Gutachten zu erwähneb und wegen verbrachter U-Haft § 9 StrEG) und G gem 114 I, 223 I, 22, 23 I sowie dem Mord - 242 I hätte man bei ihm auch noch anklagen müssen.
War schön zu schreiben, auch wenn ich leider übersehen habe, dass nur einer der Täter Angehöriger war. Sollte aber kein großer Abzug werden. Zeitlich gefühlt etwas angenehmer als gestern.
Fehlt noch was?
12.01.2021, 15:59
(12.01.2021, 15:54)Gast schrieb:(12.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(12.01.2021, 15:40)Gast schrieb: In NRW eine sehr komische Revisionsklausuren.
Revision aus Sicht der StA.
Gericht tritt nach Erlass des Urteils erneut in die HV ein.
Anscheinend hätte man da zwei Revisionen prüfen müssen (pro Urteil) auch wenn der BV nur von der Revision sprach. Kudos an die, die es erkannt haben.
Fehlende PV: wirksamer Eröffnungsbeschluss, entgegenstehende Rechtshängigkeit
Verfahrensfehler: Verbindung von zwei Verfahren, fehlendes letztes Wort (und fehlerhafter Wiedereintritt), noch kleinkram wie Verzicht auf ladungsfrist und sowas.
Materiell : zwei Tatkomplexe. Ggfs Darstellungsrüge, da von Alkoholisierung gesprochen, aber kein promillewert.
Ansonsten viel Raub /Erpressung /gef. Kv teils versuch, teils vollendet.
Kleinere Probleme bei Handlungseinheit. Größere bei Zueignungsabsicht und Fremdheit.
Qualifikation des 250 fehlerhaft angenommen durch Gericht. Qualifikationen bei 224 nur teilweise.
Insgesamt doch wieder sehr viel und mit 40 Seiten eine neue Bestleistung erreicht :D.
Gerade bei der Sachrüge hätte man doch viel ansprechen und bei den Schwerpunkten viel ausführen können.
Antrag ggfs auf zwei Revisionen anpassen und ggfs Teileinstellung beantragen.
Ergänzend noch 338 Nr. 6 iVm 275 bzw Sachrüge, weil ein Urteil ohne Gründe m
Was man sollte zwei Revisionen prüfen?![]()
Fand es viel zu überladen und hab deswegen eigentlich nur wirres Zeug unter größter Zeitnot geschrieben.
Wenn das im Russack richtig ist, dann ja.
12.01.2021, 16:02
(12.01.2021, 15:59)Gast schrieb:(12.01.2021, 15:54)Gast schrieb:(12.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(12.01.2021, 15:40)Gast schrieb: In NRW eine sehr komische Revisionsklausuren.
Revision aus Sicht der StA.
Gericht tritt nach Erlass des Urteils erneut in die HV ein.
Anscheinend hätte man da zwei Revisionen prüfen müssen (pro Urteil) auch wenn der BV nur von der Revision sprach. Kudos an die, die es erkannt haben.
Fehlende PV: wirksamer Eröffnungsbeschluss, entgegenstehende Rechtshängigkeit
Verfahrensfehler: Verbindung von zwei Verfahren, fehlendes letztes Wort (und fehlerhafter Wiedereintritt), noch kleinkram wie Verzicht auf ladungsfrist und sowas.
Materiell : zwei Tatkomplexe. Ggfs Darstellungsrüge, da von Alkoholisierung gesprochen, aber kein promillewert.
Ansonsten viel Raub /Erpressung /gef. Kv teils versuch, teils vollendet.
Kleinere Probleme bei Handlungseinheit. Größere bei Zueignungsabsicht und Fremdheit.
Qualifikation des 250 fehlerhaft angenommen durch Gericht. Qualifikationen bei 224 nur teilweise.
Insgesamt doch wieder sehr viel und mit 40 Seiten eine neue Bestleistung erreicht :D.
Gerade bei der Sachrüge hätte man doch viel ansprechen und bei den Schwerpunkten viel ausführen können.
