12.04.2017, 22:38
(12.04.2017, 12:52)Nds schrieb: Ich hab in Niedersachsen allerdings keine sofortige Vollziehung angeordnet. Ich fand nicht, dass nach all der Zeit Eile geboten wäre. Mist...
Hast du sie angeordnet?
Beachte dabei, dass in dem Verfahren der Widerspruch im September einging. Ich halte es für realitätsfremd, im APRIL die sofortige Vollziehung für den Vorweihnachtsverkauf anzuordnen.
Beim Blumen-/Spargelverkauf habe ich die AoSofVz abgelehnt, weil mMn trotz des kommenden Osterfestes und der Spargelsaison wegen der geringen Beeinträchtigung kein besonderes Vollziehungsinteresse bestand.
12.04.2017, 22:49
(12.04.2017, 13:03)Gast (Nds) schrieb: Ich habe einen Anspruch des Nachbarn verneint. AoSofVz war daher bei mir nicht relevant.
Meiner Ansicht nach ging es hier überhaupt nicht um einen Anspruch des Nachbarn. Im Gefahrenabwehrrecht werden Behörden aus eigenem Antrieb tätig. Es kann allenfalls sein, dass in dem Falle, dass der Nachbar drittschützende Normen geltend macht und eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, ein Anspruch besteht. Aber selbst wenn dieser nicht besteht, steht es der Behörde frei, zu handeln.
12.04.2017, 23:07
Ich habe auch eine nutzungsuntersagung abgelehnt. Hab es im Ermessen rausgeschmissen.
Es waren m.E. viele Anhaltspunkte im SV, die für den Meier gesprochen haben.
So hat ja bei der VG-Entscheidung auch die Behörde zunächst entschieden gehabt. :D
Es waren m.E. viele Anhaltspunkte im SV, die für den Meier gesprochen haben.
So hat ja bei der VG-Entscheidung auch die Behörde zunächst entschieden gehabt. :D
13.04.2017, 14:47
In S-A kam im Wesentlichen dieser Fall, allerdings in der ersten Instanz, dran: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2010 – 2 L 267/08 –, juris
Ich habs zeitlich kaum geschafft... Nur noch gerade so irgendwie… :/ .
Ich habs zeitlich kaum geschafft... Nur noch gerade so irgendwie… :/ .
13.04.2017, 14:50
Kann mir aus NRW einer sagen wie der Fall heute zu lösen war?
13.04.2017, 14:57
War in der Klausur heute in NRW ein Fehler, oder kam mir das nur so vor; da war plötzlich von "Klägern" in der Ordnungsverfügung die Rede. :dodgy:
13.04.2017, 15:00
Was kam denn in NRW und beim GPA Nord dran ?:s
13.04.2017, 15:04
Im GPA auch wie S-A (Straßenrecht aus Sicht der Baubehörde).
Allerdings mit weiteren Problemen / Sachverhaltselementen, als in dem genannten Urteil:
- landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks
- Nutzungsuntersagung und Anordnung zu baulichen Maßnahmen
- Bekanntgabe der Verfügungen problematisch
- Klagefrist problematisch
- Zuständigkeit der Baubehörde von Beteiligten umfassen problematisiert
- Kläger hielten Sondernutzungserlaubnis nicht für erforderlich (Ortsdurchfahrt)
- "Duldung" durch Behörden
--> Massivster Zeitdruck. Unfassbar viele Normen abgedruckt, die gelesen werden wollten.
Allerdings mit weiteren Problemen / Sachverhaltselementen, als in dem genannten Urteil:
- landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks
- Nutzungsuntersagung und Anordnung zu baulichen Maßnahmen
- Bekanntgabe der Verfügungen problematisch
- Klagefrist problematisch
- Zuständigkeit der Baubehörde von Beteiligten umfassen problematisiert
- Kläger hielten Sondernutzungserlaubnis nicht für erforderlich (Ortsdurchfahrt)
- "Duldung" durch Behörden
--> Massivster Zeitdruck. Unfassbar viele Normen abgedruckt, die gelesen werden wollten.
13.04.2017, 15:11
RLP hat das selbe wie GPA bzw. S-A geschrieben.
Ich denke die Probleme mit landwirtschaftlich usw. werden bei allen Sachverhalten identisch sein.
Wie immer wurde das oben genannte Urteil, (danke dafür!!!) halt als Ausgangspunkt genommen.
Die Skizze war ein Witz. Auch wenn's drunter stand hatte man den Eindruck die Einfahrt wäre abnorm riesig. Die 400 Meter hingegen quasi eine doppelte Straßenbreite... Naja.
Eigentlich eine faire Urteilsklaur würde ich sagen. Aber Zeitlich dann halt doch wieder sehr stramm!:dodgy:
Ich denke die Probleme mit landwirtschaftlich usw. werden bei allen Sachverhalten identisch sein.
Wie immer wurde das oben genannte Urteil, (danke dafür!!!) halt als Ausgangspunkt genommen.
Die Skizze war ein Witz. Auch wenn's drunter stand hatte man den Eindruck die Einfahrt wäre abnorm riesig. Die 400 Meter hingegen quasi eine doppelte Straßenbreite... Naja.
Eigentlich eine faire Urteilsklaur würde ich sagen. Aber Zeitlich dann halt doch wieder sehr stramm!:dodgy:
13.04.2017, 15:14
(13.04.2017, 15:04)HH schrieb: Im GPA auch wie S-A (Straßenrecht aus Sicht der Baubehörde).
Allerdings mit weiteren Problemen / Sachverhaltselementen, als in dem genannten Urteil:
- landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks
- Nutzungsuntersagung und Anordnung zu baulichen Maßnahmen
- Bekanntgabe der Verfügungen problematisch
- Klagefrist problematisch
- Zuständigkeit der Baubehörde von Beteiligten umfassen problematisiert
- Kläger hielten Sondernutzungserlaubnis nicht für erforderlich (Ortsdurchfahrt)
- "Duldung" durch Behörden
--> Massivster Zeitdruck. Unfassbar viele Normen abgedruckt, die gelesen werden wollten.
War bei uns exakt dasselbe. Bin unterwegs und hatte keine Zeit, alles auszuführen ;).
Man hat die Klausur schon sichtbar nachträglich beschränkt, indem man auf den Tenor zu 3. und 4. nicht eingehen musste.