14.04.2017, 09:14
OVG Münster Urteil vom 25.2.2000
14A 4921/99 (NVwZ 2001, 212)
http://www.jura-intensiv.de/images/PDF/R...001-03.pdf
Damit dürfte klar sein dass Zugang / Zustellung als Fehler vertretbar ist.
Das mit der 3 Tages Fiktion genügt m.E. nicht. Mag sein dass der Tag der Zustellung nicht mitzählt, wann zugestellt wurde war ja aber nicht vermerkt.
14A 4921/99 (NVwZ 2001, 212)
http://www.jura-intensiv.de/images/PDF/R...001-03.pdf
Damit dürfte klar sein dass Zugang / Zustellung als Fehler vertretbar ist.
Das mit der 3 Tages Fiktion genügt m.E. nicht. Mag sein dass der Tag der Zustellung nicht mitzählt, wann zugestellt wurde war ja aber nicht vermerkt.
14.04.2017, 14:40
(14.04.2017, 09:14)David RLP schrieb: OVG Münster Urteil vom 25.2.2000
14A 4921/99 (NVwZ 2001, 212)
http://www.jura-intensiv.de/images/PDF/R...001-03.pdf
Damit dürfte klar sein dass Zugang / Zustellung als Fehler vertretbar ist.
Das mit der 3 Tages Fiktion genügt m.E. nicht. Mag sein dass der Tag der Zustellung nicht mitzählt, wann zugestellt wurde war ja aber nicht vermerkt.
Der Tag der Aufgabe zur Post war im Sachverhalt vermerkt. Aber das reichte halt mE nicht, weil man dann mit der Drei-Tages-Fiktion nur bis zum 19. und nicht bis zum 20. kam.
15.04.2017, 10:31
S.o.: § 4 Abs 4 S. 2 "Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen."
-> Hat sie aber nicht, sondern nur behauptet, die Klage sei zu spät.
-> Hat sie aber nicht, sondern nur behauptet, die Klage sei zu spät.
15.04.2017, 11:09
(15.04.2017, 10:31)AausD schrieb: S.o.: § 4 Abs 4 S. 2 "Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen."
-> Hat sie aber nicht, sondern nur behauptet, die Klage sei zu spät.
Dafür hätten die Kläger aber vortragen müssen, dass der Bescheid später als nach der Drei-Tages-Fiktion zugegangen ist. Das haben sie aber nicht, so dass kein Raum für die Zweifelsregelung war.
15.04.2017, 11:22
Hat noch jemand vergessen, die Pflichtigkeit der Kläger fit i die Nutzungsuntersagung zu prüfen? :dodgy:
Es ist echt so frustrierend. Die Sachen sind ja nicht schwer. Durch den Zeitdruck, der durch solch unnötige Suche wie die nach dem Fehler in der fast einseitigen RBB noch verschärft wird, schafft kaum jemand eine vernünftige, vollständige Prüfung.
Zeitmanagement hin oder her - das funktioniert einfach nicht bei diesem Umfang. Und ich sehe auch nicht, inwieweit dieser Zeitdruck Praxistauglichkeit beweist. Im Büro hätte ich die RBB mit Anführungszeichen bei juris rein gehauen und fertig. Dann copy paste ins Urteil.
Diese sinnlose Suche nach Fehlern mit Hilfe des Kommentars zeichnet doch keinen guten Juristen aus.
Ich finde das ganze schikanös und komplett unnötig. Danach hat kein Schwein mehr Lust auf Jura.
Frohe Ostern
Es ist echt so frustrierend. Die Sachen sind ja nicht schwer. Durch den Zeitdruck, der durch solch unnötige Suche wie die nach dem Fehler in der fast einseitigen RBB noch verschärft wird, schafft kaum jemand eine vernünftige, vollständige Prüfung.
Zeitmanagement hin oder her - das funktioniert einfach nicht bei diesem Umfang. Und ich sehe auch nicht, inwieweit dieser Zeitdruck Praxistauglichkeit beweist. Im Büro hätte ich die RBB mit Anführungszeichen bei juris rein gehauen und fertig. Dann copy paste ins Urteil.
Diese sinnlose Suche nach Fehlern mit Hilfe des Kommentars zeichnet doch keinen guten Juristen aus.
Ich finde das ganze schikanös und komplett unnötig. Danach hat kein Schwein mehr Lust auf Jura.
Frohe Ostern
15.04.2017, 11:28
15.04.2017, 11:30
Es einfach hinschreiben mit der richtigen Norm aus der LBauO. Meinte damit nur, dass ich die einfachsten Sachen vergessen habe :-/
15.04.2017, 11:33
(15.04.2017, 11:30)HH schrieb: Es einfach hinschreiben mit der richtigen Norm aus der LBauO. Meinte damit nur, dass ich die einfachsten Sachen vergessen habe :-/
Ich glaube nicht, dass sich das punktemäßig irgendwie auswirkt. Die Kunst dürfte tatsächlich darin bestehen, manches auch einfach komplett wegzulassen.
Genießt die Ostertage!
15.04.2017, 11:45
(15.04.2017, 11:09)Gast schrieb:(15.04.2017, 10:31)AausD schrieb: S.o.: § 4 Abs 4 S. 2 "Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen."
-> Hat sie aber nicht, sondern nur behauptet, die Klage sei zu spät.
Dafür hätten die Kläger aber vortragen müssen, dass der Bescheid später als nach der Drei-Tages-Fiktion zugegangen ist. Das haben sie aber nicht, so dass kein Raum für die Zweifelsregelung war.
Ich denke nicht. Entsch.datum: 04.06.2013
Aktenzeichen: 12 B 13.183
bayvgh
Aber sicher wird beides möglich sein ;)
15.04.2017, 12:11
War jetzt eigentlich nur der Ausgangsbescheid, oder auch der Widerspruchsbescheid beiden Ehegatten in nur einer Ausfertigung zugestellt worden?