Antrag ggfs auf zwei Revisionen anpassen und ggfs Teileinstellung beantragen.
Ergänzend noch 338 Nr. 6 iVm 275 bzw Sachrüge, weil ein Urteil ohne Gründe m
Was man sollte zwei Revisionen prüfen?![]()
Fand es viel zu überladen und hab deswegen eigentlich nur wirres Zeug unter größter Zeitnot geschrieben.
Wenn das im Russack richtig ist, dann ja.
Hast du das gemacht? Bzw hat das hier jemand gemacht?
Ich hab leider nicht mal erkannt, dass der Wiedereintritt fehlerhaft war
12.01.2021, 16:05
wo im Russack steht das?
12.01.2021, 16:05
(12.01.2021, 16:02)Gast schrieb:Hab den fehlerhaften bzw. unwirksamen Wiedereintritt nur im Kontext des fehlenden letzten Wortes angesprochen.(12.01.2021, 15:59)Gast schrieb:(12.01.2021, 15:54)Gast schrieb:(12.01.2021, 15:41)Gast schrieb:(12.01.2021, 15:40)Gast schrieb: In NRW eine sehr komische Revisionsklausuren.
Revision aus Sicht der StA.
Gericht tritt nach Erlass des Urteils erneut in die HV ein.
Anscheinend hätte man da zwei Revisionen prüfen müssen (pro Urteil) auch wenn der BV nur von der Revision sprach. Kudos an die, die es erkannt haben.
Fehlende PV: wirksamer Eröffnungsbeschluss, entgegenstehende Rechtshängigkeit
Verfahrensfehler: Verbindung von zwei Verfahren, fehlendes letztes Wort (und fehlerhafter Wiedereintritt), noch kleinkram wie Verzicht auf ladungsfrist und sowas.
Materiell : zwei Tatkomplexe. Ggfs Darstellungsrüge, da von Alkoholisierung gesprochen, aber kein promillewert.
Ansonsten viel Raub /Erpressung /gef. Kv teils versuch, teils vollendet.
Kleinere Probleme bei Handlungseinheit. Größere bei Zueignungsabsicht und Fremdheit.
Qualifikation des 250 fehlerhaft angenommen durch Gericht. Qualifikationen bei 224 nur teilweise.
Insgesamt doch wieder sehr viel und mit 40 Seiten eine neue Bestleistung erreicht :D.
Gerade bei der Sachrüge hätte man doch viel ansprechen und bei den Schwerpunkten viel ausführen können.
Antrag ggfs auf zwei Revisionen anpassen und ggfs Teileinstellung beantragen.
Ergänzend noch 338 Nr. 6 iVm 275 bzw Sachrüge, weil ein Urteil ohne Gründe m
Was man sollte zwei Revisionen prüfen?![]()
Fand es viel zu überladen und hab deswegen eigentlich nur wirres Zeug unter größter Zeitnot geschrieben.
Wenn das im Russack richtig ist, dann ja.
Hast du das gemacht? Bzw hat das hier jemand gemacht?
Ich hab leider nicht mal erkannt, dass der Wiedereintritt fehlerhaft war
Wäre im Leben nicht drauf gekommen, zwei Revisionen zu prüfen. Zero points it is.
12.01.2021, 16:06
12.01.2021, 16:10
Versteh ich nicht. Es gibt doch nur ein Urteil. Die gemeinsame Entscheidung ist doch Sinn der Verbindung??
12.01.2021, 16:12
12.01.2021, 16:13
(12.01.2021, 16:10)Gast schrieb: Versteh ich nicht. Es gibt doch nur ein Urteil. Die gemeinsame Entscheidung ist doch Sinn der Verbindung??
Nein gibt tatsächlich zwei. Es geht hier nicht um die Verbindung sondern um den fehlerhaften Wiedereintritt und dadurch wurden zwei Urteile verkündet
Urteil dazu: BGH 2 StR 285/12 - 23. Oktober 2012